
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Mutterschutz“
CMV-seronegative Frauen mit Kinderwunsch sollten bei engem Kontakt zu Kleinkindern und immungeschwächten Patienten eine konsequente, sorgfältige Händehygiene durchführen. Da der direkte Kontakt zu Körperflüssigkeiten in diesen Einrichtungen auch durch das situationsgerechte Tragen von Handschuhen vermieden werden kann sowie eine gute Händehygiene und Verwendung von Desinfektionsmitteln eingeübt sind, bestehen im Routinebetrieb meist bereits genug Schutzmaßnahmen, um CMV-Infektionen zu reduzieren. Am Arbeitsplatz wird zur CMV-Prävention in jedem Fall ein alkoholisches Händedesinfektionsmittel mit nachgewiesener begrenzt viruzider Wirksamkeit empfohlen (Robert-Koch-Institut).
- Im Krankenhaus stellen eine konsequente Basishygiene mit Händedesinfektion, das generelle Tragen von Handschuhen und Schutzkitteln angemessene Präventionsmaßnahmen dar.
- Nach einer möglichen Exposition durch z.B. Windelwechsel, Nase putzen, Waschen oder Füttern eines Kleinkindes und Kontakt mit Tränen und eingespeicheltem Spielzeug wird eine Händedesinfektion empfohlen.
Nein, der Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften, Unfallkassen) muss nicht über die Schwangerschaft informiert werden. Die Beschäftigte bleibt auch ohne Meldung weiter unfallversichert. Der Unfallversicherungsschutz dehnt sich in der Schwangerschaft auch auf das noch ungeborene Kind aus.
Die Aufsicht über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes obliegt den Bundesländern. Die jeweilige Aufsichtsbehörde klärt bei Konflikten, ob Tätigkeiten und Arbeitsbedingungen der Schwangeren oder Stillenden zu einer Gefährdung für Mutter und Kind führen können und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.
Die Anschriften der Länderbehörden sind auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht.
Die Gefährdungsbeurteilung für Schwangere und Stillende umfasst alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Betrieb, unabhängig davon, ob derzeit dort Frauen eingesetzt werden. Die empfindlichsten Entwicklungsphasen liegen am Anfang der Schwangerschaft. Ziel soll sein, schwangerschafts- und stillzeitspezifische Gefährdungen für Mutter und Kind frühzeitig zu erkennen, die Frauen schon vor einer Schwangerschaft darüber zu informieren und über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Durch eine Beratung beim Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin können nach Eintritt einer Schwangerschaft individuelle Gründe für Beschäftigungsbeschränkungen angemessen berücksichtigt werden (zum Beispiel Immunstatus).
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss bei einer Beschäftigung mit Kindern unter sechs Jahren ein befristetes Beschäftigungsverbot für Schwangere aussprechen, wenn es sich um eine vorübergehende Gefährdung handelt (beispielsweise saisonale Influenzaepidemie) oder der Immunstatus geklärt werden muss (zum Beispiel für Varizellen, Masern, Röteln).
Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin muss nachfolgend prüfen, ob eine Umsetzung an einen anderen Arbeitsplatz mit einem anderen Tätigkeitsprofil möglich ist.
Die Schwangere gibt auf Verlangen eine schriftliche, ärztliche Bestätigung ihrer Schwangerschaft mit dem vermutlichen Entbindungstermin an den zuständigen Vorgesetzten bzw. die zuständige Vorgesetzte weiter. Die Kosten dafür trägt der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin. Diese schicken die Mitteilung einer Schwangerschaft an die staatliche Aufsichtsbehörde:
bei Angestellten an die Mutterschutzreferate der Gewerbeaufsichten/Ämter für Arbeitsschutz oder
- bei Beamtinnen an die oberste Personalrechtsbehörde.
Die Anschriften sind auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend veröffentlicht.
Entsprechende Meldeformulare sind auf den Webseiten der Aufsichtsbehörden hinterlegt.
Es ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, dass gleichzeitig mit der Mitteilung der Schwangerschaft die Gefährdungsbeurteilung an die Aufsichtsbehörden geschickt werden müssen. Sie muss grundsätzlich nur auf Verlangen der Aufsichtsbehörde an diese gesandt werden.
Eine aktive Mitteilung an die Aufsichtsbehörde ist nur hinsichtlich der Schwangerschaft erforderlich. Anhand der dort genannten Informationen beurteilt die Behörde dann in der Regel, ob die Gefährdungsbeurteilung vom Betrieb abgefordert wird und ob der Arbeitsplatz betrachtet werden muss. Eine Mitteilung über die Schwangerschaft oder Gefährdungsbeurteilung muss keinesfalls an die BGW geschickt werden. Der Unfallversicherungsschutz ist davon nicht betroffen.
Den Zeitpunkt der Mitteilung bestimmt die Schwangere selbst. Jedoch können Arbeitgebende die Schwangere und ihr Kind nur dann schützen, nachdem sie über die Schwangerschaft in Kenntnis gesetzt wurden. Die Schwangeren sollte daher in ihrem eigenen Interesse die Schwangerschaft so früh wie möglich mitteilen.
Für die Aufsicht und Beratung über die Ausführung des Mutterschutzgesetzes sind die Mutterschutzbehörden der Bundesländer verantwortlich.
Die zuständige Länderaufsichtsbehörde klärt im Zweifelsfall, ob der konkrete Arbeitsplatz und die gegebenen Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung führen können und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.