Offizieller Wahltermin war der 31. Mai 2023.
Wie bei den Wahlen der vorherigen Amtsperioden sind auch dieses Mal bei der BGW die Voraussetzungen für Friedenswahlen erfüllt. Das heißt, die eigentliche Wahlhandlung entfällt. Die insgesamt 60 aufgestellten Kandidatinnen und Kandidaten – 30 arbeitgeberseitig und 30 versichertenseitig – gelten mit Ablauf des Wahltermins als gewählt.
Warum gibt es bei der BGW Friedenswahlen?
Das Wahlverfahren hängt davon ab, wie viele Vorschlagslisten im Vorfeld eingereicht wurden beziehungsweise wie viele Bewerberinnen und Bewerber darauf stehen.
Bis 17. November 2022 konnten Versicherte sowie Unternehmerinnen und Unternehmer jeweils Vorschlagslisten einreichen. Alle eingereichten Listen wurden vom Wahlausschuss der BGW zugelassen:
- Für die Gruppe der Versicherten: die drei Listen "ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft", "Marburger Bund – Verband der angestellten und beamteten Ärztinnen und Ärzte e. V." und "Katholische Arbeitnehmer-Bewegung (KAB) Deutschlands e. V., Kolpingwerk Deutschland, Bundesverband evangelischer Arbeitnehmerorganisationen e. V.". Diese Listen enthalten insgesamt so viele Kandidaten und Kandidatinnen, wie zu wählen sind. Daher ist keine Wahlhandlung erforderlich.
- Für die Gruppe der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber: die Liste "Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände BDA". Da nur eine Vorschlagsliste eingereicht wurde, gibt es auch hier keine Wahlhandlung.
Details zu Terminen und Ablauf der Sozialwahlen finden Sie im Wahlkalender und in der BGW-Mitteilung über Einzelheiten der Wahl. Zuständig ist der Wahlausschuss.
Wichtige Termine bei der BGW
Bis 17.11.2022, 18.00 Uhr konnten beim Wahlausschuss Vorschlagslisten eingereicht werden:
- von Gewerkschaften und anderen Vereinigungen von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
- von Vereinigungen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
- von freien Listen
Dazu waren die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen (zum Beispiel mindestens 1.000 unterstützende Unterschriften).
Bis 9.1.2023 hatte der Wahlausschuss über die Zulassung der Vorschlagslisten zu entscheiden.
Ausschlaggebend für das anzuwendende Wahlverfahren ist, wie viele Vorschlagslisten eingereicht werden beziehungsweise wie viele Bewerberinnen und Bewerber darauf stehen. Sollte auf beiden Seiten – bei den Versicherten sowie bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern – jeweils nur eine Liste eingereicht werden oder auf mehreren Listen insgesamt nur so viele Personen stehen, wie gewählt werden können, kommt es zu einer Friedenswahl. In diesem Fall entfällt eine eigentliche Wahlhandlung; die Kandidatinnen und Kandidaten gelten mit Ablauf des Wahltermins als gewählt.
Ergebnis bei der BGW: Es findet eine Friedenswahl statt.
Am 31.5.2023 ist der offizielle Wahltermin der Sozialwahlen.
Im Rahmen der Friedenswahl bei der BGW gelten die Kandidatinnen und Kandidaten mit Ablauf des Wahltermins als gewählt.
Am 19.10.2023 endet die Amtszeit der bisherigen Selbstverwaltung (2017 bis 2023).
Am 20.10.2023 findet die konstituierende Sitzung der Vertreterversammlung der 13. Amtsperiode (2023 bis 2029) statt, in der auch der Vorstand der BGW gewählt wird.
Der Deutsche Bundestag hat am 19. November 2020 das Gesetz zur Verbesserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen beschlossen.
Das Gesetz verbessert unter anderem die Rahmenbedingungen für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane. Der Zugang der Vorschlagslisten zu den Gremien bzw. Wahlen wird erleichtert. Die neue Pflicht zur Dokumentation des Listenaufstellungsverfahrens sorgt für mehr Transparenz bei Arbeitgebern und Versicherten. Um den Anteil von Frauen in den Vertreterversammlungen und Vorständen zu erhöhen, sollen Frauen bei der Aufstellung einer Vorschlagsliste künftig zu mindestens 40 Prozent berücksichtigt werden. Zudem soll der Bundeswahlbeauftragte über die Arbeit der Selbstverwaltungsorgane unterrichten, um die Öffentlichkeit besser zu informieren und die Wahlbeteiligung zu steigern.