Mitteilung über Einzelheiten der Wahl zur Vertreterversammlung der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
An dem für die allgemeinen Wahlen bestimmten Wahltag, dem 31. Mai 2023, werden die Mitglieder der Vertreterversammlung
Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg,
deren Zuständigkeitsbereich sich über das gesamte Bundesgebiet erstreckt, gewählt. Der Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen hat die Wahlausschreibung im Bundesanzeiger vom 1. April 2022 veröffentlicht. Die Vorschlagslisten sind bis zum 17. November 2022, 18.00 Uhr beim
Wahlausschuss der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
Pappelallee 33/35/37, 22089 Hamburg
Telefon: +49 40 20207-2023
Fax: +49 40 20207-2699
einzureichen.
Wer ist berechtigt, Vorschlagslisten einzureichen?
Nach § 48 Absatz 1 Satz 1 SGB IV besitzen nachfolgende Organisationen und Personen das Recht, Vorschlagslisten einzureichen:
- Gewerkschaften sowie andere selbstständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sowie deren Verbände,
- Vereinigungen von Arbeitgebern sowie deren Verbände,
- Versicherte und Arbeitgeber (freie Listen).
Gewerkschaften sowie andere selbstständige Arbeitnehmervereinigungen mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung (sonstige Arbeitnehmervereinigungen) sind nur dann berechtigt, eine Vorschlagsliste einzureichen, wenn
- ihre Vorschlagsberechtigung nach § 48c oder § 48b SGB IV vorab festgestellt worden ist oder
- sie seit der letzten Wahl mit mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung des Versicherungsträgers vertreten sind.
Schließen sich zwei oder mehrere Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisationen zusammen, gilt die Bedingung der ununterbrochenen Vertretung als erfüllt, wenn auch nur eine dieser Organisationen der Vertreterversammlung seit der letzten Wahl ununterbrochen angehört.
Arbeitgeberorganisationen sowie die freien Listen der Versicherten und der Arbeitgeber müssen keine Vorschlagsberechtigung nach § 48b oder § 48c SGB IV einholen. Sie müssen ihre Listen lediglich form- und fristgerecht einreichen.
Die Verbände der vorschlagsberechtigten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen können nur dann eigene Vorschlagslisten einreichen, wenn alle oder zumindest drei ihrer vorschlagsberechtigten Mitgliedsorganisationen auf das Einreichen eigener Vorschlagslisten verzichten (§ 48 Absatz 1 Satz 2 SGB IV).
Einreichen der Vorschlagslisten
Die Vorschlagslisten sind in einfacher Ausfertigung auf Vordrucken nach dem Muster der Anlage 1 zur SVWO einzureichen. Vordrucke für die Vorschlagslisten sind erhältlich bei:
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E-Mail: sozialwahl@bgw-online.de
Die Vorschlagslisten müssen in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift (vorzugsweise Druckbuchstaben) ausgefüllt sein. Unterschriften sind eigenhändig zu vollziehen. Der Name jedes Unterzeichners sollte außerdem in Maschinenschrift oder in anderer gut leserlicher Schrift eingesetzt werden. Über die Aufstellung der Bewerberinnen/Bewerber muss eine Niederschrift angefertigt werden (§ 48 Absatz 8 Satz 2 SGB IV).
Die Vorschlagslisten der Gewerkschaften, der sonstigen Arbeitnehmervereinigungen und der Vereinigungen von Arbeitgebern sowie von deren Verbänden müssen von vertretungsberechtigten Personen unterschrieben sein.
Die Vorschlagslisten und die dazugehörenden Niederschriften müssen beim zuständigen Wahlausschuss eingereicht werden (§ 48 Absatz 8 Satz 3 SGB IV). Die eigenhändig unterschriebenen Zustimmungserklärungen der Bewerberinnen und Bewerber müssen ebenfalls beim Wahlausschuss eingereicht werden. Hierzu sind Formulare nach dem Muster der Anlage 5 zur Wahlordnung der Sozialversicherungswahlen zu verwenden. Fehlt die Zustimmungserklärung nach Ablauf der Einreichungsfrist, ist der Name der betreffenden Bewerberin beziehungsweise des betreffenden Bewerbers von der Vorschlagsliste zu streichen. Eine Nachreichung von Zustimmungserklärungen oder eine Nachbenennung ist nicht möglich.
Näheres über Form und Inhalt der Vorschlagslisten sowie den dazugehörenden Niederschriften ist dem § 15 SVWO zu entnehmen.
Unterstützerunterschriften
Sind Gewerkschaften, sonstige Arbeitnehmervereinigungen sowie deren Verbände seit der letzten Sozialversicherungswahl nicht mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten (vergleiche im Einzelnen § 48 Absatz 4 SGB IV), benötigen sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Sozialversicherungswahl die Unterschriften von Unterstützerinnen und Unterstützern. Dies gilt auch für freie Listen der Versicherten, selbst wenn diese bereits in der Vertreterversammlung vertreten sind. Die Listen müssen von mindestens 1.000 Personen unterzeichnet sein, die am 1. April 2022 (Tag der Wahlausschreibung) die Voraussetzungen für das Wahlrecht (§ 50 SGB IV) erfüllt haben.
Sind Arbeitgebervereinigungen sowie deren Verbände seit der letzten Sozialversicherungswahl nicht mit mindestens einer Vertreterin/einem Vertreter ununterbrochen in der Vertreterversammlung vertreten (vergleiche im Einzelnen § 48 Absatz 5 SGB IV), benötigen sie als Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme an der Sozialversicherungswahl die Unterschriften von Unterstützerinnen und Unterstützern. Dies gilt auch für freie Listen der Arbeitgeber, selbst wenn diese bereits in der Vertreterversammlung vertreten sind. Sie müssen die Unterschriften von Wahlberechtigten einreichen, die insgesamt über mindestens 1.000 Stimmen verfügen.
Das Stimmrecht der Arbeitgeber bemisst sich nach der Zahl der am 1. April 2022 bei ihnen beschäftigten, beim Versicherungsträger versicherungspflichtigen und wahlberechtigten Personen.
Arbeitgeber haben bei
0 bis 20 Versicherten eine Stimme,
21 bis 50 Versicherten zwei Stimmen,
51 bis 100 Versicherten drei Stimmen und bei
je weiteren 1 bis 100 Versicherten eine weitere Stimme bis zur Höchstzahl von 20 Stimmen.
Für die Unterschriften müssen Formulare nach dem Muster der Anlage 4 zur SVWO benutzt werden. Der Unterstützerin beziehungsweise dem Unterstützer muss die vollständige Vorschlagsliste vorgelegt werden. Eine Vorschlagsliste nach dem Muster der Anlage 4 zur SVWO entspricht nur dann den Anforderungen der Wahlordnung für die Sozialversicherungswahlen, wenn sie aus beiden Seiten des Musterformulars der Anlage 4 besteht (Vorder- und Rückseite auf einem Blatt). Aus der Erfahrung vorangegangener Sozialversicherungswahlen heraus ergeht die dringende Empfehlung, dies zu beachten.
Von der Gesamtzahl der erforderlichen Unterstützerunterschriften dürfen höchstens 25 vom Hundert von dem Personenkreis geleistet werden, der nach § 51 Absatz 6 Nummern 5 und 6 SGB IV nicht wählbar ist.
Listenvertreterin/Listenvertreter und die/der Stellvertreterin/Stellvertreter
In den Vorschlagslisten von Personenvereinigungen und Verbänden muss eine Listenvertreterin/ein Listenvertreter und ihre/seine Stellvertretung benannt werden (§ 16 Absatz 1 Satz 1 SVWO).
In den freien Listen sollen eine Listenvertreterin/ein Listenvertreter sowie jeweils eine Stellvertreterin beziehungsweise ein Stellvertreter benannt werden. Wenn dies nicht erfolgt oder eine Benannte beziehungsweise ein Benannter ausscheidet, gelten die Unterzeichner der Liste in der Reihenfolge ihrer Unterschriften als Listenvertreterin/Listenvertreter und ihr(e)/sein(e) Stellvertreterin/Stellvertreter (§ 16 Absatz 2 SVWO).
Zusammensetzung der Vertreterversammlung
Die Vertreterversammlung besteht aus der gleichen Anzahl von Vertreterinnen und Vertretern der Versicherten und der Arbeitgeber. Zu wählen sind 30 Vertreterinnen und Vertreter der Versicherten und 30 Vertreterinnen und Vertreter der Arbeitgeber.
Der Vertreterversammlung können in jeder Gruppe bis zu 10 Beauftragte angehören
(§ 51 Absatz 4 Satz 2 SGB IV). Beauftragte sind Personen, die unabhängig von der Zugehörigkeit zur Gruppe der Versicherten oder zur Gruppe der Arbeitgeber
- als Vertreterin/Vertreter der Versicherten von den Gewerkschaften oder den sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden,
- als Vertreterin/Vertreter der Arbeitgeber von den Vereinigungen der Arbeitgeber oder deren Verbänden
vorgeschlagen werden. Die Vorschlagslisten dürfen von jeweils drei Personen nur eine Beauftragte/einen Beauftragten enthalten (§ 48 Absatz 6 Satz 1 SGB IV).
Stellvertretende Mitglieder der Vertreterversammlung
Neben den Mitgliedern der Vertreterversammlung werden auch die Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gehen aus der sogenannten Listenstellvertretung hervor (§ 43 Absatz 2 SGB IV). Stellvertreterinnen/Stellvertreter sind die als solche in der Vorschlagsliste benannten und verfügbaren Personen in der Reihenfolge ihrer Aufstellung bis zu einer Zahl, welche die der Mitglieder um vier übersteigt. Die Reihenfolge der Stellvertreterinnen/Stellvertreter muss in der Vorschlagsliste so festgelegt werden, dass erst jede dritte Stellvertreterin/jeder dritte Stellvertreter zu den Beauftragten gehört (§ 48 Absatz 6 Satz 2 SGB IV).
Ergänzung der Vertreterversammlung
Scheiden Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder der Vertreterversammlung während der Wahlperiode aus, erfolgt die Ergänzung der Vertreterversammlung gemäß den Vorschriften des § 60 SGB IV. Gemäß § 15 Absatz 4a SVWO muss aus der Niederschrift nach § 48 Absatz 8 SGB IV ersichtlich sein, nach welchem Verfahren im Falle des Ausscheidens eines Mitglieds der Vertreterversammlung die Nachfolgerin oder der Nachfolger ausgewählt wird.
Wer kann gewählt werden?
Für die Wählbarkeit von Mitgliedern und Stellvertreterinnen/Stellvertretern gelten gemäß § 51 SGB IV folgende Voraussetzungen:
Wählbar ist, wer am 1. April 2022 (Tag der Wahlausschreibung)
- zur Gruppe der Versicherten oder zur Gruppe der Arbeitgeber gehört,
- das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- das Wahlrecht zum Deutschen Bundestag besitzt oder im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit mindestens sechs Jahren eine Wohnung innehat, sich sonst gewöhnlich aufhält oder regelmäßig beschäftigt oder tätig ist,
- eine Wohnung im Bezirk des Versicherungsträgers innehat oder sich gewöhnlich dort aufhält oder im Bezirk des Versicherungsträgers regelmäßig beschäftigt oder tätig ist.
Wer gehört zur Gruppe der Versicherten?
Zur Gruppe der Versicherten gehören alle Personen, die regelmäßig mindestens 20 Stunden im Monat arbeiten. In diesen 20 Stunden müssen sie eine die Versicherung begründende Tätigkeit ausüben. Zur Gruppe der Versicherten gehören auch Rentnerinnen und Rentner, die eine Rente der Unfallversicherung beziehen und die unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Berufsleben der Gruppe der Versicherten angehört haben (§ 47 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV).
Wer gehört zur Gruppe der Arbeitgeber?
Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören alle Personen, die regelmäßig mindestens eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer beschäftigen, die/der bei dem Unfallversicherungsträger versicherungspflichtig ist. Nicht zur Gruppe der Arbeitgeber gehören die Personen, die bei demselben Unfallversicherungsträger zur Gruppe der Versicherten gehören und nur eine Arbeitnehmerin/einen Arbeitnehmer im Haushalt beschäftigen. Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören außerdem die versicherten Selbstständigen und ihre versicherten Ehegatten oder Lebenspartner. Zur Gruppe der Arbeitgeber gehören auch die Bezieherinnen/Bezieher einer Unfallrente, die vor ihrem Ausscheiden aus der versicherten Tätigkeit der Gruppe der Arbeitgeber angehört haben.
Wer beim selben Versicherungsträger die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zur Gruppe der Arbeitgeber und gleichzeitig zur Gruppe der Versicherten erfüllt, wird der Gruppe der Arbeitgeber zugeordnet.
Als Vertreter der Arbeitgeber ist auch eine gesetzliche Vertreterin/ein gesetzlicher Vertreter, eine Geschäftsführerin/ein Geschäftsführer oder eine bevollmächtigte Betriebsleiterin oder ein bevollmächtigter Betriebsleiter einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers wählbar. Bevollmächtigte Betriebsleiterin/bevollmächtigter Betriebsleiter ist, wer sowohl auf dem Gebiet der Personalentscheidungen als auch auf dem Gebiet der weiteren betriebswirtschaftlichen Entscheidungen über bedeutende Befugnisse und Entscheidungsspielräume verfügt und dabei wesentliche unternehmerische Teilaufgaben eigenverantwortlich wahrnimmt. Die Erteilung einer Generalvollmacht oder der Prokura genügt nicht. Entscheidend ist, ob die unternehmerischen Funktionen auch im Innenverhältnis gegenüber dem Arbeitgeber wahrgenommen werden dürfen und faktisch wahrgenommen werden.
Beauftragte
Es können auch sogenannte Beauftragte gewählt werden. Darunter versteht man Personen, die von Gewerkschaften, sonstigen Arbeitnehmervereinigungen oder deren Verbänden als Versichertenvertreterinnen/Versichertenvertreter vorgeschlagen werden. Es können ebenso Personen sein, die von den Vereinigungen der Arbeitgeberinnen/Arbeitgeber oder von deren Verbänden als Vertreterin/Vertreter von Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern vorgeschlagen werden.
Die Vorschlagslisten dürfen als Mitglieder der Vertreterversammlung und deren Stellvertreterinnen/Stellvertreter von jeweils drei Personen nur eine/-n Beauftragte/-n enthalten. Die Reihenfolge der Stellvertreterinnen und Stellvertreter ist so festzulegen, dass erst jede/-r dritte Stellvertreterin/Stellvertreter zu den Beauftragten gehört.
Freie Listen können keine Beauftragten als Kandidatin oder als Kandidat aufstellen.
Geschlechterquote
Vorschlagslisten sollen mindestens 40 Prozent weibliche und 40 Prozent männliche Bewerber enthalten. Die gilt für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder. Die Vorschlagslisten sollen in der Weise aufgestellt werden, dass von jeweils drei aufeinander folgenden Listenplätzen mindestens ein Listenplatz mit einer Frau besetzt wird. Wird die Geschlechterquote und/oder die Verteilung (mindestens eine Frau von drei Plätzen) nicht eingehalten, muss dies schriftlich begründet werden. Diese Begründung ist der Niederschrift (§ 48 Absatz 8, Satz 2 SGB IV) beizufügen und mit der Niederschrift beim Wahlausschuss einzureichen.
Wer ist nicht wählbar?
Nicht wählbar ist, wer
- aus den in § 13 des Bundeswahlgesetzes genannten Gründen vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- aufgrund Richterspruchs nicht die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,
- aufgrund gerichtlicher Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist,
- als Mitglied eines Selbstverwaltungsorgans seit den letzten Wahlen wegen grober Verletzung seiner Pflichten seines Amtes enthoben worden ist,
- a) als Beamter, Angestellter oder Arbeiter bei dem Versicherungsträger oder dessen Verbänden,
b) als leitender Beamter oder Angestellter bei einer Behörde, die Aufsichtsrechte gegenüber dem Versicherungsträger hat, oder
c) als anderer Beamter oder Angestellter bei einer solchen Behörde im Fachgebiet Sozialversicherung
beschäftigt ist, oder innerhalb von 12 Monaten vor dem Wahltag beschäftigt war, - regelmäßig für den Versicherungsträger oder im Rahmen eines mit ihm abgeschlossenen Vertrages freiberuflich tätig ist.
Unvereinbarkeit
Die Mitglieder der Vertreterversammlung und ihre Stellvertreterinnen/Stellvertreter können nicht Mitglied oder stellvertretendes Mitglied des Vorstandes desselben Versicherungsträgers sein (§ 43 Absatz 3 Satz 1 SGB IV).
Zurückziehen einer Vorschlagsliste
Solange der Wahlausschuss nicht über die Zulassung einer eingereichten Liste entschieden hat, kann die Vorschlagsliste durch eine gemeinsame Erklärung der Listenvertreterin/des Listenvertreters und der Stellvertreterin/des Stellvertreters zurückgenommen werden. Eine Zurücknahme der Liste ist immer dann erforderlich, wenn die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber vor Ablauf der Einreichungsfrist geändert oder ergänzt werden soll. Die geänderte oder ergänzte Vorschlagsliste kann unter Beachtung der geltenden Formvorschriften bis zum Ende der Einreichungsfrist neu eingereicht werden.
Streichen einer Bewerberin oder eines Bewerbers von der Vorschlagsliste
Wird vor einer Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der Vorschlagsliste bekannt, dass eine Bewerberin/ein Bewerber gestorben ist oder am 1. April 2022 nicht wählbar war oder die Wählbarkeit verloren hat, kann die Listenvertreterin/der Listenvertreter dem Wahlausschuss bis zur Entscheidung des Wahlausschusses eine andere Bewerberin oder einen anderen Bewerber benennen.
Auf Antrag der Listenvertreterin/des Listenvertreters wird der Name einer verstorbenen Bewerberin/eines verstorbenen Bewerbers auch nach Zulassung der Vorschlagslisten aus der Vorschlagsliste gestrichen. Die Listenvertreterin/der Listenvertreter kann die Kandidatenliste durch eine Bewerberin/einen Bewerber aus der Stellvertreterliste ergänzen. Das Nähere hierzu teilt der Wahlausschuss auf Anfrage mit.
Änderungen und Zurücknahme von Vorschlagslisten
Offenbare Unrichtigkeiten (z. B. Schreibfehler, Änderung einer Anschrift) können auf Antrag der Listenvertreterin/des Listenvertreters oder vom Wahlausschuss von Amts wegen jederzeit berichtigt werden, soweit dies technisch möglich ist.
Die Einzelheiten zur Listenänderung und -ergänzung sowie zur Zurücknahme von Vorschlagslisten sind in §§ 18 und 19 SVWO geregelt.
Zusammenlegung oder Verbindung mehrerer Listen
Eine Zusammenlegung mehrerer Vorschlagslisten zu einer Vorschlagsliste ist bis zum Ende der Einreichungsfrist beim Wahlausschuss zulässig. Eine Verbindung mehrerer Vorschlagslisten ist zulässig. Verbundene Listen gelten bei der Ermittlung des Wahlergebnisses im Verhältnis zu den übrigen Listen als eine Liste. Siehe hierzu auch § 48 Absatz 7 SGB IV, §§ 20 und 21 SVWO.
Wahlgrundsätze
Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich; es gelten die Grundsätze der Verhältniswahl. Das Wahlergebnis wird nach dem Höchstzahlverfahren d'Hondt ermittelt. Dabei werden nur die Vorschlagslisten berücksichtigt, die mindestens 5 vom Hundert der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten haben (§ 45 Absatz 2 SGB IV).
Keine Urwahl
Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerberinnen/Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt (§ 46 Absatz 2 SGB IV).
Auslegen der Vorschlagslisten
Ab dem Tag nach Ablauf der Mängelbeseitigungsfrist (22. Dezember 2022) bis zum Ablauf des Wahltages werden - unabhängig davon, ob in der jeweiligen Gruppe eine Wahl mit Wahlhandlung stattfindet oder nicht - Abschriften der Vorschlagslisten und der Niederschriften in den Geschäftsstellen öffentlich ausgelegt. Sie können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 15 Absatz 6 SVWO).
Wird eine Wahl mit Wahlhandlung durchgeführt, legt der Versicherungsträger neben den Abschriften der Vorschlagslisten und den Abschriften der Niederschriften auch die Darstellungen der zugelassenen Vorschlagslisten spätestens ab dem 11. April 2023 öffentlich aus. Die Darstellungen können zusätzlich im Internet veröffentlicht werden (§ 26 Absatz 2 SVWO).
Die Abschriften beziehungsweise Darstellungen werden vom 22. Dezember 2022 beziehungsweise 11. April 2023 bis zum 31. Mai 2023 in den Geschäftsräumen der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege öffentlich ausgelegt.
Weitere Auskünfte über die Durchführung der Wahl erteilt der Wahlausschuss.
Hamburg, den 11. April 2022
Der Wahlausschuss der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege
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