Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Umgang mit Gewalt“
Wenden Sie sich an Ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs-/Personalrat bzw. Mitarbeitervertretung), Ihren Betriebsarzt oder Ihre Betriebsärztin oder an die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Wenn Sie Fragen dazu haben, an wen Sie sich in Ihrem konkreten Fall wenden können, nehmen Sie gerne Kontakt mit dem regionalen Kundenzentrum der BGW auf.
Ja. Und zwar eine möglichst zeitnahe Behandlung. Ein unbehandeltes Leiden kann – auch noch nach vielen Jahren – körperliche oder seelische Erkrankungen zur Folge haben.
Ein Übergriff ist der BGW grundsätzlich vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin mit einer Unfallanzeige zu melden - auch wenn keine körperliche Verletzung vorliegt.
Die von der betrieblichen Interessenvertretung (Betriebs-/Personalrat bzw. Mitarbeitervertretung) mitunterzeichnete Unfallanzeige ist an die regional zuständige Bezirksverwaltung zu senden, ggf. auch per Fax. Auch eine Online-Unfallanzeige ist möglich. Wir nehmen dann mit der betroffenen Person oder alternativ mit einer in der Unfallanzeige genannten Vertrauensperson Verbindung auf, idealerweise telefonisch (deswegen ist es gut, immer eine Telefonnummer anzugeben).
Besteht ein Bedarf der Betroffenen, werden beispielsweise eine Frühintervention und probatorische psychotherapeutische Sitzungen angeboten – unbürokratisch und schnell. Auch eine kostenlose telefonisch-psychologische Beratung ist möglich (bis zu fünf Telefontermine à 50 Minuten mit geschulten Psychotherapeutinnen und -therapeuten).
Die professionelle Unterstützung wird sonst in Wohnortnähe sichergestellt. Dazu nennen wir Ihnen geeignete Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Mit einem Behandlungsauftrag an diese ist die Kostenübernahme verbunden, zunächst für fünf sogenannte probatorische Sitzungen, unter Umständen auch darüber hinaus. Der weitere Ablauf ist in jedem Fall zwischen Ihnen und der zuständigen Bezirksverwaltung individuell abzustimmen.
Ein eindeutiges NEIN. Sehr viele Menschen erleben traumatische Ereignisse, ohne psychisch zu erkranken. Auch bei schweren traumatischen Ereignissen treten bei den meisten Menschen keine längerdauernden gesundheitlichen Folgen auf. Bei einigen Betroffenen entwickeln sich hingegen psychische Symptome, die eine frühzeitige psychotherapeutische Versorgung erfordern. Bei entsprechenden Symptomen (zum Beispiel Schlafstörungen, Angstzustände) sollte frühzeitig professionelle Hilfe hinzugezogen werden.
Nein! Betriebsärztinnen und Betriebsärzte dürfen lediglich im Rahmen der Notfallversorgung tätig werden. Über die weitere Behandlung entscheidet der Durchgangsarzt oder die Durchgangsärztin. Es ist jedoch betriebsärztliche Aufgabe, im Rahmen dieser Tätigkeit Mitarbeitende zu untersuchen und zu beraten, um einer Erkrankung oder Verschlimmerung oder einer Gefährdung am Arbeitsplatz vorzubeugen. Auch bei der Wiedereingliederung sollte der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin hinzugezogen werden – als Schnittstelle zwischen Sozialversicherungsträger, Betroffenen und Betrieb.
Grundsätzlich ja, wenn es sich um die Behandlung von Folgen eines Arbeitsunfalls handelt. Die Kostenübernahme muss aber im Vorfeld abgeklärt sein. Das bedeutet, dass grundsätzlich nach dem Ereignis ein D-Arzt oder eine D-Ärztin aufgesucht werden muss oder eine Kostenübernahme im direkten Kontakt mit der zuständigen Bezirksverwaltung der BGW abgestimmt wird.
Grundsätzlich ist dies nach den gesetzlichen Regelungen der Fall, denn auch ohne körperliche Verletzungen handelt es sich um einen Arbeitsunfall, wenn starke psychische Reaktionen auf das Ereignis auftreten (zum Beispiel nach der Bedrohung mit Waffengewalt). In Betrieben, in denen Gewaltereignisse wiederholt vorkommen, können mit der zuständigen Bezirksverwaltung der BGW andere Absprachen getroffen werden. Bitte informieren Sie sich bei Ihren betrieblichen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern.
Nein. Die Behandlung nach einem traumatischen Ereignis übernehmen speziell von den Unfallversicherungsträgern zugelassene ärztliche oder psychologische Psychotherapeutinnen und -therapeuten. Bitte erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Bezirksverwaltung nach geeigneten Fachleuten in Ihrer Nähe. Die BGW wird dann mit einem Behandlungsauftrag die Kostenübernahme für die Therapie erklären.
Davon sollte dringend abgeraten werden. Sie selbst können ihre eigene körperliche und seelische Verfassung kaum einschätzen. Im Betrieb sollte für diesen Fall vorab geklärt werden, zum Beispiel von der kollegialen Erstbetreuung, ob und wie eine Heimfahrt organisiert wird.
Es geht um sehr unterschiedliche Aspekte der ersten Betreuung beziehungsweise Versorgung von Betroffenen:
Erstbetreuerinnen und Erstbetreuer sind speziell geschulte Kolleginnen und Kollegen, die Betroffenen innerhalb der ersten 48 Stunden unmittelbar vor Ort im Betrieb beistehen – sie fungieren als erste Anlaufstelle und lotsen Betroffene durch die ersten Schritte nach einem Vorfall (Was ist jetzt zu tun? Wem muss was gemeldet werden? etc.). Als Laienhelferinnen und -helfer gehen sie dabei nicht auf die emotionale Seite des Geschehens ein.
Notfallversorgung: Psychosoziale Fachkräfte (beispielsweise für Notfallseelsorge, Notfallpsychologie) kommen bei schweren Ereignissen, wie zum Beispiel Suizid oder beobachteter gewaltsamer Tod unmittelbar am Schadensort zum Einsatz und können eine professionelle Unterstützung geben.
Bei der psychotherapeutische Akutversorgung handelt es sich dagegen um eine zeitnahe professionelle Behandlung zum Beispiel durch niedergelassene psychologische oder ärztliche Psychotherapeutinnen und -therapeuten in deren Praxis, in Psychotraumaambulanzen oder in stationären Einrichtungen.
Alle Beschäftigten haben Anspruch auf einen sicheren Arbeitsplatz. Gewalt und Aggression am Arbeitsplatz dürfen nicht einfach toleriert werden. Entscheidend ist, wie im Unternehmen mit dem Thema umgegangen wird. Studien belegen, dass Beschäftigte, die von ihrem Unternehmen gut auf mögliche Gewaltereignisse vorbereitet wurden, sich weniger belastet fühlen. Dies ist auch der Grund dafür, dass Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger häufiger Opfer von Gewalt sind und sich dadurch stärker belastet fühlen als Beschäftigte mit Berufserfahrung. Wenn offen über Gewaltereignisse gesprochen wird, wenn es eine gute Nachbereitung von Vorfällen gibt, haben die Betroffenen und die Kolleginnen beziehungsweise Kollegen die Möglichkeit, sich vorzubereiten und zu lernen. Zusammen mit anderen Maßnahmen der Gewaltprävention kann auf diese Weise Gewalt und Aggression am Arbeitsplatz wirksam vorgebeugt werden.
Die fachliche Qualifizierung der Beschäftigten ist Aufgabe des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin. In Arbeitsbereichen, in denen aggressives Verhalten von Kundinnen und Kunden oder betreuten Personen vorkommen kann, gehört es zum notwendigen Fachwissen von Beschäftigten, wie sie mit diesen Situationen angemessen umgehen können.
Führungskräfte können sich im Seminar Gewalt und Aggression systematisch vorbeugen – eine Führungsaufgabe (UMPU) der BGW darüber informieren, welche technischen, organisatorischen und personenbezogenen Maßnahmen zur Gewaltprävention sinnvoll sind.
Unternehmen, die eigene Deeskalationstrainerinnen und -trainer ausbilden lassen möchten, erhalten von der BGW unter bestimmten Voraussetzungen einen Teil der Ausbildungskosten erstattet. Informieren Sie sich hier zur Qualifizierung innerbetrieblicher Deeskalationstrainerinnen und Deeskalationstrainer.