Beitragsbescheide für 2023 Zentraler Berechnungsfaktor für BGW-Beiträge bleibt stabil

Bis 15. Mai läuft die Frist zur Begleichung der BGW-Beiträge für das Jahr 2023. Der zentrale Berechnungsfaktor – der jährlich neu festgesetzte „Basis-Beitragsfuß“ – konnte erneut stabil gehalten werden.

Beitragsfuß und Umlagen für das Jahr 2023 im Überblick:

  • Für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Betriebe (BGW-Basis-Beitragsfuß): 1,94 
    Vorjahr: 1,94 - der BGW-Basis-Beitragsfuß ist unverändert.
  • Für alle nicht gemeinnützigen Unternehmen (BGW-Basis-Beitragsfuß + Fremdumlagen): 2,07
    Vorjahr: 2,06 - hier ist somit ein geringfügiger Anstieg zu verzeichen.
    Ausschlaggebend für den Anstieg ist der Anteil für die Fremdumlagen, die dem Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften dienen und von 0,12 auf 0,13 gestiegen sind. Der Anteil für den BGW-Basis-Beitragsfuß ist dagegen stabil geblieben.
  • Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege: 8 Cent pro 1.000 Euro Entgelt
    Vorjahr: 9 Cent - die Ausgleichsumlage ist gesunken.
  • Fremdumlagen (Lastenverteilung nach Entgelten): 1,84 Euro pro 1.000 € Entgelt
    Vorjahr: 1,88 Euro - diese Fremdumlagen sind gesunken. 

    Fremdumlagen werden nicht von der BGW selbst bestimmt. Sie dienen der Lastenverteilung, also dem solidarischen Ausgleich zwischen allen Berufsgenossenschaften. Ein Teil der Fremdumlagen fließt in den Beitragsfuß für nicht gemeinnützige Unternehmen ein (siehe oben) - wird also auf dem Beitragsbescheid nicht extra ausgewiesen. Ein weiterer Teil der Fremdumlagen ("Lastenverteilung nach Entgelten") fällt für nicht gemeinnützige Unternehmen oberhalb einer Entgeltsumme von 244.500 Euro (Wert für 2023) an, das heißt, es gilt ein Freibetrag. Dieser Teil der Fremdumlagen wird auf dem Beitragsbescheid extra ausgewiesen.


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