Baustein 11: Arbeitsmedizinische Vorsorge

Arbeitsmedizinische Vorsorge dient der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren und der Früherkennung von Berufskrankheiten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird durch Beratung sowie durch Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge umgesetzt.
11.1 Ist die arbeitsmedizinische Vorsorge mit Unterstützung des Betriebsarztes/ der Betriebsärztin organisiert? Zuständigkeit, Personenkreis, Anlass, Intervall, Information, Durchführung, Kontrolle.
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Zum Beispiel:
- Die zuständige Person für die Organisation der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist festgelegt.
- Der Betriebsarzt/die Betriebsärztin wird zur Beratung hinzugezogen.
- Es ist ermittelt und festgelegt, zu welchen Anlässen und wie die arbeitsmedizinische Vorsorge umzusetzen ist (Zielgruppen/Namen, Art der Vorsorge, Beratung).
- Die Gefährdungsbeurteilung und die daraus abgeleiteten Maßnahmen der arbeitsmedizinischen Vorsorge werden berücksichtigt.
- Die Termine für die arbeitsmedizinische Vorsorge sind festgelegt.
- Es wird kontrolliert, ob die arbeitsmedizinische Vorsorge stattgefunden hat.
- Die arbeitsmedizinische Vorsorge wird dokumentiert (Vorsorgekartei).
Arbeitsmedizinische Vorsorge dient einer Beurteilung der Wechselwirkungen von Arbeit sowie physischer und psychischer Gesundheit und der Früherkennung beziehungsweise Vermeidung arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen bei einer Person. Sie unterstützt somit die individuelle Aufklärung und Beratung der Beschäftigten. Darüber hinaus zielt sie darauf ab, die Beschäftigungsfähigkeit und den betrieblichen Gesundheitsschutz insgesamt zu fördern. Eignungsuntersuchungen sind kein Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die gesetzlichen Grundlagen für Eignungsuntersuchungen sind gesondert zu berücksichtigen. Die allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der Einweisung und Unterweisung der Beschäftigten. Sie werden darin über Gefährdungen am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen, Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge (spezielle Vorsorge) sowie konkrete betriebsärztliche Beratungs- und Untersuchungsangebote informiert:
- Pflichtvorsorge muss bei bestimmten besonders gefährdenden Tätigkeiten veranlasst werden.
- Angebotsvorsorge muss bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten werden.
- Wunschvorsorge muss auf Wunsch der Beschäftigten bei Tätigkeiten, bei denen ein Gesundheitsschaden nicht ausgeschlossen werden kann, ermöglicht werden.
Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorgen richten sich an Beschäftigte, die besonderen Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Sie erfolgen als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit den Anforderungen aus Vorschriften und Regeln. Pflichtuntersuchungen, zum Beispiel bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, müssen vom Arbeitgeber als Erstuntersuchung vor der Beschäftigungsaufnahme und in festgelegten Abständen als Nachuntersuchung veranlasst werden. Geschieht das nicht, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber führen. Nimmt ein Arbeitnehmer/ eine Arbeitnehmerin nicht an der Pflichtvorsorge teil, kann dies seine Weiterbeschäftigung im gefährdenden Tätigkeitsfeld infrage stellen.
Die Pflichten von Arbeitgebern und Betriebsärzten sowie konkrete Untersuchungsanlässe regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Hier wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beschäftigten betont. Richtlinien zum Umfang, zu Fristen und Beurteilungskriterien für Untersuchungen werden in arbeitsmedizinischen Regeln veröffentlicht.
Die Vorsorgekartei kann für die Dokumentation sämtlicher Formen der arbeitsmedizinischen Vorsorge genutzt werden.
11.2 Werden die Beschäftigten über die arbeitsmedizinische Vorsorge informiert und wird sie veranlasst?
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Zum Beispiel:
- Die erforderliche Vorsorge wird rechtzeitig veranlasst beziehungsweise angeboten, Wunschvorsorge wird ermöglicht.
- Die Beschäftigten werden über die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen Vorsorge informiert. Dabei wird auch auf den Unterschied zwischen arbeitsmedizinischer Vorsorge und Eignungsuntersuchungen eingegangen.
Im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) findet sich eine Liste mit Tätigkeiten, bei denen eine Pflichtvorsorge erforderlich ist.
Die Pflichtvorsorge darf nicht mit der Eignungsuntersuchung verwechselt werden.
11.3 Werden für Tätigkeiten, bei denen eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erforderlich ist, ausschließlich Beschäftigte eingesetzt, die an der Vorsorge teilgenommen haben?
Arbeitsmedizinische Vorsorge
Zum Beispiel:
- Die Führungskräfte wissen, bei welchen Tätigkeiten in ihrem Arbeitsbereich arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge erforderlich ist.
- Bei der Personalplanung werden für diese Tätigkeiten nur Beschäftigte eingesetzt, die die Pflichtvorsorge wahrgenommen haben. Die Vorsorgebescheinigung liegt vor.
Eine Eignungsuntersuchung klärt dem Arbeitgeber die Frage, ob ein Beschäftigter die gesundheitlichen Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit erfüllt. Gesundheitliche Bedenken haben zur Folge, dass die Tätigkeit nicht ausgeübt werden darf.
Die Pflichtvorsorge dient der individuellen Aufklärung und Beratung der Beschäftigten über die spezifische Tätigkeit. Bei der Pflichtvorsorge wird vom Arbeitgeber nur überprüft, ob eine Vorsorge stattgefunden hat, nicht ob "gesundheitliche Bedenken" vorliegen.