Baustein 1: Verantwortung und Aufgabenübertragung
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sind für den Arbeitsschutz verantwortlich. Führungskräfte können für die sich daraus ergebenden gesetzlichen Pflichten auch persönlich verantwortlich sein.
Der Betrieb kann fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, Aufgaben des Arbeitsschutzes in eigener Verantwortung zu übernehmen. Deshalb müssen die Verantwortlichen ihre Aufgaben genau kennen, um sie wahrnehmen können.
1.1 Sind alle Führungskräfte über ihre Pflichten im Arbeitsschutz informiert?
1.2 Sind die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche im Arbeitsschutz und die erforderlichen Befugnisse klar festgelegt und bekannt?
Häufig gestellte Fragen
Zum Beispiel:
- Die Zuständigkeiten und Vorgehensweisen regeln, wie Aufgaben- und Verantwortungsbereiche im Arbeitsschutz übertragen und wahrgenommen werden.
- Die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche sind verständlich und klar beschrieben.
- Die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche im Arbeitsschutz sind in der Aufbau- und Ablauforganisation zu erkennen.
- Die notwendigen Ressourcen (Zeit, Personal- und Sachmittel) für die Erledigung der Arbeitsschutzaufgaben und -pflichten stehen zur Verfügung.
- Die Aufgaben der einzelnen Akteure zum Arbeitsschutz sind aufeinander abgestimmt.
Eine Übertragung von Aufgaben beziehungsweise die Zuweisung von Pflichten auf zuverlässige und fachkundige Personen ist in einigen Fällen eine konkrete Rechtsvorgabe (Betriebsärzte nach § 2 ASiG, Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach § 5 ASiG, Sicherheitsbeauftragte nach § 22 SGB VII, Arbeitsschutzausschuss nach § 11 ASiG). In anderen Fällen ist es eine praktische Notwendigkeit, um die für den Arbeitsschutz verantwortliche Unternehmensleitung zu entlasten und fachlich zu unterstützen.
1.3 Sind die Aufgaben- und Verantwortungsbereiche im Arbeitsschutz und die erforderlichen Befugnisse schriftlich übertragen?
Häufig gestellte Fragen
Zum Beispiel:
- Arbeitgeberpflichten zum Arbeitsschutz sind mit den entsprechenden Befugnissen schriftlich übertragen.
- Die Auswahl der Verantwortlichen ist schlüssig.
- Die Vorgesetzten werden auf ihre Führungsverantwortung (Pflichten) im Arbeitsschutz hingewiesen und angewiesen, diese Pflichten zu erfüllen.
- Vorgesetztenpflichten lassen sich aus dem Organigramm begründen.
Die Übertragung von Aufgaben und Befugnissen sollte – die von Unternehmerpflichten muss gemäß § 13 DGUV Vorschrift 1 – schriftlich erfolgen und bestätigt werden. Personen mit besonderen Arbeitsschutzaufgaben sind im erforderlichen Umfang von der Arbeit freizustellen.