Medizinproduktebeauftragte (auch: Medizinprodukte­verantwortliche und ähnliche Begriffe)

Achtung: Es gibt kein vorgegebenes Aufgabenprofil für diese Beauftragten! Aufgaben sind daher einzeln festzulegen und können zum Beispiel Folgendes umfassen:

  • Unterstützung bei der Durchsetzung des "Verwendungsverbots" von Medizinprodukten (§11 MPDG)
  • Organisation der gerätespezifischen Einweisung von Medizinprodukten (§4 Abs. 3 MPBetreibV)
  • Einweisung von besonderen gefährlichen Medizinprodukten (§10 MPBetreibV)
  • Organisation von Prüfungen für Medizinprodukte, unter anderem
    • Elektroprüfung nach VDE 751 
    • sicherheitstechnische Kontrollen kurz STK (§11 MPBetreibV)
    • messtechnische Kontrollen kurz MTK (§14 MPBetreibV)
    • weitere mögliche Prüfungen wie Kontrolle und Kalibrierung (zum Beispiel von Blutzuckermessgeräten), Eichung und Validierung (nach §9 MPBetreibV; RiliBÄK)
  • Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Bestandsverzeichnisses (§13 MPBetreibV)
  • Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des Medizinproduktebuchs (§12 MPBetreibV)
  • Konzeptentwicklung zum Umgang mit betriebsfremden, von Patientinnen und Patienten mitgebrachten Medizinprodukten
  • Beratung der Unternehmensleitung zu allen Fragen des sicheren Umgangs mit Medizinprodukten

Vorgegebene Rahmenbedingungen

  • Keine - Beauftragte nicht im Regelwerk vorgesehen
  • Das Fehlen von transparenten rechtlichen Rahmenbedingungen führt im betrieblichen Alltag zu Problemen, sofern nicht entsprechende Regelungen im jeweiligen Unternehmen getroffen werden.