Medizinproduktebeauftragte (auch: Medizinprodukteverantwortliche und ähnliche Begriffe)
Achtung: Es gibt kein vorgegebenes Aufgabenprofil für diese Beauftragten! Aufgaben sind daher einzeln festzulegen und können zum Beispiel Folgendes umfassen:
- Unterstützung bei der Durchsetzung des "Verwendungsverbots" von Medizinprodukten (§11 MPDG)
- Organisation der gerätespezifischen Einweisung von Medizinprodukten (§4 Abs. 3 MPBetreibV)
- Einweisung von besonderen gefährlichen Medizinprodukten (§10 MPBetreibV)
- Organisation von Prüfungen für Medizinprodukte, unter anderem
- Elektroprüfung nach VDE 751
- sicherheitstechnische Kontrollen kurz STK (§11 MPBetreibV)
- messtechnische Kontrollen kurz MTK (§14 MPBetreibV)
- weitere mögliche Prüfungen wie Kontrolle und Kalibrierung (zum Beispiel von Blutzuckermessgeräten), Eichung und Validierung (nach §9 MPBetreibV; RiliBÄK)
- Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Bestandsverzeichnisses (§13 MPBetreibV)
- Erstellung und regelmäßige Aktualisierung des Medizinproduktebuchs (§12 MPBetreibV)
- Konzeptentwicklung zum Umgang mit betriebsfremden, von Patientinnen und Patienten mitgebrachten Medizinprodukten
- Beratung der Unternehmensleitung zu allen Fragen des sicheren Umgangs mit Medizinprodukten
Vorgegebene Rahmenbedingungen
- Keine - Beauftragte nicht im Regelwerk vorgesehen
- Das Fehlen von transparenten rechtlichen Rahmenbedingungen führt im betrieblichen Alltag zu Problemen, sofern nicht entsprechende Regelungen im jeweiligen Unternehmen getroffen werden.