Umgang mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen – Schutzmaßnahmen Kategorie 1A und 1B

Grundsätzlich müssen beim Umgang mit krebserzeugenden, keimzellmutagenen oder reproduktionstoxischen Gefahrstoffen (CMR-Stoffe) besondere Schutzmaßnahmen festgelegt werden.

  • Exposition bestimmen, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung erhöhter Exposition durch unvorhersehbare Ereignisse oder Unfall
  • Bereiche abgrenzen und kennzeichnen
  • sämtliche technischen Schutzmaßnahmen ausschöpfen
  • Wenn sämtliche technischen Maßnahmen ausgeschöpft sind: Dauer der Exposition begrenzen, nach Beratung mit Beschäftigten oder deren Vertretung, und  persönliche Schutzausrüstung tragen
  • Verbot der Rückführung kontaminierter Luft
  • Expositionsverzeichnisses führen, wenn die Beschäftigten krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Stoffen (CM-Stoffe) in gefährdender Art und Weise ausgesetzt sind (vgl. TRGS 410)

Von diesen Vorgaben kann abgewichen werden, wenn ein Arbeitsplatzgrenzwert existiert und dessen Einhaltung durch Arbeitsplatzmessung oder andere geeignete Methoden zur Ermittlung der Exposition belegt wird (z.B. bei Desinfektionsarbeiten mit Formaldehyd enthaltenden Desinfektionsmitteln) oder die Tätigkeiten entsprechend einem verfahrens- und stoffspezifischen Kriterium (VSK) ausgeübt werden (z.B. bei der NTDF-Sterilisation, vgl. TRGS 513).

Wurde für einen krebserzeugenden Gefahrstoff auf der Basis einer Expositions-Risiko-Beziehung (ERB) eine Akzeptanz- und Toleranzkonzentration veröffentlicht, so ist das risikobezogene Maßnahmenkonzept der TRGS 910 anzuwenden.