Gefahrstoffverzeichnis führen
Die Gefahrstoffe und ermittelten Informationen werden im Gefahrstoffverzeichnis dokumentiert: mindestens alle im Betrieb verwendeten Produkte und Stoffe, deren gefährliche Eigenschaften, mit Verweis auf die Sicherheitsdatenblätter, sowie die jeweiligen Verbrauchsmengen.
Gefahrstoffe, von denen nur eine geringe Gefährdung ausgeht, müssen nicht ins Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden.
Das Verzeichnis muss fortgeschrieben werden, eine jährliche Überprüfung der Aktualität ist empfehlenswert.
Mindestinformationen im Gefahrstoffverzeichnis
- alle im Betrieb verwendeten, entstehenden oder freigesetzten gefährlichen Stoffe und Produkte
- die jeweiligen gefährliche Eigenschaften
- die jeweiligen Verbrauchsmengen
- Verweis auf die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter
Gefahrstoffe, von denen nur eine geringe Gefährdung ausgeht, müssen nicht ins Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden.
Die im jeweiligen Arbeitsbereich betroffenen Beschäftigten und die betriebliche Interessenvertretung müssen das Gefahrstoffverzeichnis so wie auch die Sicherheitsdatenblätter einsehen können.
Fortschreiben und aktualisieren
Das Verzeichnis muss fortgeschrieben werden, eine jährliche Überprüfung der Aktualität ist empfehlenswert.
Eine langfristige Aufbewahrung ist dabei im Sinn der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. So kann im Fall einer späteren Erkrankung recherchiert werden kann, mit welchen Gefahrstoffen die Betroffenen damals umgegangen sind.
Inhalte der Dokumentation im Gefahrstoffverzeichnis
In vielen Unternehmen hat sich ein Gefahrstoffverzeichnis bewährt, das einen deutlichen Bezug zur Tätigkeit herstellt.
Es können auch bestehende betriebliche Auflistungen, beispielsweise Lagerbestandslisten, herangezogen werden, um sie mit den erforderlichen Angaben zu ergänzen. In großen Unternehmen ist es empfehlenswert, ein Gesamtverzeichnis zu verwalten.
Weitergehende Information im Gefahrstoffverzeichnis
Art der Erfassung und Erweiterungen, die das Gefahrstoffverzeichnis als Grundlage der Gefährdungsbeurteilung optimieren, richten sich nach den Erfordernissen im Unternehmen. Es muss beurteilt und dokumentiert werden, welche Stoffe nach TRGS 400 nicht im Gefahrstoffverzeichnis geführtwerden müssen, weil sie in ihrer Anwendung nur zu einer geringen Gefährdung führen.
Eine wichtige Information für die nachfolgende Beurteilung einer Gefährdung ist, ob es einen Luftgrenzwert für den Stoff gibt: Stoffe mit Grenzwert sind als Gefahrstoff zu bewerten.
Es sollte festgelegt werden, wie nicht kennzeichnungspflichtige Gefahrstoffe (Arzneimittel, Medizinprodukte oder Kosmetika) in das Gefahrstoffverzeichnis aufgenommen werden (TRGS 525, TRGS 530). Es muss beurteillt und festgelegt werden, bei welchen Gefahrstoffen weitere Werte wie „Derived no-effect-levels“ (DNEL) nach der REACH-VO ergänzt werden.
Stoffe und Gemische, die bei Tätigkeiten entstehen oder freigesetzt werden, müssen erfasst werden, gegebenenfalls mit den entsprechenden Grenzwerten.
Sofern das Verzeichnis im Sinne einer Gefährdungsbeurteilung weiter ausgebaut werden soll, sind zum Beispiel folgende Ergänzungen sinnvoll:
- Aggregatzustand des Gefahrstoffes
- Inhaltsstoffe, die maßgeblich für die Einstufung sind, zumindest die Gefahr bestimmenden Komponenten zur Etikettierung (vgl. Abschnitt 2 des Sicherheitsdatenblattes)
- Art der Gefährdung (Einatmen, Hautkontakt, Brand/Explosionen)
- Substitutionsprüfung beziehungsweise Begründung bei Verzicht
- Maßnahmen
- Betriebsanweisung (Stand)
- Hinweise auf organisatorische Maßnahmen wie Beschäftigungsbeschränkungen, arbeitsmedizinische Vorsorge oder Expositionsverzeichnis