Gefährdung durch Einatmen

Geringe Gefährdung

Von einer geringen Gefährdung durch Einatmen darf beispielsweise ausgegangen werden, wenn bei der Anwendung Stäube, Aerosole oder Dämpfe nicht oder nur kurzzeitig in geringen Mengen auftreten können.

Nicht geringe Gefährdung

Die Bewertung erfolgt nach TRGS 402 „Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition“ und TRGS 900 „Arbeitsplatzgrenzwerte“, nach den Technischen Regeln für sensibilisierende Stoffe für die Atemwege TRGS 406 „Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege“ und TRGS 907 „Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen“.
Für krebserregende Stoffe formuliert die TRGS 910 „Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“ für einzelne Stoffe sog. Akzeptanz- und Toleranzkonzentrationen. Für keimzellmutagene und reproduktionstoxische Stoffe gibt es jedoch keine vergleichbaren Konzentrationsangaben, so dass eine individuelle, risikobasierte Bewertung unter Berücksichtigung der jeweiligen Stoffeigenschaften und der Freisetzungsmöglichkeiten notwendig ist.
Stoffe, für die in den Technischen Regeln kein Grenzwert genannt wird, können auch nach den Grenzwertvorschlägen der DFG-Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe, den Arbeitsplatz-Richtwerten nach Richtlinie 98/24/EG, nach ausländischen Grenzwerten, nach DNELs der REACH-VO oder nach den Beurteilungsmaßstäben des BMAS beurteilt werden.

Technische Regeln

Grenzwerte