So ermitteln Sie die Zahl der Sicherheitsbeauftragten Prüfen Sie, ob es  Handlungsbedarf in Ihrem Betrieb gibt

Die DGUV Vorschrift 1 regelt die Grundlagen der Prävention - darunter die Frage, wie sich die Zahl der Sicherheitsbeauftragten berechnet.

Die DGUV Vorschrift 1 nennt hierfür fünf verbindliche Kriterien, mit denen die Zahl der Sicherheitsbeauftragten ermittelt wird. Diese Kriterien gehen auf die betrieblichen Gegebenheiten ein. Sicherheitsbeauftragte sind aber viel mehr als "nur" eine formale Anforderung.

Sie sind eine unverzichtbare Unterstützung für Unternehmerinnen und Unternehmer. Denn sie haben den direkten Kontakt zu den Beschäftigten. Wenn es irgendwo hakt, sind sie das Bindeglied zwischen Mitarbeitenden, Vorgesetzten, Fachleuten für den betrieblichen Arbeitsschutz sowie der Unternehmensleitung.

Sie beraten, vermitteln, schlagen Lösungen vor und werben für sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.

Fünf Kriterien für die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten

Kriterien für die Berechnung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten

Empfehlung: Abschätzung des Bedarfs an Sicherheitsbeauftragten

Kriterien für die Mindestanzahl der Sicherheitsbeauftragten

Ausgehend von dieser Empfehlung sind dann die weiteren Kriterien räumliche, zeitliche und fachliche Nähe zu betrachten, durch die sich individuelle Abweichungen von der empfohlenen Mindestanzahl ergeben können.

Weitere Unterstützung

Unternehmerinnen und Unternehmer können sich zum einen intern von ihren betrieblichen Arbeitsschutzexpertinnen und -experten beraten lassen: die Fachkraft für Arbeitssicherheit und die Betriebsärztin beziehungsweise der Betriebsarzt.

Zum anderen können sie sich an die Präventionsdienste der BGW wenden.

In Kindertagesstätten und -einrichtungen gilt: Die betreuten Kinder sind für die Ermittlung der Zahl der Sicherheitsbeauftragten relevant, da sie wie "Beschäftigte" gewertet werden.

Das Ganze ist gesetzlich geregelt: Bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sind die Versicherten entscheidend und wie Beschäftigte zu werten, legt § 22 SGB VII fest. In Kitas sind die betreuten Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII als Versicherte anzusehen. Deshalb sind sie bei der Bestimmung der Zahl der Sicherheitsbeauftragten als "Beschäftigte" zu werten.