Kliniken – Mindeststandard für die Gewaltprävention in der Notaufnahme Schutzmaßnahmen, Standards und Hintergrundinformation

Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Notaufnahmen sind häufig von verbaler, körperlicher oder sexualisierter Gewalt betroffen. Die Ursachen liegen in den besonderen Rahmenbedingungen der Notaufnahme.

Die zu behandelnden Personen befinden sich häufig in einer emotionalen Ausnahmesituation – durch Schmerzen, Ängste, Unruhe und Anspannungen. Und auch die begleitenden Personen befinden sich in einem Zustand der Ungewissheit. Auch kann die Wahrnehmung der Realität durch Alkohol, Drogen oder durch demenzielle Erkrankungen stark verändert sein.

Diese emotionalisierten Menschen treffen in der Notaufnahme nicht selten auf Gegebenheiten, die das Entstehen aggressiver und gewalttätiger Handlungen begünstigen können, wie lange Wartezeiten, Personalmangel und damit einhergehend fehlende Ansprechpersonen.

In diesem Setting arbeiten die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Notaufnahme nachts regelmäßig außer Ruf- und Hörweite von Kollegen und Kolleginnen und somit temporär alleine.

Da sich Übergriffe auf das Personal in Notaufnahmen häufen, sehen sich Klinikleitungen zunehmend auch mit der Frage konfrontiert, welche Maßnahmen sie ergreifen können und müssen, um ihre Beschäftigten angemessen zu schützen.

Zehn Maßnahmen stellen aus Sicht der BGW den Mindeststandard beim Thema „Gewaltprävention in der Notaufnahme“ dar.

Zehn Punkte gegen Gewalt

Unsere Fachleute sind sich einig, dass diese Maßnahmen – insbesondere bei temporärer Alleinarbeit – notwendig, angemessen und geeignet sind, um das Übergriffsgeschehen in Notaufnahmen und mögliche gesundheitliche Folgen für die Beschäftigten zu reduzieren. Bei vergleichbar gefährdenden Arbeitsbedingungen auf anderen Stationen oder in anderen Einrichtungen können diese Mindeststandards herangezogen werden. Dies ist beispielsweise für Psychiatrien denkbar.

Achtung: Diese zehn Maßnahmen ersetzen nicht die vorgeschriebene betriebsspezifische Gefährdungsbeurteilung. Alle Unternehmer und Unternehmerinnen sind verpflichtet, die für die Beschäftigten bestehenden Gefährdungen zu bewerten und Maßnahmen abzuleiten. Bei der Maßnahmenfindung besteht ein gewisser Handlungsspielraum. Maßnahmen, die ein gleiches oder höheres Sicherheitsniveau herstellen gelten als ebenso geeignet. Sie sind im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu begründen. Je höher die tatsächliche Gefahr von Übergriffen ist und je häufiger Tätigkeiten außer Ruf- und Hörweite von Kollegen und Kolleginnen durchgeführt werden, desto konsequenter muss sich an diesem Maßnahmenkatalog orientiert werden.