FAQ: Häufig gestellte Fragen zu Masken
Welche Maske? Ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge Pflicht? Was tun bei Haut- oder Atembeschwerden?
Häufig gestellte Frage
Für die Schutzwirkung von Atemschutzmasken und Schutzbrillen ist die korrekte Anwendung von großer Bedeutung. Anleitungen hierzu und Hinweise zu häufigen Fehlern finden Sie auf der Webseite des Robert Koch-Instituts.
Aktualisiert: 27.10.2020
Geprüft: 25.05.2022
Beim Anlegen und Tragen der Atemschutzmasken gibt es einiges zu beachten, denn die ausgewählte Maske muss zur Gesichtsform des Menschen passen, damit sie dicht sitzt. Eine Atemschutzmaske ohne korrekten Sitz/korrekte Passform bietet keinen geeigneten Eigen- und Fremdschutz.
Robert-Koch-Institut: Häufige Anwendungsfehler bei Atemschutzmasken
Für die Passform und den Dichtsitz der Atemschutzmasken müssen u. a. individuelle Gesichtsmerkmale berücksichtigt werden. Der Dichtsitz der Maske kann durch Haare, Narben, Körperschmuck o. Ä. beeinflusst werden. Beispielsweise beim Tragen eines Bartes im Bereich der Dichtlinie von Atemschutzmasken ist die erwartete Schutzwirkung nicht zu erreichen, weil die Maske nicht dicht sitzt.
Die Passform muss individuell überprüft werden. Hierzu eignet sich ein kurzer Check beim Anlegen der Maske, zum Beispiel die Prüfung mit Unterdruck.
Prüfung mit Unterdruck:
Die partikelfiltrierende Halbmaske mit beiden Händen umschließen. Dabei darf auf das Anschlussstück kein Druck ausgeübt und die Maske nicht an das Gesicht angepresst werden. Durch tiefes Einatmen und Anhalten der Luft entsteht in der Maske ein Unterdruck. Strömt Luft über den Dichtrand ein, muss die Maske neu angepasst bzw. eine andere Maske mit einer geeigneten Passform verwendet werden.
Weitere Hinweise zu FFP2-Masken, zum Anlegen und Tragen sowie zur Unterweisung finden Sie auf folgenden Seiten:
- BGW-Masken-Kompass
- Robert-Koch-Institut: Hinweise zum An- und Ablegen von FFP2-Masken
- Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte: Tipps zur Verwendung von FFP2-Masken
- DGUV: Richtige Nutzung von FFP2-Masken
Stand: 25.05.2022
FFPx-Masken können vor Viren schützen. Sie sind für den industriellen Eigenschutz gemäß DIN 149 genormt.
Entscheidend für die Schutzwirkung einer Maske ist die Gesamtleckage. Diese setzt sich zusammen aus dem Filterdurchlass und der so genannten Verpassungsleckage, die durch Undichtigkeiten zwischen der Dichtlinie der Maske und dem Gesicht des Trägers entsteht. Nach DIN EN 149 werden beide Eigenschaften der FFP-Masken geprüft. FFP1- Masken haben die geringste Schutzwirkung, während FFP3-Masken die größte aufweisen. Für die Verwendung von partikelfiltrierenden Halbmasken zum Schutz von Beschäftigten vor aerogen übertragenen Infektionserregern sprechen ihr gutes Rückhaltevermögen bezüglich Partikeln auch < 5 μm und die definierte maximale Gesamtleckage (bei korrekter Benutzung).
Durch filtrierende Halbmasken (FFP) kann eine Reduktion infektiöser Aerosole in der eingeatmeten Luft um bis zu 92% bei FFP2- und bis zu 98% bei FFP3-Masken erreicht werden.
In der Regel stellt das Tragen einer gut angepassten FFP2-Maske einen geeigneten Schutz vor infektiösenen Aerosolen einschließlich Viren dar, da davon ausgegangen werden kann, dass diese an Tröpfchen gebunden sind (Bioaerosole).
Aktualisiert: 25.05.2022
FFP-Masken sind in Europa nach der EN 149 geprüft und zugelassen.
Auf der Maske befindet sich ein Hinweis auf diese Norm zusammen mit der Schutzstufe (FFP1, FFP2 oder FFP3) und dem CE-Zeichen, hinter dem sich eine 4-stellige Nummer befindet.
Filtrierende Halbmasken vom Typ FFP2 und FFP3-Masken bieten weitergehenden Schutz vor luftübertragenen Partikeln. Sie sind für den Arbeitsschutz als persönliche Schutzausrüstung (PSA) zugelassen.
Zum Thema: BGW Masken-Kompass – Tipps zur richtigen Maskenwahl
Welche Maske hilft bei welchem Anlass? Wie erkenne ich hochwertige Produkte? Der BGW Masken-Kompass zeigt verschiedene Masken und hilft, diese situationsgerecht richtig anzuwenden.
Aktualisiert: 27.10.2020
Geprüft: 24.05.2022
Im Rahmen der individuellen Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob beim Tragen einer FFP2- oder FFP-3 Maske eine entsprechende arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden muss. FFP-Masken weisen nur einen geringfügig erhöhten Atemwiderstand sowie ein geringes Gewicht auf. Sie gehören nach der Einteilung der AMR 14.2 zu den Atemschutzgeräten der Gruppe 1 an.
Laut Teil 4 Absatz 2 Nr. 2 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge ArbMedVV ist für Maskentragende bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten der Gruppe 1 erfordern, eine Angebotsvorsorge vorzusehen.
Bei Atemschutzgeräten der Gruppe 1 (Gerätegewicht bis 3 kg und Atemwiderstand bis 5 mbar) muss den Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge angeboten werden, wenn die Tragedauer 30 Minuten am Tag überschreitet. Beispiele der Gruppe 1:
- Filtergeräte mit Partikelfilter der Partikelfilterklassen P1 und P2
- partikelfiltrierende Halbmasken, FFP 1, FFP 2 oder FFP 3 (Herstellerangaben beachten)
- gebläseunterstützte Filtergeräte mit Voll- oder Halbmaske
- Druckluft-Schlauchgeräte und Frischluft-Druckschlauchgeräte, jeweils mit Atemanschlüssen mit Ausatemventilen
Lediglich bei sehr schwerer körperlicher Arbeit oder ungünstigen klimatischen Verhältnissen kann es in sehr wenigen Einzelfällen erforderlich sein, dass das Tragen einer FFP3-Maske den Atemschutzgeräten der Gruppe 2 zuzuordnen ist. Dann muss der Träger oder die Trägerin der FFP3-Maske vor Beginn der Tätigkeit an einer Pflichtvorsorge gemäß Teil 4 Absatz 1 Nummer 1 ArbMedVV teilnehmen.
Beispiele der Gruppe 2:
- Filtergeräte mit Partikelfiltern der Partikelfilterklasse P3
- Filtergeräte mit Gasfiltern und Kombinationsfiltern aller Filterklassen
Siehe:
- Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV), Anhang 4
- Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen | Arbeitsmedizinische Regel AMR Nr. 14.2
- DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
Geprüft/ aktualisiert: 14.12.2022
Zum Vorbeugen von Beschwerden der Haut im Gesicht und der Nasenschleimhäute, die im Zusammenhang mit dem Tragen von medizinischem Mund-Nasen-Schutz (MNS, OP-Masken) oder FFP2-Masken auftreten können, ist Folgendes ratsam:
Testen Sie Produkte verschiedener Hersteller mit der gleichen Schutzklasse, führen Sie Trageversuche aus und wählen Sie die geeignetsten Produkte aus.
Überprüfen Sie bereits beim Auspacken des Mund-Nasen-Schutz bzw. der FFP2-Masken, ob diese unangenehme Gerüche/Stoffe freisetzen.
Wechseln Sie den Mund-Nasen-Schutz oder die FFP2-Masken regelmäßig. Tun Sie dies insbesondere dann, wenn Sie merken, dass die Maske feucht wird. Eine feuchte Maske kann die Gesichtshaut reizen und darüber hinaus ihre Schutzwirkung verlieren.
- Halten Sie die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Trage- und Erholungsdauern von Masken ein. Wenn möglich, sollten sich Tätigkeiten, die das Tragen einer Maske erfordern, mit Tätigkeiten ohne diese Anforderung abwechseln. Legen Sie die Masken jedoch nur ab, wenn dies ohne Gefährdung möglich ist. Die Tätigkeiten und Bedingungen, bei denen auf das Tragen von Masken verzichtet werden kann, sollten in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
- Reinigen Sie Ihr Gesicht schonend mit pH-hautneutralen, duftstofffreien Hautreinigungspräparaten.
- Achten Sie auf einen zurückhaltenden Einsatz von Make-up oder verzichten Sie während der Arbeitszeit darauf.
Sollten sich trotz dieser Maßnahmen Beschwerden der Haut im Gesicht und der Nasenschleimhäute entwickeln und/oder fortbestehen, gehen Sie wie folgt vor:
- Testen Sie, ob durch die Verwendung anderer Modelle der gleichen Schutzklasse eine bessere Verträglichkeit der Haut und der Nasenschleimhäute erreicht werden kann. Verschiedene Fabrikate desselben Maskentyps werden durchaus individuell unterschiedlich gut vertragen. Hier spielen Faktoren wie Passform und Verarbeitung eine Rolle.
- Stellen Sie sich bei Ihrem Betriebsarzt/Ihrer Betriebsärztin vor und/oder lassen Sie Ihre Hautbeschwerden durch einen Hautarzt/eine Hautärztin abklären. So erhalten Sie eine individuelle Beratung und Therapie und es kann entschieden werden, ob eine Meldung an die BGW wegen einer beruflich bedingten Hauterkrankung angezeigt ist. In diesem Fall erhalten Sie von der BGW weitere Unterstützung, z. B. im Rahmen einer Vorstellung in unserer berufsdermatologischen Hautsprechstunde. Sie können Ihre Hautbeschwerden auch eigenständig bei der regional zuständigen Bezirksverwaltung der BGW melden. Die Sachbearbeitung Ihrer Bezirksverwaltung bespricht dann mit Ihnen das weitere Vorgehen.
- Falls bei Ihnen schon seit der Zeit vor der Corona-Pandemie eine Hauterkrankung im Gesicht bekannt ist, kontaktieren Sie frühzeitig Ihren behandelnden Hautarzt/Ihre behandelnde Hautärztin. Besprechen Sie, welche Maßnahmen unter den aktuellen Bedingungen in Ihrem individuellen Fall hilfreich sein können.
Aktualisiert: 14.12.2022
Atemschutzmasken bieten je nach eingesetztem Modell einen unterschiedlichen Tragekomfort. In Abhängigkeit der Materialeigenschaften führt das Tragen einer Maske zu einem leicht veränderten Atemmuster und erhöht sich beim Tragen einer Maske der Atemwiderstand.
Der Atemwiderstand ist dabei die Summe der Kräfte, die bei einem vollständigen Atmenzyklus überwunden werden müssen. Diese Kräfte werden durch Elastizität und Viskosität von Bronchien, Lunge und Brustkorb bestimmt.
Studien des Instituts für Prävention und Arbeitsmedizin der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IPA) haben unter den gewählten Versuchsbedingungen gezeigt, dass:
- die Konzentrationsfähigkeit durch das Tragen der Masken, unabhängig vom Maskentyp, nicht beeinflusst wird,
- in Abhängigkeit vom Maskentyp erhöhte Werte der Temperatur und Feuchtigkeit unter der Maske gemessen werden, die mit den subjektiven Angaben der Teilnehmenden zum Tragekomfort übereinstimmen,
- es sich bei den jeweiligen Maskentypen um repräsentative Modelle handelt, die im Vergleich zu den marktüblichen Masken einen mittleren bis leicht höheren Atemwiderstand aufweisen.
Um Atembeschwerden durch das Tragen von Masken vorzubeugen, müssen in der Gefährdungsbeurteilung sowohl die Gebrauchsdauer als auch die Erholungsdauer geplant werden. Erholungszeiten vom Tragen einer Maske können auch dadurch erreicht werden, dass Tätigkeiten mit und ohne Maske im Wechsel geplant werden. Empfehlungen für das Tragen von Halbmasken mit Filter werden in der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" gegeben.
Dabei ist stets zu beachten, dass es sich um Anhaltswerte handelt, bei denen je nach Lage vor Ort auch abgewichen werden kann. Ziel ist es, die Maske tragende Person ausreichend zu schützen und zugleich eine Überbeanspruchung auszuschließen.
Verbindliche Trage- und Erholungszeiten können ohne Berücksichtigung von situations- und personenbezogenen Faktoren nicht festgelegt werden.
Siehe:
- IPA Aktuell 06/2021 IPA-Maskenstudie
- IPA Aktuell 01/2022 Atemwiderstände von Masken
- DGUV Regel 112-190 Benutzung von Atemschutzgeräten
Aktualisiert: 14.02.2023
Medizinische Gesichtsmasken werden auch als Mund-Nasen-Schutz (MNS) bezeichnet. Diese müssen bestimmten Qualitätsanforderungen bezüglich der Schutzwirkung entsprechen. Die Anforderungen werden in der Norm EN 14683:2019-10 festgelegt (CE-Kennzeichnung).
Weitere Hinweise finden Sie auf der Seite der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA).
Aktualisiert: 25.05.2022
Im Arbeitsschutzgesetz ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin verpflichtet ist, Arbeitsschutzmaßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu planen, durchzuführen und die Mittel hierfür bereitzustellen. Die Kosten für diese Maßnahmen dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden (§3 ArbSchG).
Die BGW empfiehlt das Tragen von Masken in Innenräumen.
Aktualisiert: 25.05.2022