Fragen und Antworten zur DGUV Vorschrift 1
FAQ DGUV Vorschrift 1
Aus ihr leiten sich – wie die DGUV Vorschrift 1 deutlich macht – alle Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz ab. Beispielsweise bilden die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für Unterweisungsinhalte. Außerdem müssen in der Gefährdungsbeurteilung die Anforderungen an Beschäftigte festgelegt werden, die bestimmte Tätigkeiten ausüben sollen. Die Gefährdungsbeurteilung ist auch bei der Festlegung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten zu berücksichtigen.
Die schriftliche Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung ist Ihr Nachweis, dass Sie als Unternehmer Ihren Pflichten im Arbeits- und Gesundheitsschutz für Ihre Mitarbeiter nachgekommen sind. Er bewahrt Sie im Falle einer Berufskrankheit oder eines Arbeitsunfalls vor eventuellen privatrechtlichen Regressforderungen von Geschädigten.
Auf dieser Internetseite finden Sie auch Informationen darüber, wie eine Gefährdungsbeurteilung erstellt werden sollte, sowie Hilfen speziell für Ihre Branche. Sprechen Sie außerdem Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihren Betriebsarzt an: Die Arbeitsschutzexperten sollen Sie aktiv bei der Gefährdungsbeurteilung unterstützen. Weiterhin ist auch die betriebliche Interessenvertretung zu beteiligen.
Die Verantwortung für den Arbeits- und Gesundheitsschutz liegt grundsätzlich beim Unternehmer oder der Unternehmerin. In kleineren Unternehmen sind diese in der Regel selbst unmittelbar in das Betriebsgeschehen einbezogen. Meist besitzen sie die notwendigen praktischen Erfahrungen, um die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen. In größeren Unternehmen mit mehreren Abteilungen oder mit mehreren Betriebsstätten ist es sinnvoll, unternehmerische Aufgaben an Führungskräfte zu delegieren. Für den Arbeitsschutz bedeutet das: Der Unternehmer hat die Übertragung von Aufgaben, Pflichten und Verantwortlichkeiten für den Arbeits- und Gesundheitsschutz eindeutig zu definieren und zu delegieren.
Eine Pflichtenübertragung ist auch sinnvoll, wenn bei einem Unternehmen in Form einer juristischen Person mehrere vertretungsberechtigte natürliche Personen existieren (mehrere Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer oder vertretungsberechtigte Gesellschafter).
Nein. Auch bei einer Pflichtenübertragung verbleibt die Kontroll- beziehungsweise Überwachungspflicht immer beim Unternehmer.
Die Unternehmerpflichten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren nach § 13 der DGUV Vorschrift 1 können an zuverlässige, fachkundige Personen übertragen werden. Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen. Dazu können Sie das Muster der DGUV-Regel 100-001 zur Pflichtenübertragung nutzen. In dieser müssen die Aufgaben der beauftragten Person konkret nachvollziehbar sein, sich mit den aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten vereinbaren lassen und diese sinnvoll ergänzen. Neben den Handlungskompetenzen müssen die erforderlichen Entscheidungskompetenzen (insbesondere organisatorischer, personeller und finanzieller Art) klar geregelt sein und Weisungsbefugnisse eingeräumt werden, damit die beauftragte Person selbstständig handeln kann.
Das Anforderungsprofil einer Person, die für den Arbeitsschutz relevante Aufgaben in eigener Verantwortung übernehmen soll, sieht folgendermaßen aus: Sie besitzt die fachliche Qualifikation, die erforderlich ist, um die Gefährdungen im Betrieb zu erkennen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen festlegen zu können. Sie ist aufgrund der Betriebsgröße noch unmittelbar in das Betriebsgeschehen einbezogen und besitzt die notwendigen praktischen Erfahrungen, um die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen zu ergreifen. Gemäß der Organisationsstruktur ist sie auch diejenige Person, die notwendige Arbeitsschutzmaßnahmen entweder selbst durchführt oder unmittelbar anordnet.
Wenn es um die Zahl der Sicherheitsbeauftragten geht, gelten für Kitas die gleichen Regeln wie für andere Betriebe.
Bei regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat das Unternehmen Sicherheitsbeauftragte zu bestellen. Dies ist in §22 SGB VII geregelt. Es kommt also darauf an, die Zahl der Beschäftigten richtig zu ermitteln.
Und da gibt es in Kitas eine Besonderheit: Die Kinder werden mitgezählt!
Das Ganze ist gesetzlich geregelt:
Bei der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sind die Versicherten entscheidend und wie Beschäftigte zu werten, legt § 22 SGB VII fest. In Kindertageseinrichtungen sind die betreuten Kinder nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 SGB VII als Versicherte anzusehen. Deshalb sind sie bei der Bestimmung der Zahl der Sicherheitsbeauftragten als "Beschäftigte" zu werten.
Staatliche Arbeitsschutzregelungen (z.B. Arbeitsschutzgesetz) gelten grundsätzlich für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten. Im SGB VII, dem Sozialgesetzbuch der gesetzlichen Unfallversicherung, sind jedoch auch andere Personengruppen im Betrieb versichert, die nicht immer durch einen Arbeitsvertrag zu den Beschäftigten zählen. Dies können beispielsweise ehrenamtliche Helfer sein. Daher gelten Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmer und Versicherte.
Es besteht jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften geregelten Sachverhalte zum Gegenstand von Unfallverhütungsvorschriften zu machen. Hiervon wurde in der DGUV Vorschrift 1 durch den Verweis auf staatliche Arbeitsschutzvorschriften (§2) Gebrauch gemacht und somit der Geltungsbereich erweitert. Das bedeutet: Alle Regelungen in staatlichem Recht gelten auch zum Schutz von Versicherten (nach §2 SGB VII), die keine Beschäftigten sind.
Mit Blick auf die BGW-Mitgliedsunternehmen geht es vor allem um folgende Personengruppen, die versichert sein können, ohne als Beschäftigte zu gelten:
- ehrenamtlich, insbesondere unentgeltlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätige Personen
- Selbstständige, die bei der BGW selbst unfallversichert sind
- Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betrieben, Lehrwerkstätten oder Schulungskursen
- Praktikanten
- Menschen mit Behinderung, die in anerkannten Werkstätten oder in Blindenwerkstätten oder in Heimarbeit für diese tätig sind
- Kinder während des Besuchs von Krippen, Kitas, Vorklassen/-schulen privater Träger sowie während der Betreuung durch Tagespflegepersonen
Diese Personengruppen müssen also in den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz einbezogen werden – beispielsweise in die Gefährdungsbeurteilung und die Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen.
Die Unterweisung sollte mündlich und in verständlicher Sprache erfolgen. Dies wird im betrieblichen Alltag immer wichtiger, denn der Arbeitsmarkt ist zunehmend interkulturell und damit mehrsprachig geprägt. Arbeitgeber müssen also kulturelle und sprachliche Voraussetzungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Unterweisung berücksichtigen. Eine einfache, klare Sprache sowie die Nutzung von Bildern und Übersetzungshilfen können gute Hilfen bei der Unterweisung nicht deutschsprachiger Mitarbeiter sein. Die persönliche Unterweisung signalisiert dem jeweiligen Mitarbeiter die Wertschätzung seiner Person durch die Unternehmensleitung; sie wirkt dadurch nachhaltiger. Aber auch die Erfolge der Inklusionstrategie schreiten voran: Immer mehr Menschen mit Behinderungen und gleichgestellte Mitarbeiter sind in den Arbeitsmarkt integriert. Auch hier ist der Arbeitgeber gefordert, Unterweisungsformen einzusetzen, die dem Adressaten entsprechen, und beispielsweise auf die so genannte Leichte Sprache zurückzugreifen.
Beachten Sie hierzu auch unsere Informationen zur Unterweisung für Ihre jeweilige Branche.
Eine Unterweisung sollte nicht ausschließlich anhand von elektronischen Medien durchgeführt werden. In jedem Fall ist eine Verständnisprüfung erforderlich: Sind alle Informationen auch wirklich angekommen? Hat der Mitarbeiter Fragen? Ein Gespräch zwischen demjenigen, der unterwiesen wird, und Unterweisenden muss jederzeit möglich sein. Allerdings können elektronische Medien gut eingesetzt werden, um die Unterweisung aufzulockern und spannend zu gestalten.
Die Dokumentation der Unterweisung sollte schriftlich erfolgen. Dabei sollten das Datum, der Betriebsteil, die besprochenen Themen und die Namen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vermerkt werden. Mit ihrer Unterschrift bestätigen die Mitarbeitenden ihre Teilnahme an der Unterweisung und dass sie den Inhalt verstanden haben.
Ein Muster zur Dokumentation der Unterweisung können Sie herunterladen und an den Bedarf in Ihrem Unternehmen anpassen.
Die Unterweisung ist das Instrument für Unternehmer, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter konkret über die sichere und gesundheitsgerechte Ausführung ihrer Tätigkeiten an ihrem Arbeitsplatz zu informieren. Die Unterweisung bezweckt, dass die Versicherten die vorgesehenen Maßnahmen kennen und anwenden, die der Unternehmer in seiner Gefährdungsbeurteilung ermittelt hat. Die Grundlage für die Themen und Inhalte einer Unterweisung sind demnach die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung, vorhandene Betriebsanweisungen sowie die vorgesehenen Schutzmaßnahmen und Handlungsweisen.
Eines ist klar: Jeder Arbeitsplatz und jeder Mensch ist anders. Deshalb ist es notwendig, Unterweisungsinhalte arbeitsplatz- und aufgabenbezogen individuell aufzubereiten.
Die Unterweisung trägt darüber hinaus zur Rechtssicherheit bei. Neben der Gefährdungsbeurteilung ist sie ein weiteres Werkzeug, mit dem Unternehmer ihren verantwortlichen Umgang mit dem Thema Arbeitssicherheit verlässlich dokumentieren. Sollte dennoch etwas passieren, hilft die Unterweisung, das persönliche Haftungsrisiko des Unternehmers zu begrenzen.
Für die Ausübung definierter Tätigkeiten wird in einigen speziellen Rechtsvorschriften und konkretisierend in Technischen Regeln die "Fachkunde" gefordert; dazu werden Anforderungen an diese definiert. So dürfen beispielsweise gemäß TRBA 200 "Anforderungen an die Fachkunde nach Biostoffverordnung" in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes Tätigkeiten ab der Schutzstufe 3 nur durch fachkundige Beschäftigte ausgeübt werden, die darüber hinaus anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult wurden.
Ob ein Beschäftigter für eine bestimmte Tätigkeit befähigt oder qualifiziert ist, muss der Unternehmer überprüfen: vor der Übertragung von Tätigkeiten, im Einstellungsgespräch und auch nach der Übertragung von Aufgaben, sofern Zweifel an der Befähigung bestehen.
Ein Beispiel: Eine Pflegekraft muss – laut Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege – körperlich und geistig befähigt sein, ihre Arbeit auszuführen, und die entsprechenden Qualifizierungsanforderungen erfüllen. Die erworbenen Qualifikationen sind in den Aus- und Weiterbildungsordnungen oder in den Curricula der Studiengänge verankert. Ein Unternehmer kann demnach für bestimmte Tätigkeiten ausschließlich Mitarbeiter einsetzen, die die erforderliche Qualifikation und Kompetenz im Rahmen einer abgeschlossenen Ausbildung z.B. zum Gesundheits- und Krankenpfleger erworben haben.
Es gibt keine Übergangfrist, das heißt, die DGUV Vorschrift 1 ist direkt in Kraft getreten und hat die Regelungen der bisherigen BGV A1 abgelöst.
Es besteht zwar kein unmittelbarer Handlungsbedarf, da viele Regelungen der BGV A1 unverändert Geltung haben. Allerdings sollten Unternehmer die neue Vorschrift sichten. So muss gegebenenfalls der erweiterte Geltungsbereich der neuen Vorschrift berücksichtigt werden, denn ehrenamtliche Kräfte sind nun ebenfalls einbezogen. Individueller Handlungsbedarf kann sich zudem im Hinblick auf die Sicherheitsbeauftragten ergeben - dies sollte in jedem Fall geprüft werden.
Tipp: Gehen Sie die Regelungen der neuen Vorschrift gemeinsam mit ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit durch. Eine wichtige Handlungshilfe bietet die DGUV Regel 100-001, die zeitgleich in Kraft getreten ist und fachliche Empfehlungen sowie Erläuterungen zur Vorschrift enthält. Weitere Hilfestellung erhalten Sie auch von den Präventionsdiensten der BGW - die regionalen Ansprechpartner finden Sie mithilfe unserer Kundenzentren-Suche.
Ausgangspunkt ist nach wie vor, dass Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten Sicherheitsbeauftragte (SiB) bestellen müssen. Um die jeweils erforderliche Anzahl zu bestimmen, müssen fünf Kriterien individuell geprüft werden - Erläuterungen zu diesen Kriterien finden sich in der DGUV Regel 100-001:
- im Unternehmen bestehende Unfall- und Gesundheitsgefahren - Maßgabe sollte die Gefährdungsbeurteilung sein
- räumliche Nähe zu den Beschäftigten - hierbei geht es insbesondere um eine Tätigkeit am gleichen Standort bzw. im gleichen Gebäude
- zeitliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten - also eine Tätigkeit zur gleichen Arbeitszeit beziehungsweise mit Kenntnis der Arbeitsbedingungen in den jeweiligen Schichten
- fachliche Nähe der zuständigen Sicherheitsbeauftragten zu den Beschäftigten - dies bezieht sich unter anderem auf die Punkte Kenntnis der Mitarbeiterstruktur, Arbeitsschutzkenntnisse im Zuständigkeitsbereich und Kenntnis der Gefährdungspotenziale des Arbeitsbereichs
- Anzahl der Beschäftigten - d.h. insbesondere eine Anzahl, die es erlaubt, die Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich persönlich zu kennen
In vielen Fällen wird das Ergebnis dieser Prüfung die gleiche Anzahl von Sicherheitsbeauftragten sein wie bei der bisher vorgegebenen Staffelung. Daher müssen Unternehmen, die gut aufgestellt waren, nicht befürchten, nun grundsätzlich alles ändern zu müssen. Dennoch kommen alle Unternehmen nicht darum herum, die einzelnen Kriterien durchzugehen, denn insbesondere die Punkte räumliche und fachliche Nähe könnten gegebenfalls Anpassungen erforderlich machen: Hier wirken sich unter Umständen getrennte Standorte oder verschiedene Tätigkeitsbereiche aus und erfordern eine andere Auswahl der SiB als bisher.
Unterstützung bei der Analyse der betrieblichen Gegebenheiten und des individuellen Bedarfs an Sicherheitsbeauftragten kann die Fachkraft für Arbeitssicherheit leisten.
Beachten Sie auch unseren ausführlichen Artikel zur Bestimmung der Anzahl der Sicherheitsbeauftragten.