So ist der Gefahrtarif aufgebaut
Gut zu wissen: Der Gefahrtarif – inklusive Gefahrklassen – wird von der Vertreterversammlung der BGW festgesetzt. Sie ist paritätisch mit Vertreterinnen und Vertretern der Mitglieder – also der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber – sowie der Versicherten aus den bei der BGW versicherten Branchen besetzt. Der Vertreterversammlung steht daher ein Gestaltungsspielraum bei der Aufstellung des Gefahrtarifes zu.
Durch den Gefahrtarif werden die Risikounterschiede zwischen den Gewerbezweigen berücksichtigt. Der Gefahrtarif ist deshalb in sogenannte Tarifstellen gegliedert, denen Gefahrklassen zugeordnet sind.
Unternehmensarten, die vergleichbare Gefährdungsrisiken aufweisen, werden als Gefahrengemeinschaften in Tarifstellen zusammengefasst. Für sie werden dann Gefahrklassen berechnet: Dazu werden die von den Unternehmen gemeldeten Arbeitsentgelte und die Versicherungssummen den im gleichen Zeitraum für Versicherungsfälle gezahlten Entschädigungsleistungen gegenübergestellt. So finden neben der Unfallgefahr innerhalb eines Gewerbezweigs beispielsweise auch das Lohnniveau der Branche oder die allgemeinen Behandlungskosten im Gesundheitswesen Berücksichtigung.
Der Gefahrtarif der BGW gliedert sich in zwei Teile. In Teil I sind die Tarifstellen der BGW mit ihren Gefahrklassen aufgeführt und in Teil II werden die sonstigen Bestimmungen zur Veranlagung geregelt. Nach Teil II Nr. 1 richtet sich die Veranlagung eines Unternehmens zu den Gefahrklassen nach seiner Gewerbezweigzugehörigkeit. Für die Zugehörigkeit zu einem Gewerbezweig sind nicht die einzelnen, im Unternehmen verrichteten Tätigkeiten, sondern Art und Gegenstand des Unternehmens entscheidend. Die Gewerbezweige werden durch sogenannte Strukturschlüssel repräsentiert.
Allen Unternehmen wird ihre Einstufung mit einem individuellen Veranlagungsbescheid mitgeteilt (siehe Musterveranlagungsbescheid).