Beitragsbescheide für 2025 Basis-Beitragsfuß stabil – Fremdumlagen gestiegen
Beitragsfuß: Entwicklung 2016–2025
Die BGW versendet derzeit die Beitragsbescheide für das Jahr 2025. Die Beiträge werden jährlich rückwirkend berechnet. Sie spiegeln insbesondere Entwicklungen im Versicherungsgeschehen bei der BGW sowie im Umfeld der gesetzlichen Unfallversicherung wider. Bis 15. Mai 2026 läuft die Frist zur Begleichung der Beiträge. Wir erklären, welche Faktoren sich auf den individuellen Beitrag auswirken.
Werte für 2025 im Überblick:
- Für gemeinnützige, kirchliche oder mildtätige Betriebe (Basis-Beitragsfuß): 1,94
Vorjahr: 1,94 - der BGW-Basis-Beitragsfuß ist unverändert. - Für alle nicht gemeinnützigen Unternehmen (allgemeiner Beitragsfuß = Basis-Beitragsfuß + Fremdumlagen): 2,08
Vorjahr: 2,07 - der allgemeine Beitragsfuß musste angepasst werden, da der Beitragsanteil für die Fremdumlagen gestiegen ist. - Ausgleichsumlage Wohlfahrtspflege: 8 Cent pro 1.000 Euro Entgelt
Vorjahr: 8 Cent - die Ausgleichsumlage ist gleich geblieben. - Beitrag zur Lastenverteilung nach Entgelten: 1,84 Euro pro 1.000 € Entgelt
Vorjahr: 1,85 Euro - diese Fremdumlage ist gesunken.
Warum fällt der individuelle Beitrag anders aus als im Vorjahr? Diese Faktoren wirken sich aus:
Die Bruttoarbeitsentgelte der Beschäftigten hat das Unternehmen mit dem digitalen Lohnnachweis an die BGW gemeldet. Mit den Entgelten fließt auch die Entwicklung des Unternehmens im jeweiligen Jahr in den Beitragsbescheid ein. Steigen die gezahlten Entgelte, erhöht das in der Regel auch den Beitrag – und umgekehrt.
Bei persönlichen Versicherungen von Unternehmerinnen und Unternehmern basiert der Beitrag auf der aktuellen Versicherungssumme. Änderungen für persönliche Versicherungen können sich unter anderem durch die neue, höhere Mindestversicherungssumme ergeben haben. Sie berechnet sich aus der Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Im Beitragsjahr 2025 lag die Mindestversicherungssumme bei 27.000 Euro (2024: 26.000 Euro). Seit 1.1.2026 beträgt sie 29.000 Euro.
Die Gefahrklasse spiegelt das Gefährdungsrisiko eines Gewerbezweigs wider. Die Gefahrklassen sind im Gefahrtarif geregelt. Welche Gefahrklasse für sie gilt, können Unternehmen ihrem Veranlagungsbescheid entnehmen.
Die Beitragsbescheide für 2025 basieren erstmals auf dem neuen, 6. Gefahrtarif der BGW. Er trat zum 1. Januar 2025 in Kraft. Ihren Veranlagungsbescheid haben BGW-Mitgliedsbetriebe und persönlich Versicherte bereits im Oktober 2024 erhalten.
Der Beitragsfuß als Rechenfaktor sorgt dafür, dass der Beitrag die BGW-Ausgaben eines Jahres widerspiegelt – insbesondere auch die Kostenentwicklung bei Präventions- und Rehabilitationsleistungen. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Einrichtungen zahlen den Basis-Beitragsfuß. Für alle anderen Unternehmen wirkt sich ein zusätzlicher Beitragsanteil für die gesetzlich geregelte solidarische Lastenverteilung zwischen den Berufsgenossenschaften aus (allgemeiner Beitragsfuß = Basis-Beitragsfuß + Fremdlasten).
Der BGW-Anteil an der Lastenverteilung ist im Beitragsjahr 2025 gestiegen. Während der Basis-Beitragsfuß unverändert bleiben konnte, musste der allgemeine Beitragsfuß deshalb angepasst werden. Grund für den Anstieg sind also nicht die eigenen Ausgaben der BGW, sondern Fremdlasten, die sie zum Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften umlegen muss.
Was steht im Beitragsbescheid? Das müssen Sie wissen:
Bitte beachten Sie:
- Zahlungsverpflichtung: Wenn Sie Anfragen zum Beitragsbescheid an die BGW richten oder Widerspruch einlegen, hat dies keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Beitragszahlung. Sie bleiben zur vorläufigen Beitragszahlung verpflichtet.
- Fälligkeit und Säumnis: Die Forderung wird am 15. des Monats fällig, der der Bekanntgabe des Bescheides folgt, es sei denn, es ist ein anderer Fälligkeitstermin bestimmt (§ 23 Abs. 3 Sozialgesetzbuch – SGB IV). Konkret bedeutet das: Die Beitragsbescheide werden Ende April verschickt, damit läuft die Zahlungsfrist bis 15. Mai 2026. Bereits fällige Forderungen sind von der Frist ausgenommen. Den genauen Zahlungsbetrag entnehmen Sie bitte dem Beitragsbescheid (Seite 1). Ist die Forderung nicht bis zum Ablauf von drei Tagen nach dem Fälligkeitstag entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent des rückständigen, auf 50 EUR nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen (§ 24 Abs. 1 SGB IV i. V. m. § 169 SGB VII).
- Überweisung: Bitte geben Sie bei Überweisungen für Ihr Unternehmen die Unternehmensnummer (UNR.S) und für persönliche (Pflicht-) Versicherungen die Kundennummer als Verwendungszweck an. Sie finden die Angaben auf Seite 1 des Beitragsbescheides (oben rechts).
Kontakt: Beiträge und Versicherungen