Waage, auf denen verschiedene Gewichte liegen. Die Waage ist ausbalanciert.

Lastenverteilung Solidarischer Ausgleich zwischen den Berufsgenossenschaften

Die Wirtschaft entwickelt sich stetig weiter. Manche Bereiche boomen, andere treten in den Hintergrund. Die solidarische Lastenverteilung zwischen den Berufsgenossenschaften sorgt dafür, dass auch bei wirtschaftlichem Wandel keine Schieflage in der gesetzlichen Unfallversicherung entsteht. Übermäßige Lasten für einzelne Berufsgenossenschaften, die aus früheren Wachstumszeiten stammen können, werden von der Gemeinschaft getragen. Das dient insbesondere der Beitragsgerechtigkeit für die versicherten Unternehmen.

Sichtbar wird die Lastenverteilung für die Mitgliedsunternehmen der BGW bei den Beitragsbescheiden. Denn die sogenannten "Fremdlasten" fließen in die Beiträge ein. Ein Teil wird extra ausgewiesen, ein Teil ist im allgemeinen Beitragsfuß einberechnet.

Ein typisches Beispiel für den Wandel ist der Bergbau: Er boomte lange, viele Menschen arbeiteten dort – und es gab viele Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Mit der Zeit wurden es weniger Beschäftigte und damit auch weniger von den Unternehmen gezahlte Arbeitsentgelte, die in die Beitragsberechnung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft einfließen konnten. Es waren also weniger Einnahmen zu verzeichnen. Doch zugleich mussten die Kosten für Rentenzahlungen an kranke und verletzte Versicherte aus der wirtschaftlichen Hochphase noch lange weitergetragen werden.

Eine Berufsgenossenschaft allein kann solche Ungleichgewichte nur schlecht auffangen. Sie müsste immer höhere Mitgliedsbeiträge erheben. Umgekehrt würde in Bereichen, die im Aufschwung sind, womöglich der Beitrag überproportional sinken: Es gibt mehr Beschäftigte, die Gesamtentgelte steigen – demgegenüber sind nicht so viele Versicherungs-Altfälle zu tragen.

Hier kommt die gesetzlich geregelte Lastenverteilung zum Zuge: Sie schafft einen solidarischen Ausgleich und verteilt Lasten gerechter auf die verschiedenen Berufsgenossenschaften und Branchen. Die Altlasten aus der Boomzeit des Bergbaus wurden und werden bis heute von der Gemeinschaft mitgetragen.

Gut zu wissen: Gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Unternehmen sind von einem Großteil der Lastenverteilung ausgenommen.

Wie funktioniert die Lastenverteilung konkret?

Die Höhe des Solidarausgleichs wird vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) jedes Jahr neu festgelegt. Die BGW hat also keinen Einfluss darauf, welchen Anteil sie jeweils leisten muss.

Jede BG trägt zunächst die eigene "Strukturlast"

Jede Berufsgenossenschaft (BG) trägt zunächst nur den Teil der Rentenlast, den sie zu tragen hätte, wenn schon immer die heutige Struktur bestanden hätte. Dafür werden die Neurenten eines Jahres herangezogen und hochgerechnet. Diese berechnete "Strukturlast" wird grundsätzlich mit den Beiträgen auf die eigenen Mitgliedsbetriebe umgelegt. Tatsächlich höhere Rentenlasten, die damit nicht abgedeckt sind, müssen im nächsten Schritt aus dem gemeinsamen Solidartopf der Berufsgenossenschaften gedeckt werden.

Die BGW hat weniger tatsächliche Rentenlasten als ihre ermittelte Strukturlast. Das heißt: Sie bringt derzeit mehr in den Solidartopf ein, als sie für sich benötigt.

Der Basis-Beitragsfuß der BGW entspricht der Strukturlast der BGW. Er gilt für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Unternehmen.

Die "Überaltlast" wird auf die BGen verteilt

Wenn jede BG ihre Strukturlast getragen hat, bleibt ein Überhang im Solidartopf, die sogenannte Überaltlast. Es handelt sich um Rentenlasten aus alten Versicherungsfällen. Diese Überaltlast wird solidarisch verteilt. Als Schlüssel hierfür hat der Gesetzgeber festgelegt: 70 Prozent der Überaltlast werden nach Entgelten – also wirtschaftlicher Leistungskraft – verteilt, 30 Prozent nach Neurenten, also nach dem Risiko.

Überaltlast nach Neurenten – fließt in allgemeinen Beitragsfuß der BGW ein

Für die nicht gemeinnützigen Mitgliedsunternehmen der BGW sowie für freiwillig versicherte oder pflichtversicherte Unternehmerinnen und Unternehmer gilt der allgemeine Beitragsfuß. Er enthält zusätzlich zum Basis-Beitragsfuß Fremdlasten für die solidarische Lastenverteilung, und zwar in der Höhe, die für die Überaltlast nach Neurenten anfällt.

Überaltlast nach Entgelten – wird extra berechnet (mit Freibetrag)

Ein weiterer Teil der Fremdlasten für die solidarische Lastenverteilung wird in den Beitragsbescheiden der BGW gesondert ausgewiesen. Dieser "Beitrag für die Lastenverteilung nach Entgelten"

  • wird nur auf die Lohnsummen von nicht gemeinnützigen Unternehmen erhoben (also nicht bei persönlichen Versicherungen von Unternehmerinnen und Unternehmern)
  • und dies auch erst oberhalb eines Freibetrags.

Berechnet wird ein prozentualer Anteil an den über den Freibetrag hinausgehenden Bruttoarbeitsentgelten der Beschäftigten.