Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Gesunde Haut“
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat die Beschäftigten laut § 12 Arbeitsschutzgesetz regelmäßig, mindestens einmal jährlich oder bei Änderung der Arbeitsaufgaben, mündlich und arbeitsplatzbezogen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahren und die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Diese Unterweisung muss vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin dokumentiert werden. Das schließt das Thema Hautschutz ein. Unterweisungshilfen finden sich beispielsweise auf dem Portal "Sicheres Krankenhaus" (neues Fenster/ Tab).
Zeigt sich durch die Gefährdungsbeurteilung, dass eine hautgefährdende Tätigkeit vorliegt, und sind entsprechend dem TOP-Prinzip alle technischen und organisatorischen Gegenmaßnahmen ausgeschöpft, muss der Arbeitgebende eine sogenannte persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Dazu gehört auch die Ausstattung mit geeigneten Handschuhen (Arbeitsschutzgesetz). Bestehen am Arbeitsplatz verschiedene Hautgefährdungen, muss der Arbeitgebende den Gefährdungen entsprechend unterschiedliche Handschuhe bereitstellen.
Zum Beispiel sollten im Gesundheitsdienst in der Regel zwei Kategorien von Handschuhen vorhanden sein:
- Handschuhe für Pflegetätigkeiten als Schutz vor Infektionsgefahren. Geeignet sind flüssigkeitsdichte, ungepuderte und allergenarme medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch (TRBA 250)
- Handschuhe für Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten. Geeignet sind flüssigkeitsdichte, ungepuderte, allergenarme und zusätzlich reinigungs- bzw. desinfektionsmittelbeständige Schutzhandschuhe mit verlängertem Schaft zum Umstülpen sowie gegebenenfalls ergänzend Baumwoll-Unterzieh-Handschuhe (TRBA 250)
Der Arbeitgebende ist außerdem verpflichtet, persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen, die den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entspricht (PSA-BV §2 (1) 4).
Einen "optimalen Handschuh" für alle Tätigkeiten gibt es leider nicht. Unterschiedliche Risiken erfordern unterschiedliche Materialien. Welcher Handschuh für welche Tätigkeit der richtige ist, muss vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin in der Gefährdungsbeurteilung entsprechend der Gefährdung festgelegt werden.
Für eine korrekte Händehygiene gilt, dass kein Schmuck (Ringe, Armbänder, Uhren) getragen werden darf. Muss zur Überwachung der Strahlendosis ein Ringdosimeter getragen werden, geht der Strahlenschutz vor.
Zum Schutz der Patienten dürfen Beschäftigte in Bereichen des Gesundheitswesens, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden keine künstlichen, lackierten oder verlängerten Nägel tragen. Die Händedesinfektion ist weniger wirksam.
Tragen Beschäftigte aus medizinischen Gründen Nagellack, sind Einzelfalllösungen mit dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin und den Experten für Hygiene abzusprechen.
Ein Verdacht auf eine berufsbedingte Hauterkrankung liegt vor, wenn die Hautkrankheit durch die berufliche Tätigkeit verursacht oder verschlimmert wird.
Wenden Sie sich an Ihren Betriebsarzt oder Ihre Betriebsärztin bzw. Hautarzt oder Hautärztin. Wenn Sie einverstanden sind, meldet er oder sie Ihre Erkrankung der Berufsgenossenschaft. Sie können sich aber auch direkt an die BGW wenden. Die Berufsgenossenschaft als Ihre Partnerin bietet Ihnen schon zu Beginn der Erkrankung Hilfe an. Hierfür unterhält die BGW spezialisierte Schulungs- und Beratungszentren, schu.ber.z genannt. Gemeinsam mit Ihnen kann dann die Frage geklärt werden, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt und ein individuelles, speziell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Rehabilitationskonzept erstellt werden.
Wenn Sie Hautveränderungen beobachten, die Sie auf Ihren Beruf zurückführen, dann wenden Sie sich an Ihren Betriebsarzt oder Ihre Betriebsärztin- bzw. Hautarzt oder Hautärztin. Sofern Sie einverstanden sind, meldet er oder sie Ihre Erkrankung der Berufsgenossenschaft. Sie können auch direkt Kontakt mit der BGW aufnehmen Die BGW hat spezielle Schulungs- und Beratungszentren BGW schu.ber.z genannt, in denen gemeinsam mit Ihnen ein individuelles Rehabilitationskonzept entwickelt werden kann. Zusätzlich bietet die BGW in diesen Schulungszentren für verschiedene Berufsgruppen Hautschutzseminare und Hautsprechstunden an. Sie erlernen in diesen Seminaren geeignete Schutz- und Pflegemaßnahmen. Wenn Sie diese konsequent umsetzen, gehen die Hauterscheinungen in der Regel zurück und ein beschwerdefreies Arbeiten ist wieder möglich.
Tragen Sie Handschuhe grundsätzlich nur so lange wie nötig. Wechseln Sie zwischen Feucht- und Trockenarbeiten, so oft es geht. Bei längeren Handschuhtragezeiten haben viele gute Erfahrungen mit Baumwollhandschuhen als Unterziehhandschuh gemacht. Diese nehmen den Schweiß auf und die Hände bleiben so trockener. Die Baumwollunterziehhandschuhe sind zu wechseln, wenn sie durchfeuchtet sind. Im Gesundheitsdienst müssen sie aus hygienischen Gründen auch nach jedem Patienten- bzw. Bewohnerkontakt gewechselt werden. Für ein gutes Tastempfinden stehen nahtfreie Baumwollunterziehhandschuhe zur Verfügung.
Allergien gegen Händedesinfektionsmittel sind sehr selten. Aus diesem Grunde ist zunächst nicht anzunehmen, dass die geschilderten Beschwerden auf eine allergische Reaktion gegenüber dem Händedesinfektionsmittel zurückzuführen sind. Händedesinfektion ist im Vergleich zur Händewaschung hautschonender und als hygienische Maßnahme zudem in der Regel wirkungsvoller.
Der größte Risikofaktor für Hautschäden im Gesundheitsdienst ist die Feuchtarbeit und der Kontakt zu Tensiden sowie das längere Tragen von Handschuhen. Behalten Sie die Händedesinfektion bei und beschränken Sie die Händewaschungen auf das notwendige Minimum.
Falls diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, sollte eine Abklärung der Beschwerden beim Hautarzt oder Hautärztin bzw. Betriebsarzt/in erfolgen. Sollte tatsächlich eine Allergie gegen einen Inhaltsstoff des verwendeten Händedesinfektionsmittels diagnostiziert werden, lässt sich in der Regel ein gut verträgliches Ersatzprodukt finden.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist gesetzlich verpflichtet, geeignete Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Wenden Sie sich zunächst an Ihre Abteilungsleitung. Auch Betriebsarzt/in, Sicherheitsingenieur/in, Dienstleitung, Hygienebeauftragte oder die betriebliche Interessenvertretung sind mögliche Ansprechpersonen.
Benötigen Sie weitergehende Hilfe, wenden Sie sich bitte an die BGW Bezirksstelle oder an die Schulungs- und Beratungszentren der BGW (BGW schu.ber.z).
Häufig werden Allergien im Gesundheitsdienst durch Gummiinhaltsstoffe wie Thiurame in Handschuhen, Latexproteine, Flächen- und Instrumentendesinfektionsmittel, Duft- und Konservierungsstoffe sowie Kunststoffe in der Zahnheilkunde (Acrylate) ausgelöst.
Zum Infektionsschutz, z.B.
- für den Umgang mit Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen sowie
- zum Schutz vor Kontakt zu hautgefährdenden Substanzen (beispielsweise Flächen- oder Instrumentendesinfektion
sind von den Beschäftigten geeignete Schutzhandschuhe zu tragen. Diese muss das Unternehmen zur Verfügung stellen.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die für die berufliche Tätigkeit notwendigen Hautmittel und Handschuhe zur Verfügung zu stellen und deren Kosten tragen.
Erkundigen Sie sich, ob in Ihrem Betrieb noch andere Mittel zum Schutz der Haut zur Verfügung stehen. Gibt es keine für Sie verträglichen Alternativen, wenden Sie sich am besten zunächst an Ihren Betriebsarzt. Auch der Abteilungsleiter, die Pflegedienstleitung oder die Hygienefachkraft sind mögliche Ansprechpersonen. Sollte so keine Lösung zu finden sein, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Bei beruflichen Tätigkeiten, bei denen die Haut angegriffen wird, ist der Arbeitgebende verpflichtet, für die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu sorgen und geeignete Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen (Handschuhe, milde Hautreinigungsmittel, Hautschutz- und Pflegeprodukte).
Der Arbeitgebende kann sich zum Thema Hautschutzmittel vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin beraten lassen. Entsprechend der Tätigkeit und den damit verbundenen Gefährdungen wählt er oder sie die geeigneten Mittel aus. Präparate mit Duft- und allergenen Konservierungsstoffen sollten gemieden werden.
Wichtig ist auch die Anwendung von Hautschutz bei hautbelastenden Tätigkeiten im Haushalt sowie die regelmäßige Hautpflege in der Freizeit.
Die Haut kann durch verschiedene äußere Einflüsse wie zum Beispiel Hitze, Kälte, organische Lösungsmittel, waschaktive Substanzen und Wasser geschädigt werden. Im Arbeitsschutzgesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes erstellen muss. Hierbei wird festgestellt, welche Tätigkeiten hautgefährdend sind.
Die Feuchtarbeit stellt eine der wichtigsten Hautgefährdungen in den Branchen der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege dar:
Feuchtarbeit wie in der TRGS 401 ausführlich beschrieben liegt vor, wenn Beschäftigte
- regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Tag mit ihren Händen Arbeiten im feuchten Milieu ausführen oder
- sie während eines entsprechenden Zeitraumes feuchtigkeitsdichte Handschuhe tragen oder
- häufig bzw. intensiv ihre Hände reinigen müssen.
Ausführliche Informationen zu Hautschutz und Hautpflege finden Sie unter Gesunde Haut.
Wie schütze ich meine Haut beim Arbeiten? Wer oder was hilft bei Problemen und Krankheitssymptomen? Zu diesen Themen erhalten Sie allgemeines, aber auch branchenspezifisches Wissen.
Nach wie vor ist es nicht möglich, vor der ersten Exposition gegenüber einer bestimmten Substanz herauszufinden, wer eine Allergie auf diesen Stoff entwickeln wird. Sogenannte prophetische Allergietestungen sind daher nicht angezeigt. Wünschenswert ist aber eine ausführliche betriebsärztliche Beratung zu Verhaltensmaßnahmen, die das Risiko einer Allergieentstehung vermindern.
Nein, laut Satzung der BGW werden zwar Beitragszuschläge für bestimmte Versicherungsfälle erhoben, die Meldung eines hauterkrankten Mitarbeiters oder einer hauterkrankten Mitarbeiterin stellt aber noch keinen solchen dar. Im Gegenteil: Mit adäquater medizinischer Behandlung und geeigneten Hautschutzmaßnahmen soll, möglichst schon im Frühstadium, verhindert werden, dass daraus eine schwere Erkrankung entsteht, die den Betroffenen zur Berufsaufgabe zwingen könnte. Erst das wäre gegebenenfalls eine Berufskrankheit und damit ein Versicherungsfall im Sinne der Satzung der BGW.
Die Proteine aus der Milch des tropischen Gummibaumes verursachen Allergien. Das Allergierisiko steigt mit zunehmendem Gehalt von Latexproteinen im Handschuh. Gepuderte Handschuhe sind besonders gefährlich. Sie enthalten in der Regel deutlich höhere Proteinkonzentrationen, die sich zudem am Puder anlagern. Beim An- und Ausziehen werden die Allergieauslöser durch die Luft gewirbelt und verteilt. Gepuderte Latexeinmalhandschuhe zu benutzen, ist deshalb nicht mehr gestattet.