Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Gesunde Haut“
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist verpflichtet, die für die berufliche Tätigkeit notwendigen Hautmittel und Handschuhe zur Verfügung zu stellen und deren Kosten tragen.
Die BGW empfiehlt ein gezieltes Handschuhtragen. Hierbei spielen Hygiene- und Arbeitsschutzaspekte die entscheidende Rolle. Handschuhe dienen dem Schutz der zu Pflegenden und der Beschäftigten vor Infektionen und verringern die Hautbelastung der Pflegekräfte. Während bei der Intimpflege aus hygienischen Aspekten die Verwendung von Schutzhandschuhen unstrittig ist, wird die Anwendung von Handschuhen bei der übrigen Körperwaschung oft in Frage gestellt. Grund dafür ist meist die Unterschätzung der Hautgefährdung bei der Körperwaschung. Untersuchungen zeigen jedoch, dass Wasserkontakt hautgefährdender ist als das Tragen von Handschuhen. Daher ist, wie in der TRGS 401 angeführt, die Benutzung von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen dem direkten Kontakt zu Wasser vorzuziehen. Wasser und auch waschaktive Substanzen bei der Körperwaschung reizen und trocknen die Haut aus. Hautfette und Feuchthaltefaktoren gehen verloren, so dass die Gefahr der Entwicklung eines Handekzemes bei den Pflegekräften besteht.
Darüber hinaus birgt der wiederholte Kontakt zu den Körperkosmetika der zu Pflegenden, die oft Zusatzstoffe wie Duftstoffe und Konservierungsmittel beinhalten, das Risiko einer Allergieentstehung. Untersuchungen belegen, dass Pflegekräfte häufig gegenüber Duft– und Konservierungsstoffen sensibilisiert und damit besonders der Gefahr der Entstehung eines allergischen Kontaktekzemes ausgesetzt sind.
Aus den angeführten Aspekten sollten aus Arbeitsschutzgründen beim Waschen und Eincremen von zu Pflegenden im Gesundheitsdienst und in der Altenpflege Handschuhe getragen werden.
Gemäß der AWMF-Leitlinie berufliche Hautmittel (Stand 2014) werden zu den beruflichen Hautmitteln Hautschutz-/Hautpflege-/ sowie Hautreinigungsprodukte (3-Säulen-Modell) gezählt. Diese Leitlinie wird derzeit überarbeitet.
Hautschutzmittel können als ergänzende Präventionsmaßnahme zum Schutz vor Feuchtarbeit eingesetzt werden (Definition Feuchtarbeit siehe TRGS 401). In vielen BGW-Branchen besteht eine Gefährdung durch Feuchtarbeit, wegen häufig wechselnder Hautbelastung (z.B. Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe, Händedesinfektion, Händewaschen, Kontakt zu Wasser).
Wogegen soll ein Hautschutzmittel schützen?
Ein Hautschutzmittel sollte die Gefahr der Entstehung von Hautirritationen durch Feuchtarbeit verringern. Die Schutzwirkung kann mittels eines standardisierten repetitiven Irritationstests (wiederholte Testung mit Reizung der menschlichen Haut) geprüft werden- siehe Prüfgrundsatz der DGUV GS-PS-14.
Welche Kriterien sollten bei der Auswahl berücksichtigt werden?
- Eindeutige Kennzeichnung des Produktes als Hautschutzmittel
- Konkrete Angaben zum Haupteinsatzgebiet sowie ggf. weiterer Anwendungsgebiete
- Deklaration, dass ein Einsatz auch unter Schutzhandschuhen möglich ist
- Frei von potenten Allergenen
- Frei von Inhaltsstoffen, die gegebenenfalls ein verstärktes Eindringen von Arbeitsstoffen fördern, z. B. Harnstoff
Bei der Anwendung ist folgendes zu beachten:
- Herstellerangaben berücksichtigen
- Das Hautschutzmittel muss vor der Verwendung von Schutzhandschuhen vollständig eingezogen sein. Deshalb sollte es nicht unmittelbar vor dem Anziehen der Schutzhandschuhe aufgetragen werden.
- Anwendung vor der Arbeit sowie z.B. nach der Pause, nach der Händewaschung
- Bestehende Sensibilisierungen auf Inhaltsstoffe sind bei der Auswahl zu berücksichtigen
Gemäß der AWMF-Leitlinie berufliche Hautmittel (Stand 2014) werden zu den beruflichen Hautmitteln Hautschutz-/Hautpflege-/ sowie Hautreinigungsprodukte (3-Säulen-Modell) gezählt. Diese Leitlinie wird derzeit überarbeitet.
Hautpflegepräparate sollen die Regeneration der Hautbarriere durch Versorgung mit Fetten und Feuchtigkeit unterstützen. Sie enthalten oft Inhaltsstoffe wie Harnstoff, die die oben beschriebene Wirkung begünstigen können. Hautpflegemittel sollten frei sein von potenten Allergenen
Bei der Anwendung ist Folgendes zu beachten:
- Herstellerangaben berücksichtigen
- Hautpflegemittel auf saubere Haut auftragen
- Anwendung am Arbeitsende
- Bestehende Sensibilisierungen auf Inhaltsstoffe sind bei der Auswahl zu berücksichtigen
Gemäß der AWMF-Leitlinie berufliche Hautmittel (Stand 2014) werden zu den beruflichen Hautmitteln Hautschutz-/Hautpflege-/ sowie Hautreinigungsprodukte (3-Säulen-Modell) gezählt. Diese Leitlinie wird derzeit überarbeitet.
Bei Kombi-Präparaten sollte anhand des Produktdatenblattes geprüft werden, dass die Einsatzgebiete und die Anwendungsmodalitäten eindeutig beschrieben sind. Weiterhin ist einzuschätzen, ob die Kriterien bzw. Eigenschaften sowohl eines Hautschutz- als auch eines Hautpflegeproduktes für den jeweiligen Arbeitsplatz erfüllt werden. Unter diesen Bedingungen könnte ein sogenanntes Kombipräparat angewendet werden.
Allerdings wird bei trockener und sehr beanspruchter Haut zur Regeneration der Hautbarriere am Arbeitsende ggf. ein Präparat mit höherem Fettanteil benötigt. So kann das ergänzende Vorhalten eines Hautpflegemittels sinnvoll sein. Empfehlenswert ist, den Betriebsarzt/die Betriebsärztin in die Beratung und Auswahl der Hautmittel miteinzubeziehen.
Ergänzende Informationen finden sich in den FAQ: Was ist ein Hautschutzmittel? Was ist ein Hautpflegemittel?
TRGS 401, Punkt 5.5.3, Benutzung von Chemikalienschutzhandschuhen und anderen flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen, Seite 21:
(1) Bei der Benutzung von Chemikalienschutzhandschuhen und anderen flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist Folgendes zu beachten:
3. Die maximale Tragedauer des Chemikalienschutzhandschuhs darf nicht überschritten werden. Sie beginnt ab dem Zeitpunkt seiner Benutzung, an dem die Chemikalien auf den Chemikalienschutzhandschuh einzuwirken beginnen.
4. Chemikalienschutzhandschuhe sind regelmäßig, spätestens jedoch arbeitstäglich zu wechseln. Hierbei ist die maximale Tragedauer zu berücksichtigen.
Erläuterung der BGW
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist ein für die jeweilige Tätigkeit geeigneter Chemikalienschutzhandschuh unter Beachtung der Norm DIN EN ISO 374-1 auszuwählen. In dieser Norm sind die Anforderungen an Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien festgelegt. Bei der Untersuchung der Chemikalienschutzhandschuhe im Normungsprozess wird unter anderem die Permeation untersucht. Anhand der gemessenen Durchbruchszeit wird für jeden untersuchten Handschuh eine Leistungsstufe gegen Permeation (1–6) angegeben. Wenn für einen Schutzhandschuh die höchste Leistungsstufe 6 gegenüber der angegeben Prüfchemikalie ermittelt wurde, bedeutet dies eine Durchbruchszeit von > 480 min. Das heißt, dass Hersteller maximal eine Sicherheit gegen Durchbruch von 480 min = 8 Stunden zusichern können.
In der DGUV Information 212-007, Chemikalienschutzhandschuhe, Juni 2009, findet sich dazu in Abschnitt 3.2., Seite 13:
Grundsätzlich kann ein Schutzhandschuh über den vom Hersteller angegebenen maximalen Zeitraum hinaus bei Kontakt mit einer Chemikalie/Zubereitung nicht weiter verwendet werden, was bedeutet, dass selbst bei der höchsten Klasse 6 (entspricht > 480 min) eine Wiederverwendung nach acht Stunden nicht empfohlen werden kann.
Chemikalienschutzhandschuhe dürfen somit nicht länger als 8 Stunden (einen Arbeitstag) getragen werden.
Wollen Arbeitgebende einen Handschuh länger als 8 Stunden tragen oder am nächsten Tag wiederverwenden lassen, müssen sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung anhand der Eigenschaften der verwendeten Chemikalien (Gefährdungspotenzial, Durchdringungszeit durch das Handschuhmaterial, etc.) eigenverantwortlich entscheiden, ob dies möglich ist. Diese Entscheidung muss sorgfältig begründet sein, da sie von der TRGS 401 abweicht (Vermutungswirkung). Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit können hier unterstützen.
Beim Umgang mit einfachen Reinigungschemikalien, bei denen die Handschuhe zum Schutz vor Feuchtarbeit getragen werden, wie z. B. beim Vorspülen des Geschirrs in Spülküchen, könnte auf diese Weise entschieden werden, dass der Handschuh nach einem Tag gereinigt und nach Trocknung von derselben Person wiederverwendet werden kann.
Weitere Informationen zur oben genannten Norm
Definition Feuchtarbeit TRGS 401, Seite 9
3.3.6 Gefährdende Arbeitsbedingungen durch Feuchtarbeit
(1) Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber zu ermitteln, ob eine Gefährdung durch Feuchtarbeit vorliegt. Dabei hat er zu ermitteln (siehe Abbildung 1), ob die Beschäftigten tätigkeitsbedingt:
- Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Arbeitstag haben oder
- Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten haben und im häufigen Wechsel flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen (> 10 Mal pro Arbeitstag) oder
- Ihre Hände mindestens 15 Mal pro Arbeitstag waschen oder
- flüssigkeitsdichte Schutzhandschuhe tragen und im häufigen Wechsel Ihre Hände waschen (> 5 Mal pro Arbeitstag).
(2) Auch die Kombination aus Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen mit Händewaschen und Hautkontakt mit Wasser oder wässerigen Flüssigkeiten kann zu einer Gefährdung durch Feuchtarbeit führen. Beispiele für solche Tätigkeiten sind in Anhang 1 aufgeführt.
(3) Das ausschließliche Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen ist keine Feuchtarbeit.
(4) Wässrige Flüssigkeiten sind z. B. wassergemischte Kühlschmierstoffe, wässrige Desinfektionsmittel oder wässrige Reinigungsmittel.
(5) Werden Tätigkeiten mit flüssigkeitsdichten Handschuhen ausgeführt, die aus Produktschutzgründen oder zum Schutz vor biologischen Gefährdungen getragen werden müssen, gelten die gleichen Regeln wie unter Absatz 1 beschrieben.
(6) Bei der Anwendung von reibekörper- oder lösemittelhaltigen Hautreinigungsmitteln kann es bereits bei einer geringeren Waschfrequenz tätigkeitsbedingt zu Schädigungen der Hautbarriere und damit zu Feuchtarbeit kommen.
(7) Bei einer zwingenden Kombination von Händewaschen und Händedesinfektion im Wechsel mit dem Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen kann es bereits bei einer geringeren Waschfrequenz zu Feuchtarbeit kommen.
Erläuterung der BGW
Als Beispiele für wässrige Flüssigkeiten werden in Punkt (4) wassergemischte Kühlschmierstoffe, wässrige Desinfektionsmittel und Reinigungsmittel aufgeführt. Zu den wässrigen Desinfektionsmitteln gehören auch Händedesinfektionsmittel (sogenannte wässrige (alkoholische) Lösungen – auch als Gel).
Viele Tätigkeiten im Gesundheitsdienst erfüllen die oben unter Aufzählungspunkt 2. genannten gefährdenden Arbeitsbedingungen durch Feuchtarbeit, weil in der Regel die Kombination aus Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen und Hautkontakt mit wässerigen Flüssigkeiten in Form von Händedesinfektionsmittel (> 10 Mal pro Arbeitstag) aus hygienischen Gründen erfolgen muss (Quelle: Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) beim Robert Koch-Institut).
Auch in vielen anderen Branchen der BGW finden sich Tätigkeiten mit gefährdenden Arbeitsbedingungen durch Feuchtarbeit, z. B.:
- Hauswirtschaft/Küche/Reinigung:
Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (Kontakt mit hautreizenden Lebensmitteln, Spül- und Reinigungstätigkeiten) im Wechsel zu Hautkontakt mit Wasser, Händewaschen und Händedesinfektion - Kinderbetreuung, Heilerziehungspflege:
Handschuhtragen beim Wickeln, Unterstützung bei der Körperpflege, Händedesinfektion, Handwaschtraining mit den Kindern, Waschen verschmutzter Hände - Friseurhandwerk, Kosmetik und Podologie:
Hautkontakt mit Wasser im häufigen Wechsel mit Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen, Händewaschen bzw. Händedesinfektion
Generell gilt, dass Arbeitgebende im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ermitteln müssen, ob Feuchtarbeit vorliegt und wenn ja, im welchen Umfang.
TRGS 401 TRGS 401, Punkt 5.5.5 Hautmittel, Seite 25
(6) Die Benutzung von Hautschutzmitteln unter Schutzhandschuhen ist im Allgemeinen nicht erforderlich. Sollte es in Einzelfällen jedoch notwendig sein, Arbeiten mit und ohne Schutzhandschuhe zu verrichten, so kann ein geeignetes Hautschutzmittel unter Schutzhandschuhen benutzt werden. In diesem Fall muss das Hautschutzmittel vollständig in die Haut eingezogen sein, bevor die Schutzhandschuhe angezogen werden. Hautschutzmittel, insbesondere fettende, können die Schutzwirkung von Chemikalienschutzhandschuhen beeinträchtigen. Hautschutzmittel mit hohem Emulgatoranteil, z. B. solche, die zur Erleichterung der Hautreinigung ausgelobt sind, dürfen unter Schutzhandschuhen nicht benutzt werden.
Erläuterung der BGW
Die Gefährdungsbeurteilung legt fest, bei welchen Tätigkeiten zum Schutz vor hautirritierenden Stoffen Schutzhandschuhe zum Einsatz kommen.
Die Anwendung von Hautschutzmitteln gegen bestimmte wasserlösliche hautirritierende Substanzen ist sinnvoll bei Tätigkeiten mit wiederholtem Hautkontakt zu Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten, wie z. B. Kontakt zu wässrigen Desinfektionsmitteln (z. B. alle Händedesinfektionsmittel) oder wiederholter Kontakt zu wässrigen Reinigungsmitteln (z. B. Kontakt zu Tensiden im Rahmen von nicht vermeidbarem Händewaschen).
Bei beruflichen Tätigkeiten, bei denen häufig ein Wechsel zwischen Arbeiten mit und ohne Handschuhen stattfindet und es zusätzlich durch die Arbeitsvorgänge zu wiederholten Kontakten zu wässrigen irritierenden Flüssigkeiten kommt, kann ein geeignetes Hautschutzmittel unter Schutzhandschuhen angezeigt sein. Derartige Arbeitsvorgänge kommen häufig z. B. im Gesundheitsdienst, in der Kinderbetreuung oder im Friseurhandwerk vor.
Es ist darauf zu achten, dass das Hautschutzmittel auf die trockene und saubere Haut aufgetragen wird und vor dem Anziehen von Schutzhandschuhen vollständig eingezogen ist. Hautschutzmittel sollten daher nicht unmittelbar vor dem Anziehen von Schutzhandschuhen aufgetragen werden. Es empfiehlt sich das Auftragen vor Arbeitsbeginn und zwischendurch während der Arbeitszeit. Dabei sollten die Anwendungszeitpunkte während der Arbeitszeit im Hinblick auf die jeweiligen Arbeitsabläufe sinnvoll gewählt werden. Hautschutzpräparate können z. B. nach Händewaschen angewendet werden, wenn dieses durch die Arbeitsumstände notwendig oder aufgrund der Vorgaben des Hautschutz- und Hygienekonzepts angezeigt ist.
TRGS 401, Punkt 5.6 Weitere Schutzmaßnahmen bei Feuchtarbeit, Seite 26
(2) Nach der Benutzung von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen kann die Haut empfindlicher gegenüber äußeren Faktoren (Penetration von Stoffen und mechanische Belastung) werden. Nach dem Ausziehen der Schutzhandschuhe sollten möglichst die Hände nur mit einem Einmalhandtuch abgetrocknet und nicht unmittelbar gewaschen, desinfiziert oder mit hautgefährdenden oder hautresorptiven Gefahrstoffen belastet werden.
Erläuterung der BGW
Bei Tätigkeiten in hygienesensiblen Bereichen sind die Empfehlungen zur „Händehygiene in Einrichtungen des Gesundheitswesens" der Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention (KRINKO) zu beachten:
- Seite 1201:
Nach dem Ausziehen der Handschuhe ist in jedem Fall eine Händedesinfektion durchzuführen, da Handschuhe auf Grund unerkannter Perforationen und dem Risiko der Kontamination beim fehlerhaften Ausziehen der Handschuhe keinen lückenlosen Schutz vor der Kontamination der Hände gewähren.
- Seite 1190:
Die nachfolgenden Empfehlungen gelten für alle in stationären und ambulanten Gesundheitseinrichtungen sowie in der ambulanten Betreuung pflegebedürftiger Menschen und der pflegerischen Betreuung von Heimbewohnern tätigen Personen, sofern sie in direkten ärztlichen oder pflegerischen Kontakt mit Patienten oder Bewohnern einschließlich der patientennahen Umgebung treten, nach Tätigkeiten mit erhöhtem Kontaminationsrisiko (z. B. Abfallentsorgung, Wechsel der Bettwäsche) oder vor reinen Tätigkeiten (z. B. Bereitstellung von Arzneimitteln, Wäsche u. ä.).
Die Gefährdungsbeurteilung legt fest, ob es sich um hygienesensible oder nicht hygienesensible Tätigkeiten handelt. Hygienesensible Tätigkeiten finden sich in einer Vielzahl der bei der BGW-versicherten Unternehmen, z. B.: Krankenhäuser, ambulante und stationäre Pflege, therapeutische und medizinische Praxen, Podologie, Tagesförderstätten, Kinderbetreuung etc.
Bei Tätigkeiten, bei denen hygienerelevante Aspekte nicht im Vordergrund stehen, ist keine Händewaschung nach dem Ablegen von Schutzhandschuhen erforderlich, sofern die Hände beim Ausziehen keinen Kontakt mit der Außenfläche der Handschuhe hatten. Kommt es zum Hautkontakt mit der Außenseite und damit zu einer Verunreinigung durch z. B. Chemikalien, Schmutz etc. müssen die Hände unmittelbar gewaschen werden.
TRGS 401, Punkt 5.5.5, Hautmittel, Seite 24:
(2) Der Einsatz von Hautschutzmitteln sollte unter Beratung durch eine fachkundige Person für den Arbeits- und Gesundheitsschutz, z. B. der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt, erfolgen.
TRGS 401, Punkt 5.5.5, Hautmittel, Seite 25:
(4) Wenn entsprechend der Gefährdungsbeurteilung Hautschutzmittel als persönliche Schutzmaßnahme am Arbeitsplatz eingesetzt werden dürfen, müssen sie folgende weitere Anforderungen erfüllen:
- eindeutige und leicht erkennbare Kennzeichnung als Hautschutzmittel,
- konkrete Angaben zum Anwendungsgebiet der Produkte sowie
- eine nachgewiesene Wirksamkeit mit Darlegung des Nachweisverfahrens für die ausgelobte Schutzwirkung. Die Wirksamkeitsprüfung muss durch den Hersteller nach geltenden wissenschaftlichen und medizinischen Empfehlungen durchgeführt werden (siehe AWMF-Leitlinie „Berufliche Hautmittel“ der Arbeitsgemeinschaft für Berufs- und Umweltdermatologie (ABD)). Hautschutzmittel, deren Wirksamkeit am Menschen (in vivo) nachgewiesen wurde (z. B. repetitives Irritationsmodell = mehrfache wiederholte Einwirkung über mehrere Tage), sind bei der Auswahl zu bevorzugen, weil bisherige in vitro Testungen zum Wirksamkeitsnachweis die eigentliche berufliche Expositionssituation nicht zur Genüge simulieren. Hautschutzmittel, die nach dem DGUV Grundsatz GS-PS-14 „Grundsätze für die Prüfung und Zertifizierung der Wirksamkeit von Hautschutzmitteln“ zertifiziert sind, erfüllen diese Vorgaben. Sie sind erkennbar an dem DGUV Test-Zeichen mit dem Zeichenzusatz „Wirksamkeit geprüft".
(5) Bei der Auswahl von Hautschutzmitteln sind auch mögliche Gefährdungen, die vom Hautschutzmittel selbst ausgehen können, zu berücksichtigen, z. B. individuelle allergische Reaktionen auf die Inhaltsstoffe von Hautschutzmitteln.
Erläuterung der BGW
Ergänzung zum Punkt (5): Bei der Verwendung von Hautschutzmitteln ist zu beachten, dass Inhaltsstoffe gegebenenfalls allergische Reaktionen auslösen und damit eine individuelle Gefährdung für Anwendende sein können. Auch bereits bestehende Sensibilisierungen sind zu berücksichtigen. Hinweise zu allergenen Stoffgruppen, die zum Teil auch in Hautschutzpräparaten vorhanden sein können, sind in der TRGS 401 im Anhang Seite 36 Punkt 3 und Seite 37 Punkt 4 (Fassung 18.11.2022) aufgeführt.
Eine weitere Orientierungshilfe für die Auswahl von Hautschutzpräparaten bietet das DGUV Zertifikat. Hier findet sich eine Bewertung des sensibilisierenden Potenzials verschiedener Produkte durch den Informationsverbund dermatologischer Kliniken (IVDK).
Der Unternehmer bzw. die Unternehmerin hat die Beschäftigten laut § 12 Arbeitsschutzgesetz regelmäßig, mindestens einmal jährlich oder bei Änderung der Arbeitsaufgaben, mündlich und arbeitsplatzbezogen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahren und die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Diese Unterweisung muss vom Unternehmer bzw. der Unternehmerin dokumentiert werden. Das schließt das Thema Hautschutz ein. Unterweisungshilfen finden sich beispielsweise auf dem Portal "Sicheres Krankenhaus" (neues Fenster/ Tab).
Zeigt sich durch die Gefährdungsbeurteilung, dass eine hautgefährdende Tätigkeit vorliegt, und sind entsprechend dem TOP-Prinzip alle technischen und organisatorischen Gegenmaßnahmen ausgeschöpft, muss der Arbeitgebende eine sogenannte persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen. Dazu gehört auch die Ausstattung mit geeigneten Handschuhen (Arbeitsschutzgesetz). Bestehen am Arbeitsplatz verschiedene Hautgefährdungen, muss der Arbeitgebende den Gefährdungen entsprechend unterschiedliche Handschuhe bereitstellen.
Zum Beispiel sollten im Gesundheitsdienst in der Regel zwei Kategorien von Handschuhen vorhanden sein:
- Handschuhe für Pflegetätigkeiten als Schutz vor Infektionsgefahren. Geeignet sind flüssigkeitsdichte, ungepuderte und allergenarme medizinische Handschuhe zum einmaligen Gebrauch (TRBA 250)
- Handschuhe für Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten. Geeignet sind flüssigkeitsdichte, ungepuderte, allergenarme und zusätzlich reinigungs- bzw. desinfektionsmittelbeständige Schutzhandschuhe mit verlängertem Schaft zum Umstülpen sowie gegebenenfalls ergänzend Baumwoll-Unterzieh-Handschuhe (TRBA 250)
Der Arbeitgebende ist außerdem verpflichtet, persönliche Schutzausrüstung bereitzustellen, die den gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entspricht (PSA-BV §2 (1) 4).
Einen "optimalen Handschuh" für alle Tätigkeiten gibt es leider nicht. Unterschiedliche Risiken erfordern unterschiedliche Materialien. Welcher Handschuh für welche Tätigkeit der richtige ist, muss vom Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin in der Gefährdungsbeurteilung entsprechend der Gefährdung festgelegt werden.
Für eine korrekte Händehygiene gilt, dass kein Schmuck (Ringe, Armbänder, Uhren) getragen werden darf. Muss zur Überwachung der Strahlendosis ein Ringdosimeter getragen werden, geht der Strahlenschutz vor.
Zum Schutz der Patienten dürfen Beschäftigte in Bereichen des Gesundheitswesens, in denen Menschen medizinisch untersucht, behandelt oder gepflegt werden keine künstlichen, lackierten oder verlängerten Nägel tragen. Die Händedesinfektion ist weniger wirksam.
Tragen Beschäftigte aus medizinischen Gründen Nagellack, sind Einzelfalllösungen mit dem Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin und den Experten für Hygiene abzusprechen.
Ein Verdacht auf eine berufsbedingte Hauterkrankung liegt vor, wenn die Hautkrankheit durch die berufliche Tätigkeit verursacht oder verschlimmert wird.
Wenden Sie sich an Ihren Betriebsarzt oder Ihre Betriebsärztin bzw. Hautarzt oder Hautärztin. Wenn Sie einverstanden sind, meldet er oder sie Ihre Erkrankung der Berufsgenossenschaft. Sie können sich aber auch direkt an die BGW wenden. Die Berufsgenossenschaft als Ihre Partnerin bietet Ihnen schon zu Beginn der Erkrankung Hilfe an. Hierfür unterhält die BGW spezialisierte Schulungs- und Beratungszentren, schu.ber.z genannt. Gemeinsam mit Ihnen kann dann die Frage geklärt werden, ob es sich um eine Berufskrankheit handelt und ein individuelles, speziell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmtes Rehabilitationskonzept erstellt werden.
Wenn Sie Hautveränderungen beobachten, die Sie auf Ihren Beruf zurückführen, dann wenden Sie sich an Ihren Betriebsarzt oder Ihre Betriebsärztin- bzw. Hautarzt oder Hautärztin. Sofern Sie einverstanden sind, meldet er oder sie Ihre Erkrankung der Berufsgenossenschaft. Sie können auch direkt Kontakt mit der BGW aufnehmen Die BGW hat spezielle Schulungs- und Beratungszentren BGW schu.ber.z genannt, in denen gemeinsam mit Ihnen ein individuelles Rehabilitationskonzept entwickelt werden kann. Zusätzlich bietet die BGW in diesen Schulungszentren für verschiedene Berufsgruppen Hautschutzseminare und Hautsprechstunden an. Sie erlernen in diesen Seminaren geeignete Schutz- und Pflegemaßnahmen. Wenn Sie diese konsequent umsetzen, gehen die Hauterscheinungen in der Regel zurück und ein beschwerdefreies Arbeiten ist wieder möglich.
Tragen Sie Handschuhe grundsätzlich nur so lange wie nötig. Wechseln Sie zwischen Feucht- und Trockenarbeiten, so oft es geht. Bei längeren Handschuhtragezeiten haben viele gute Erfahrungen mit Baumwollhandschuhen als Unterziehhandschuh gemacht. Diese nehmen den Schweiß auf und die Hände bleiben so trockener. Die Baumwollunterziehhandschuhe sind zu wechseln, wenn sie durchfeuchtet sind. Im Gesundheitsdienst müssen sie aus hygienischen Gründen auch nach jedem Patienten- bzw. Bewohnerkontakt gewechselt werden. Für ein gutes Tastempfinden stehen nahtfreie Baumwollunterziehhandschuhe zur Verfügung.
Allergien gegen Händedesinfektionsmittel sind sehr selten. Aus diesem Grunde ist zunächst nicht anzunehmen, dass die geschilderten Beschwerden auf eine allergische Reaktion gegenüber dem Händedesinfektionsmittel zurückzuführen sind. Händedesinfektion ist im Vergleich zur Händewaschung hautschonender und als hygienische Maßnahme zudem in der Regel wirkungsvoller.
Der größte Risikofaktor für Hautschäden im Gesundheitsdienst ist die Feuchtarbeit und der Kontakt zu Tensiden sowie das längere Tragen von Handschuhen. Behalten Sie die Händedesinfektion bei und beschränken Sie die Händewaschungen auf das notwendige Minimum.
Falls diese Maßnahmen nicht zum Erfolg führen, sollte eine Abklärung der Beschwerden beim Hautarzt oder Hautärztin bzw. Betriebsarzt/in erfolgen. Sollte tatsächlich eine Allergie gegen einen Inhaltsstoff des verwendeten Händedesinfektionsmittels diagnostiziert werden, lässt sich in der Regel ein gut verträgliches Ersatzprodukt finden.
Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist gesetzlich verpflichtet, geeignete Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Wenden Sie sich zunächst an Ihre Abteilungsleitung. Auch Betriebsarzt/in, Sicherheitsingenieur/in, Dienstleitung, Hygienebeauftragte oder die betriebliche Interessenvertretung sind mögliche Ansprechpersonen.
Benötigen Sie weitergehende Hilfe, wenden Sie sich bitte an die BGW Bezirksstelle oder an die Schulungs- und Beratungszentren der BGW (BGW schu.ber.z).
Häufig werden Allergien im Gesundheitsdienst durch Gummiinhaltsstoffe wie Thiurame in Handschuhen, Latexproteine, Flächen- und Instrumentendesinfektionsmittel, Duft- und Konservierungsstoffe sowie Kunststoffe in der Zahnheilkunde (Acrylate) ausgelöst.
Zum Infektionsschutz, z.B.
- für den Umgang mit Körperflüssigkeiten oder -ausscheidungen sowie
- zum Schutz vor Kontakt zu hautgefährdenden Substanzen (beispielsweise Flächen- oder Instrumentendesinfektion
sind von den Beschäftigten geeignete Schutzhandschuhe zu tragen. Diese muss das Unternehmen zur Verfügung stellen.
Erkundigen Sie sich, ob in Ihrem Betrieb noch andere Mittel zum Schutz der Haut zur Verfügung stehen. Gibt es keine für Sie verträglichen Alternativen, wenden Sie sich am besten zunächst an Ihren Betriebsarzt. Auch der Abteilungsleiter, die Pflegedienstleitung oder die Hygienefachkraft sind mögliche Ansprechpersonen. Sollte so keine Lösung zu finden sein, nehmen Sie bitte Kontakt zu uns auf.
Bei beruflichen Tätigkeiten, bei denen die Haut angegriffen wird, ist der Arbeitgebende verpflichtet, für die entsprechenden Schutzmaßnahmen zu sorgen und geeignete Hautschutzmittel zur Verfügung zu stellen (Handschuhe, milde Hautreinigungsmittel, Hautschutz- und Pflegeprodukte).
Der Arbeitgebende kann sich zum Thema Hautschutzmittel vom Betriebsarzt oder der Betriebsärztin beraten lassen. Entsprechend der Tätigkeit und den damit verbundenen Gefährdungen wählt er oder sie die geeigneten Mittel aus. Präparate mit Duft- und allergenen Konservierungsstoffen sollten gemieden werden.
Wichtig ist auch die Anwendung von Hautschutz bei hautbelastenden Tätigkeiten im Haushalt sowie die regelmäßige Hautpflege in der Freizeit.
Die Haut kann durch verschiedene äußere Einflüsse wie zum Beispiel Hitze, Kälte, organische Lösungsmittel, waschaktive Substanzen und Wasser geschädigt werden. Im Arbeitsschutzgesetz ist geregelt, dass der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine Gefährdungsanalyse des Arbeitsplatzes erstellen muss. Hierbei wird festgestellt, welche Tätigkeiten hautgefährdend sind.
Die Feuchtarbeit stellt eine der wichtigsten Hautgefährdungen in den Branchen der Gesundheits- und Wohlfahrtspflege dar:
Feuchtarbeit wie in der TRGS 401 ausführlich beschrieben liegt vor, wenn Beschäftigte
- regelmäßig mehr als zwei Stunden pro Tag mit ihren Händen Arbeiten im feuchten Milieu ausführen oder
- sie während eines entsprechenden Zeitraumes feuchtigkeitsdichte Handschuhe tragen oder
- häufig bzw. intensiv ihre Hände reinigen müssen.
Ausführliche Informationen zu Hautschutz und Hautpflege finden Sie unter Gesunde Haut.
Wie schütze ich meine Haut beim Arbeiten? Wer oder was hilft bei Problemen und Krankheitssymptomen? Zu diesen Themen erhalten Sie allgemeines, aber auch branchenspezifisches Wissen.
Nach wie vor ist es nicht möglich, vor der ersten Exposition gegenüber einer bestimmten Substanz herauszufinden, wer eine Allergie auf diesen Stoff entwickeln wird. Sogenannte prophetische Allergietestungen sind daher nicht angezeigt. Wünschenswert ist aber eine ausführliche betriebsärztliche Beratung zu Verhaltensmaßnahmen, die das Risiko einer Allergieentstehung vermindern.
Nein, laut Satzung der BGW werden zwar Beitragszuschläge für bestimmte Versicherungsfälle erhoben, die Meldung eines hauterkrankten Mitarbeiters oder einer hauterkrankten Mitarbeiterin stellt aber noch keinen solchen dar. Im Gegenteil: Mit adäquater medizinischer Behandlung und geeigneten Hautschutzmaßnahmen soll, möglichst schon im Frühstadium, verhindert werden, dass daraus eine schwere Erkrankung entsteht, die den Betroffenen zur Berufsaufgabe zwingen könnte. Erst das wäre gegebenenfalls eine Berufskrankheit und damit ein Versicherungsfall im Sinne der Satzung der BGW.
Die Proteine aus der Milch des tropischen Gummibaumes verursachen Allergien. Das Allergierisiko steigt mit zunehmendem Gehalt von Latexproteinen im Handschuh. Gepuderte Handschuhe sind besonders gefährlich. Sie enthalten in der Regel deutlich höhere Proteinkonzentrationen, die sich zudem am Puder anlagern. Beim An- und Ausziehen werden die Allergieauslöser durch die Luft gewirbelt und verteilt. Gepuderte Latexeinmalhandschuhe zu benutzen, ist deshalb nicht mehr gestattet.