Unfallverhütungsvorschrift – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit (1. Januar 2011)

Artikelnummer: DGUV Vorschrift 2

Jedes Unternehmen, das Personal beschäftigt, muss sich von einem Betriebsarzt oder einer Betriebsärztin und einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beraten und unterstützen lassen. So sieht es das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) vor. Die BGW konkretisiert das ASiG in dieser Vorschrift für ihre versicherten Betriebe.

Die Vorschrift enthält Informationen zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Fachkunde, zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 und mit mehr als 10 Beschäftigten sowie zur alternativen bedarfsorientierten betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung in Betrieben mit weniger als 51 Beschäftigten.

In den Anhängen finden Sie Informationen zur Ausbildung von Fachkräften für Arbeitssicherheit, Hinweise zu den Aufgabenfeldern der Grundbetreuung und eine Beschreibung möglicher Aufgaben sowie Informationen über den betriebsspezifischen Teil der Betreuung. Außerdem enthält der Anhang eine Zuordnung der Unternehmensarten der BGW zu den Betreuungsgruppen nach Anlage 2 Abschnitt 2 der DGUV Vorschrift 2.

Häufig gestellte Fragen (FAQ) zu den Betreuungsmodellen.

Fehlerkorrektur

Bitte beachten Sie: In § 2 Bestellung, Abs. (5) der DGUV Vorschrift 2 wird irrtümlich auf eine Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 4 des Arbeitsschutzgesetzes verwiesen. Dieser Verweis ist falsch. Er wird bei der nächsten Überarbeitung dieser Vorschrift aktualisiert.

Für Fragen zu den Betreuungsformen, zur Zuordnung des Wirtschaftszweigs oder der Organisation Ihres Arbeitsschutzes generell

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Titel: DGUV Vorschrift 2 Unfallverhütungsvorschrift
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