Kooperationspersonen und Beauftragte in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen
In Werkstätten arbeiten unterschiedlichste Beschäftigte mit unterschiedlichsten Einschränkungen in vielen verschiedenen Tätigkeitsbereichen. Dementsprechend vielfältig ist natürlich auch das Gefährdungsspektrum für die Beschäftigten.
In den täglichen Ablauf sind viele betriebliche und auch überbetriebliche Verantwortliche und Träger involviert. Häufig sind dies auch interdisziplinäre Teams. Sie alle verfügen aber nicht über eine spezifische Fachkunde zum Arbeitsschutz entsprechend der konkreten betrieblichen Situation. Um Ihrer Aufgabe als Fachkraft für Arbeitssicherheit nachkommen zu können, werden Sie also mit unterschiedlichen Kooperationspersonen und Beauftragten in Kontakt treten. Wir stellen sie vor:
Funktionen in der Werkstatt für Menschen mit Behinderungen
Die Werkstattleitung ist für die Leitung, Organisation, Steuerung und Koordination der Werkstatt zuständig und trägt die betriebswirtschaftliche und konzeptionelle Verantwortung für die strategische Weiterentwicklung der Werkstatt. Sie akquiriert geeignete Arbeitsaufträge am Markt, erstellt Angebotskalkulationen, führt Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten, implementiert Prozesse unter Berücksichtigung veränderter gesetzlicher Rahmenbedingungen. Sie organisiert und plant die Leistungen zur Inklusion nach dem Bundesteilhabegesetz (BTHG), einschließlich entsprechender Berichte an die Leistungsträger. Hinzu kommen Netzwerk- und Gremienarbeit und Pflege von Kooperationen.
Die Werkstattleitung soll in der Regel über einen Fachhochschulabschluss im kaufmännischen oder technischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungsstand, über ausreichende Berufserfahrung und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen. Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem sozialen Bereich reichen aus, wenn die zur Leitung einer Werkstatt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im kaufmännischen und technischen Bereich anderweitig erworben worden sind. Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation kann in angemessener Zeit durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden.
Die Leitung der WfbM ist für die Umsetzung aller Bestimmungen in den Arbeitsschutzvorschriften verantwortlich.
Quelle:
In Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) arbeiten Fachkräfte, die für die Aufgaben entsprechend der jeweiligen Bedürfnisse und der individuellen Förderung von Menschen mit Behinderung qualifiziert sind.
Die Fortbildung zur Fachkraft für Arbeits- und Berufsförderung ist eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation, deren Prüfung bundesweit einheitlich geregelt ist.
Fachkräfte für Arbeits- und Berufsförderung sind in Werkstätten oft als Gruppenleitungen eingesetzt und betreuen und fördern Menschen mit Behinderung personenbezogen im beruflichen sowie außerberuflichen Bereich, damit diese ihre Leistungs- und Erwerbsfähigkeit wiedergewinnen bzw. erhalten und weiterentwickeln. Letztendlich ist es das Ziel, den betreuten Personen die Teilhabe am Arbeitsleben zu ermöglichen.
Die Fachkräfte beurteilen die individuellen Neigungen, Kompetenzen, Förder- und Entwicklungsbedarfe. Sie erarbeiten Bildungs- und Teilhabepläne, bereiten Arbeitsprozesse vor, wählen Arbeiten und Aufgaben aus, die dem Potenzial der betreuten Menschen entsprechen oder passen Arbeitsplätze an. Dabei vermitteln sie auch Kenntnisse verschiedener Arbeitsabläufe, Werkstoffe und Werkzeuge oder auch den Umgang mit Maschinen. Sie überwachen das Arbeits- und Sozialverhalten sowie die Arbeitsleistung, beobachten und dokumentieren Entwicklungsschritte und passen ihre Maßnahmen an. Auch befragen und beraten sie Angehörige und informieren sie.
Dabei sind die Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung als Bestandteil eines interdisziplinären Teams auf gleicher Augenhöhe mit anderen Berufs- und Funktionskräften.
Quelle:
„Werkstätten müssen zur pädagogischen, sozialen und medizinischen Betreuung der behinderten Menschen über begleitende Dienste verfügen, die den Bedürfnissen der behinderten Menschen gerecht werden. Eine erforderliche psychologische Betreuung ist sicherzustellen (WVO § 10 Begleitende Dienste)“.
Den Fachkräften stehen also Begleitende Dienste zur Seite, welche mit den Kostenträgern zusammenarbeiten, um die Finanzierung der Maßnahmen zu sichern. Die Begleitenden Dienste stehen den Menschen mit Behinderung beratend zur Seite mit dem Schwerpunkt „Hilfe zur Selbsthilfe“. Daneben sind sie Ansprechpartner für die anderen Fachkräfte der Werkstatt, sowie alle externen Personen die mit der beruflichen Eingliederung von Menschen mit Behinderung befasst sind. Der Begleitende Dienst unterstützt die Beschäftigten in allen Fragen rund um den Arbeitsplatz in der Werkstatt. Das heißt: Der Begleitende Dienst berät, informiert, begleitet und organisiert. Wichtig ist dabei, auf jeden Einzelnen individuell einzugehen und dessen Stärken und Interessen zu nutzen.
Sie begleiten die Förderung der Rehabilitanden, organisieren geeignete begleitende Angebote und helfen ganz praktisch bei Konfliktsituationen.
Zum Aufgabengebiet des Begleitenden Dienstes gehört z.B. die Vorbereitung, Organisation und Durchführung der Aufnahme in die Werkstatt, Mitwirkung bei der Auswahl des Arbeitsplatzes, Suche von Praktikumsplätzen, Begleitung beim Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt, Kontakte zu anderen Institutionen (z.B. Leistungs- und Kostenträger, Schulen, Betreuungsstellen usw.), Organisation und Durchführung des Teilhabeplanverfahrens.
Im Begleitenden Dienst arbeiten hauptsächlich Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter. In Einrichtungen für Menschen mit psychischen Besonderheiten können auch Psychologen eingestellt sein, die unterstützend zur Seite stehen. Für berufliche Themen werden Fachkräfte für berufliche Integration eingesetzt (z.B. für die Betreuung bei ausgelagerten Arbeitsplätzen). Begleitende Maßnahmen, wie z.B. Ergotherapie oder Rehasport werden in Werkstätten oft durch zusätzliche Fachkräfte im Begleitenden Dienst angeboten.
Quelle:
Da Pflegetätigkeiten in Werkstätten immer mehr an Bedeutung gewinnen, können auch Mitarbeitende eines externen Pflegedienstes zu den Kooperationspersonen gehören.
Im Zentrum der Aufgaben eines Pflegedienstes steht die Hilfestellung und die Begleitung bei alltäglichen und besonderen Bedürfnissen. Dazu kann neben der Grundpflege ebenso die Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung gehören.
Das kann z.B. sein:
- Vorbereitung und Hilfestellung bei der Nahrungsaufnahme
- Körperpflege und Versorgung bei Inkontinenz
- Medikamentenstellung und -gabe
- Kontrolle der Vitalwerte (Blutdruck, Puls, Temperatur, Atmung)
- Blutzuckermessung und Insulingabe
- Verbandswechsel, Wundversorgung
- Überwachung von mobilen Beatmungsgeräten
- …
Für die Sifa ist in diesem Zusammenhang z.B. die Wirkung und Auswirkung von Medikamenten von Bedeutung. Die Einnahme kann Einfluss auf die Tätigkeit eines Beschäftigten haben. Bei manchen Medikamenten lässt etwa die Konzentration oder das Reaktionsvermögen bei der Arbeit nach, so dass beim Führen von Fahrzeugen, beim Bedienen von Maschinen, beim Arbeiten in Höhe etc. eine genaue Beurteilung der Arbeitssituation notwendig ist.
Das Betreuungsrecht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt (§1814 bis 1881). Für volljährige Menschen, die auf Grund von Krankheit oder Behinderung ihre Angelegenheiten nicht selbst regeln können, kann das Betreuungsgericht eine rechtliche Betreuung bestellen. Diese Aufgabe können auch Angehörige übernehmen.
Aufgabe der rechtlichen Betreuung ist es, das Selbstbestimmungsrecht von kranken und behinderten Menschen zu sichern. Eine rechtliche Betreuung unterstützt die rechtlich betreute Person dabei, ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Und zwar dadurch, dass sie diesen Menschen bei rechtlichen Entscheidungen berät, unterstützt und gegebenenfalls gesetzlich vertritt.
Dabei richtet sich die rechtliche Hilfestellung der rechtlichen Betreuung nach dem konkreten Bedarf der rechtlich betreuten Person. Kann der rechtlich betreute Mensch z.B. nicht selbst Sozialleistungen beantragen, den Mietvertrag abschließen oder sich um notwendige Impfungen und Vorsorgeuntersuchungen kümmern, dann sorgt die rechtliche Betreuung dafür, dass die notwendigen Entscheidungen getroffen werden.
Eine rechtliche Betreuung ist nicht zuständig für die Haushaltsführung oder Pflege des rechtlich betreuten Menschen. Sie muss aber gegebenenfalls Hilfen organisieren und die rechtlichen Voraussetzungen dafür klären. So kann die rechtliche Betreuung den rechtlich betreuten Menschen z.B. bei der Vermögens- oder Gesundheitssorge oder dem Kontakt mit Behörden unterstützen.
Der wichtigste Grundsatz lautet: Unterstützen vor Vertreten. Dazu muss die rechtliche Betreuung die Wünsche und den Willen der rechtlich betreuten Person feststellen, diesen grundsätzlichen entsprechen und die rechtlich betreute Person bei der Umsetzung der Wünsche und des Willens unterstützen.
Quelle:
Eine besondere Interessensvertretung in einer WfbM ist der Werkstattrat. Dies ist ein Gremium behinderter Menschen, die im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen beschäftigt sind. Rechtsgrundlage ist die Werkstätten-Mitwirkungsverordnung, die die Errichtung, die Zusammensetzung, die Aufgaben und die Wahl des Werkstattrats regelt. Der Werkstattrat wird alle vier Jahre von den behinderten Menschen im Arbeitsbereich der Werkstatt gewählt und hat Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte.
Der Werkstattrat kann Ideen, Meinungen, Vorstellungen und Konzepte der Geschäftsführung bzw. der Werkstattleitung vorlegen und auch Probleme thematisieren. Er hat z.B. ein Mitwirkungsrecht bei der Gestaltung der Arbeitsplätze, von Arbeitsabläufen und der Arbeitsumgebung oder auch bei baulichen Veränderungen.
Mitbestimmen darf der Werkstattrat u.a. bei der Arbeitszeit, Pausenzeiten, Fahrdiensten, Verpflegung, Regelungen zum Entgelt, aber auch dabei, welche arbeitsbegleitenden Maßnahmen die Werkstatt anbietet. Mitglieder des Werkstattrates nehmen an den Sitzungen des ASA teil.
Damit alle Personen auch mitwirken können, ist es wichtig, dass alle nötigen Informationen in Leichter Sprache vorliegen. Damit ist sichergestellt, dass jeder die Informationen auch versteht und eine gute Entscheidung getroffen werden kann.
Quellen:
Funktion Hygiene
Hygienebeauftragte tragen dafür Sorge, dass in ihrer Einrichtung die rechtlichen Vorgaben zur Hygiene eingehalten werden. Als Ansprechperson für Fragen rund um Hygienethemen können Träger von WfbM einen Hygienebeauftragten oder eine Hygienebeauftragte bestellen, auch wenn dies gesetzlich nicht vorgeschrieben ist.
Sie können die Werkstattleitung beispielsweise unterstützen:
- beim Erstellen von bereichsspezifischen Hygieneplänen und von hygienischen Standards
- bei der Planung und Durchführung von Schulungen zur betrieblichen Hygiene
- bei der Auswahl von hygienischen Verbrauchsmaterialien
- bei der Beratung von Mitarbeitenden zu hygienischem Verhalten
- bei Maßnahmen, die das Bewusstsein zum Thema Hygiene steigern.
Funktion Arbeitssicherheit
Um sicherzustellen, dass bei einem Unfall Erste Hilfe geleistet werden kann, sind Unternehmen verpflichtet, betriebliche Ersthelfende ausbilden zu lassen und zum Ersthelfenden zu bestellen.
In jedem Unternehmen ab 2 bis 20 anwesenden Versicherten muss stets mindestens eine Person für die Erste Hilfe vor Ort sein. Bei mehr als 20 anwesenden Versicherten müssen in Verwaltungs- und Handelsbetrieben fünf Prozent und in sonstigen Betrieben zehn Prozent von ihnen zu Ersthelfenden bestellt sein.
In besonderen Fällen (z.B. Außeneinsatz im Garten- und Landschaftsbau (Hinweis: DGUV Regel 114-610 Branche Grün- und Landschaftspflege Ziffer 2.2) kann eine höhere Anzahl an Ersthelfenden erforderlich sein.
Betriebliche Ersthelferinnen und Ersthelfer sind Personen, die nach den Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungsträger für die Erste Hilfe ausgebildet wurden und bei einem Unfall die Erstversorgung übernehmen, bis medizinisches Fachpersonal zur Stelle ist. Das Handeln dient dabei stets der Abwehr akuter Gesundheits- und Lebensgefahren. Weitere Aufgaben sind die Alarmierung des Rettungsdienstes und die Weitergabe relevanter Informationen an den Rettungsdienst.
Ersthelferinnen und Ersthelfer müssen in regelmäßigen Abständen fortgebildet werden.
Die Organisation der Ersten Hilfe im Betrieb wird in der zugehörigen Regel "Grundsätze der Prävention" (DGUV Regel 100-001) und in der hier beschriebenen Information näher bestimmt. Die Information "Erste Hilfe im Betrieb" (DGUV-Information 204-022)
Die Sicherheitsbeauftragten haben den Unternehmer bei der Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten zu unterstützen, insbesondere sich von dem Vorhandensein und der ordnungsgemäßen Benutzung der vorgeschriebenen Schutzeinrichtungen und persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und auf Unfall- und Gesundheitsgefahren für die Versicherten aufmerksam zu machen.
Sicherheitsbeauftragte informieren Kolleginnen und Kollegen „auf Augenhöhe“ über Gefährdungen am Arbeitsplatz. Sie motivieren zu sicherheitsgerechtem Verhalten, nicht zuletzt durch ihre Vorbildfunktion, ohne jedoch Verantwortung für die Arbeitssicherheit zu tragen und ohne diesbezügliche Weisungsbefugnisse.
Sie benötigen anders als Fachkräfte für Arbeitssicherheit keine spezielle Berufsausbildung oder sonstige Qualifikation und werden in der Regel in Lehrgängen des zuständigen Unfallversicherungsträgers auf ihre Aufgabe vorbereitet.
Rechtsgrundlagen und weitergehende Informationen
Rechtsgrundlagen | Weitergehende Informationen |
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Fachkräfte für Arbeitssicherheit unterstützen die Arbeitgeber in allen Bereichen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Diese Grafik gibt Ihnen einen Überblick, wie die Betriebsärzte und die Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Betrieb zusammenarbeiten und sich ergänzen.
Über diese allgemeine Aufgabenbeschreibung aus dem Arbeitssicherheitsgesetz hinaus beschreiben der Anhang 3 „Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben“ sowie der Anhang 4 „Betriebsspezifischer Teil der Betreuung“ der DGUV Vorschrift 2 die Aufgaben und Leistungen der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit noch detaillierter und im Sinne einer modernen, zeitgemäßen Arbeitsschutzorganisation.
Betriebsärzte und Betriebsärztinnen unterstützen die Arbeitgeber in allen Bereichen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Gesundheitsmanagements. Diese Grafik gibt Ihnen einen Überblick, wie die Betriebsärzte und Betriebsärztinnen sowie die Fachkräfte für Arbeitssicherheit im Betrieb zusammenarbeiten und sich ergänzen.
Über diese allgemeine Aufgabenbeschreibung aus dem Arbeitssicherheitsgesetz hinaus beschreiben der Anhang 3 „Aufgabenfelder der Grundbetreuung und Beschreibung möglicher Aufgaben“ sowie der Anhang 4 „Betriebsspezifischer Teil der Betreuung“ der DGUV Vorschrift 2 die Aufgaben und Leistungen der Betriebsärzte und Betriebsärztinnen sowie der Fachkräfte für Arbeitssicherheit noch detaillierter und im Sinne einer modernen, zeitgemäßen Arbeitsschutzorganisation.
Rechtsgrundlagen und weitergehende Informationen
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Unfallverhütungsvorschrift – Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
| DGUV: Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) - Informationen für Ausbildungsträger |