Förderung für Therapieliegen Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen zur Förderung für die Nachrüstung und Neubeschaffung von Therapieliegen
Ja, die BGW fördert die Nachrüstung und Neuanschaffung unter bestimmten Voraussetzungen.
Alle bei der BGW versicherten Unternehmen können durch den Unternehmer oder die Unternehmerin einen Antrag auf Förderung für die Nachrüstung oder für die Neuanschaffung (Austausch einer vorhandenen Liege oder zusätzliche Neuanschaffung zum rechtskonformen Liegenbestand) besonders sicherer energetisch höhenverstellbarer Liegen stellen.
- Rechnung der nachgerüsteten/neu beschafften Liege
- Mustererklärungen zur Nachrüstung beziehungsweise Neuanschaffung (muss vom Hersteller ausgefüllt werden).
Die Bestätigung auf dem Antragsformular, dass alle Therapieliegen im Unternehmen rechtskonform sind, ist ebenfalls erforderlich.
Bei Neuanschaffung oder Nachrüstung sind bis zu 500 Euro Förderung pro Unternehmerin bzw. Unternehmer möglich, jedoch nicht über den Rechnungsbetrag hinausgehend. Eine Kombination von mehreren Nachrüstungen ist bis zur maximalen Fördersumme ebenfalls möglich. Insgesamt kann die Unternehmerin bzw. der Unternehmer einmalig im Förderzeitraum bis zu 500 Euro Förderung erhalten.
Gefördert werden können nur Liegen, die in der Sicherheitstechnik über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen.
Nein, eine Sperrbox wird nicht gefördert. Denn die Information des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und den obersten Landesbehörden für Medizinprodukte legt zu Grunde, dass eine Sperrbox als alleinige Schutzmaßnahme auch als "organisatorische Maßnahme "nicht ausreicht, um rechtskonform zu sein.
Die Förderung muss im selben Jahr beantragt werden, indem die Investition (Nachrüstung bzw. Neuanschaffung) getätigt wurde. Entscheidend ist hier das Rechnungsdatum.
Nein. Liegen eines Betriebes können nur gefördert werden, wenn alle anderen Liegen wenigstens den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen. Diese können Sie dem Papier des BfArM und der obersten Landesbehörden für Medizinprodukte entnehmen.
Nein. Auch andere technische Lösungen könnten grundsätzlich als förderfähig eingestuft werden. Dazu ist wichtig, dass diese Lösung die Anwender und Anwenderinnen sowohl bei einer beabsichtigten als auch bei einer unbeabsichtigten Höhenverstellung der Liege zuverlässig vor Schäden schützen. Sollten Sie eine nicht auf der Seite genannte Lösung haben, die diese Kriterien erfüllt, können Sie diese gerne von uns prüfen lassen. Verwenden Sie dazu bitte das Kontaktformular.
Nein. Geleaste Liegen können nicht gefördert werden, da ein längerer Verbleib der Liege im Unternehmen zum Abschluss des Leasingvertrages nicht gesichert ist.