Förderung für Therapieliegen Häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen zur Förderung für die Nachrüstung und Neubeschaffung von Therapieliegen
Ja, die BGW fördert die Nachrüstung und Neuanschaffung unter bestimmten sicherheitstechnischen Voraussetzungen.
Alle bei der BGW versicherten Unternehmen können durch den Unternehmer oder die Unternehmerin einen Antrag auf Förderung für die Nachrüstung und den Austausch einer vorhandenen Liege durch Neubeschaffung besonders sicherer energetisch höhenverstellbarer Liegen stellen.
- die Rechnung (über die Neuanschaffung oder Nachrüstung)
- eine Erklärung zur Nachrüstung bzw. Neubeschaffung des Herstellers oder der Herstellerin oder der Händlerin bzw. dem Händler
Bei Neuanschaffung sind grundsätzlich 250 Euro Förderung möglich. Für eine Nachrüstung können bis zu 50 Prozent der Kosten gefördert werden, maximal 250 Euro. Insgesamt können Unternehmen einmalig bis zu 500 Euro Förderung erhalten.
Gefördert werden können nur Liegen, die in der Sicherheitstechnik über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen.
Nein, eine Sperrbox wird nicht gefördert. Denn die Information des Bundesamtes für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) und den obersten Landesbehörden für Medizinprodukte legt zu Grunde, das eine Sperrbox als alleinige Schutzmaßnahme auch als "organisatorische Maßnahme "nicht ausreicht um rechtskonform zu sein.
Die Förderung muss im selben Jahr beantragt werden, indem die Investition (Nachrüstung bzw. Neubeschaffung) getätigt wurde. Entscheidend ist hier das Rechnungsdatum.
Nein. Liegen eines Betriebes können nur gefördert werden, wenn alle anderen Liegen wenigstens den gesetzlichen Mindestanforderungen entsprechen. Diese können Sie dem Papier des BfArM und der obersten Landesbehörden für Medizinprodukte entnehmen.
Nein. Geleaste Liegen können nicht gefördert werden, da ein längerer Verbleib der Liege im Unternehmen zum Abschluss des Leasingvertrages nicht gesichert ist. Das ist nur möglich, wenn der Leasingvertrag ausläuft und die Liege im Bestand verbleibt.
Nein. Auch andere technische Lösungen könnten grundsätzlich als förderfähig eingestuft werden. Dazu ist wichtig, dass diese Lösung die Anwender und Anwenderinnen sowohl bei einer beabsichtigten als auch bei einer unbeabsichtigten Höhenverstellung der Liege zuverlässig vor Schäden schützen. Sollten Sie eine nicht auf der Seite genannte Lösung haben, die diese Kriterien erfüllt, können Sie diese gerne von uns prüfen lassen. Verwenden Sie dazu bitte das Kontaktformular.
Nein. Geleaste Liegen können nicht gefördert werden, da ein längerer Verbleib der Liege im Unternehmen zum Abschluss des Leasingvertrages nicht gesichert ist.