Förderung für neue Therapieliegen und vorhandene, nachgerüstete Liegen Wie können Betreiber und Betreiberinnen eine Förderung erhalten?

Alle bei der BGW versicherten Unternehmen können einen Antrag auf Förderung für nachgerüstete und neu beschaffte energetisch höhenverstellbare Liegen stellen, die besonders sicher ausgerüstet sind. Grundsätzlich kann eine neue Therapieliege mit 250 Euro Zuschuss gefördert werden. Für eine nachgerüstete Liege können bis zu 50 Prozent der Kosten gefördert werden, maximal jedoch 250 Euro. Insgesamt können Unternehmen einmalig bis zu 500 Euro Förderung erhalten.

Welche sicherheitstechnischen Voraussetzungen müssen Therapieliegen für eine Förderung erfüllen?

Die BGW fördert nachgerüstete oder neu beschaffte Liegen, deren Sicherheitstechnik über das gesetzlich geforderte Maß hinausgeht. Dies bedeutet, dass nicht nur das unbeabsichtigte in Gang setzen der Liegen damit verhindert wird, sondern auch Gefährdungen durch Quetschungen bei der beabsichtigten Betätigung reduziert werden.

Die Schutzwirkung bei Liegen mit Systemen, die der integrierten Sicherheit entsprechen, ist generell größer. Dies wird in der Regel nur bei neuen Therapieliegen der Fall sein.

Video: Therapieliegen - Sicherheit zahlt sich aus

Förderbedingungen für nachgerüstete Liegen

Nachrüstungen für Liegen können gefördert werden, wenn diese eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Zur Nachrüstung wird ein Drei-Stufen-Schalter verbaut, der zusätzlich zur normalen Funktion über eine Panikschaltung bei erhöhtem Druck verfügt, wodurch die Höhenverstellung beendet wird. Dieser kann sowohl in einem Fußtaster als auch in einer umlaufenden Bedienstange verbaut sein. Wird die Liege versehentlich nach unten verfahren und der Anwender befindet sich zwischen Liegefläche und Bedienteil, wird durch den zusätzlichen Druck auf das Bedienteil die Bewegung der Liege automatisch gestoppt. Ein schweres Einklemmen von Körperteilen oder des gesamten Körpers kann so verhindert werden.
  • Die Laufrichtung der umlaufenden Bedienstange ist oder wird umgekehrt und ein Schutz vor unbeabsichtigter Bedienung eingebaut. Der Zugang zur Bedienstange wird dabei mechanisch so eingeschränkt, dass diese nicht unbeabsichtigt bedient werden kann.
  • Die Laufrichtung der umlaufenden Bedienstange ist oder wird umgekehrt und eine automatische Sperrfunktion eingebaut. Hierbei sperrt die Liege die Bedienung automatisch nach einer kurzen Zeit, in der keine Höhenverstellung erfolgt ist. Um die Höhenverstellung wieder zu aktivieren ist dann eine doppelte Betätigung der Bedientaste nötigt.

Förderbedinungen für neue Liegen

Neue Liegen können gefördert werden, wenn diese eine bestehende Liege ersetzen und zusätzlich eine der folgenden Anforderungen erfüllen:

  • Die Liege hat keine Fangstellen nach DIN VDE 0750-2-52-2 und Öffnungen im Verstellmechanismus gewährleisten bei jeder Liegenstellung einen Freiraum von mind. 50 x 50 cm unter der Liege zwischen Liegenunterkante und Boden bzw. Liegenuntergestell entsprechend den Vorgaben der DIN EN ISO 13854. Das heißt, dass alle Öffnungen an der Liege unter 8 mm oder über 25 mm groß sind und die bei der Höhenverstellung entstehenden Freiräume immer mindestens 50 x 50 cm groß sind um ein Einklemmen zu verhindern.
  • Die Liege besitzt eine Bereichsüberwachung, die eine Höhenverstellung verhindert, wenn sich Körperteile im Bereich des Verstellmechanismus (Bereich zwischen Liegefläche und unterem Gestellrahmen) befinden. Hierbei kann die Liege wie üblich verwendet werden. Detektiert die Liege Körperteile oder anderes im Verstellmechanismus, so wird die Bewegung gestoppt und ein Einklemmen verhindert.
  • Die Liege besitzt eine Kollisionserkennung, die die Höhenverstellung unverzüglich stoppt, sobald es zu einer Kollision kommt. Die dabei auftretenden Kräfte dürfen nicht zu einem Schaden am Menschen führen können.
  • Die Liege besitzt eine Schutzvorrichtung die den Zugang zum Verstellmechanismus (Bereich zwischen Liegefläche und unterem Gestellrahmen) verhindert.

Auch andere technische Lösungen könnten als Förderfähig eingestuft werden. Dazu ist wichtig, dass diese Lösung die Anwender und Anwenderinnen sowohl bei einer beabsichtigten als auch bei einer unbeabsichtigten Höhenverstellung der Liege zuverlässig vor Schäden schützen. Sollten sie eine nicht genannte Lösung haben, die diese Kriterien erfüllt, können sie diese gerne von uns prüfen lassen. Verwenden Sie dazu bitte das Kontaktformular.

Wie muss die Förderung beantragt werden?

Der Antrag auf Förderung kann einmal pro Unternehmen gestellt werden. Der Zuschuss muss im selben Jahr beantragt werden, in dem die Liegen gekauft bzw. nachgerüstet wurden. Verwenden Sie dazu bitte den "Förderantrag Zuschuss zu Therapieliegen". Damit Liegen gefördert werden können, ist es notwendig, dass alle anderen Liegen mindestens den aktuellen Stand der Sicherheitstechnik aufweisen, wie es das Bund-Länder-Papier fordert. 

Für eine zügige Bearbeitung Ihres Antrags ist es wichtig, dass dieser vollständig ausgefüllt wird und alle weiteren Dokumente eingereicht werden. Neben der Rechnung sind insbesondere die  Mustererklärungen zur Nachrüstung bzw. Neubeschaffung beizufügen.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir stichprobenartig die Richtigkeit der Sicherheitstechnik im Betrieb überprüfen.