Entscheidung über Wahlverfahren

Bis 9.1.2023 hatte der Wahlausschuss über die Zulassung der Vorschlagslisten zu entscheiden.

Ausschlaggebend für das anzuwendende Wahlverfahren ist, wie viele Vorschlagslisten eingereicht werden beziehungsweise wie viele Bewerberinnen und Bewerber darauf stehen. Sollte auf beiden Seiten – bei den Versicherten sowie bei den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern – jeweils nur eine Liste eingereicht werden oder auf mehreren Listen insgesamt nur so viele Personen stehen, wie gewählt werden können, kommt es zu einer Friedenswahl. In diesem Fall entfällt eine eigentliche Wahlhandlung; die Kandidatinnen und Kandidaten gelten mit Ablauf des Wahltermins als gewählt.

Ergebnis bei der BGW: Es findet eine Friedenswahl statt.