Abstraktes Bild

Positionierung der Selbstverwaltung der BGW zu Reformüberlegungen im Arbeitsschutz

Die Vertreterversammlung der BGW hat in ihrer Sitzung am 11.12.2025 folgenden Wortlaut einer Positionierung zu den aktuellen Reformüberlegungen im Arbeitsschutz beschlossen:

Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, Bürokratie abzubauen und unter anderem Vereinfachungen im Arbeitsschutz zu realisieren (Kabinettsbeschluss vom 05.11.2025). Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat dazu im Oktober 2025 ein "Konzept für einen effizienten und bürokratiearmen Arbeitsschutz" veröffentlicht. Das Konzept ist überschrieben mit "Zukunftsfähigkeit stärken – Schutzniveau erhalten" und schließt ausdrücklich eine Reform der DGUV Vorschrift 1 ein.

Darüber hinaus bringen der Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder in ihrer am 04.12.2025 beschlossenen "föderalen Modernisierungsagenda" zum Ausdruck, konkreten Änderungsbedarf etwa in den DGUV Vorschriften 3 ("Elektrische Anlagen und Betriebsmittel") und 70 ("Fahrzeuge") sowie zusätzlich in den Auslegungshilfen der DGUV-Informationen "Sicherheit im Feuerwehrhaus" und "Verwendung von Leitern und Tritten" zu sehen.


Wir, die Selbstverwaltung der BGW, werden uns wie bisher bestmöglich für die Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit einsetzen und uns im Einvernehmen mit der DGUV konstruktiv an Reformprozessen beteiligen, die diesem Ziel dienen. Für uns handlungsleitend ist die Sicherung des Arbeitsschutzes, auch wenn sich Arbeits- und Umfeldbedingungen ändern. Wir legen größten Wert darauf, das heutige Arbeitsschutzniveau zu erhalten und wenn möglich zu erhöhen. 

Die bisherigen Veröffentlichungen zu angestrebten Veränderungen im Arbeitsschutz nehmen wir zum Anlass, folgende den gesetzlichen Präventionsauftrag der Unfallversicherungsträger prägende Aspekte hervorzuheben:

1. Handlungssicherheit und Praxisnähe für Unternehmen

Unfallverhütungsvorschriften (UVVen) sind als autonomes Recht der Unfallversicherungsträger für deren Mitgliedsunternehmen verbindlich. Die meisten UVVen sind themen- oder tätigkeitsbezogen und regeln Sachverhalte einer bestimmten Branche. Entsprechend ihrer gesetzlichen Grundlage enthalten sie Bestimmungen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie zu einer wirksamen Ersten Hilfe, soweit diese zur Prävention geeignet und erforderlich sind und staatliche Arbeitsschutzvorschriften hierüber keine Regelung treffen (§ 15 Abs. 1 SGB VII).

Darüber hinaus bieten die BGW und die anderen Unfallversicherungsträger abgestimmte Auslegungshilfen wie zum Beispiel branchenbezogene Erläuterungen und praktische Leitfäden an. Diese ergänzenden Hilfestellungen dienen der konkreten Unterstützung der Unternehmen im betrieblichen Arbeitsschutz. Auch wenn sie "nur" Empfehlungscharakter haben, können sie in gerichtlichen Auseinandersetzungen als etablierte Fachkunde gelten und unter Umständen eine Umkehr der Beweislast bewirken. Als Erläuterungen und Leitfäden, die auf reale Gefährdungen und typische Gegebenheiten in den jeweiligen Gewerbezweigen und Branchen abstellen, vermitteln sie Handlungssicherheit für Akteure und Verantwortliche. Sie haben deshalb einen hohen Nutzen für den betrieblichen Arbeitsschutz. Diesen Wert branchenbezogener UVVen und praxisnaher Empfehlungen gilt es zu bewahren. 

2. Konsens der Sozialpartner in der paritätischen Selbstverwaltung 

In die Unfallverhütungsvorschriften und ergänzenden Auslegungshilfen fließen die Erfahrungen und Branchenkenntnisse der Mitglieder der Selbstverwaltungen der Unfallversicherungsträger ein. Sie bilden den Konsens der Sozialpartner zur Ausgestaltung des Arbeitsschutzes in den jeweiligen Branchen ab und leisten damit nicht nur einen elementaren Beitrag zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, sondern auch zu einem tragfähigen Interessensausgleich und sozialen Frieden in den Unternehmen.

Die gravierenden Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie auf den Gesundheitsdienst und die Wohlfahrtspflege mit fast einer halben Million Anzeigen auf Verdacht einer berufsbedingten Covid-19-Erkrankung allein bei der BGW haben einmal mehr die Leistungsfähigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung und ihre Bedeutung für unser Gemeinwesen vor Augen geführt. Beispielsweise dank branchenspezifischer Arbeitsschutzstandards und eines Post-Covid-Programms der BG Kliniken konnten frühzeitig sowohl den Betrieben ein Handlungsrahmen zum Schutz ihrer Beschäftigten aufgezeigt als auch Versorgungstrukturen für berufsbedingt an Covid-19 Erkrankte aufgebaut werden. Dieses effektive Präventions- und Rehabilitationshandeln war vom Konsens der Sozialpartner in den Selbstverwaltungen der gesetzlichen Unfallversicherungsträger getragen und wäre ohne diesen Konsens nicht vorstellbar gewesen.

Vorstand und Vertreterversammlung der BGW werden daher weiterhin nach Kräften ihre Verantwortung für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in den Unternehmen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege wahrnehmen. Der dafür nötige Gestaltungsrahmen und das erfolgreiche Prinzip der paritätischen Selbstverwaltung müssen auch in Zukunft uneingeschränkt erhalten bleiben.

Dresden, 11.12.2026

gez. Birgit Adamek (amtierende Vorsitzende der Vertreterversammlung) 

gez. Susann Czekay-Stohldreier (alternierende Vorsitzende der Vertreterversammlung)