Welche Anforderungen müssen Sie erfüllen?

Ermitteln Sie mithilfe der „Gefährdungsbeurteilung in der Arztpraxis“, welche infektionsgefährdenden Tätigkeiten Ihre Beschäftigten verrichten. Nach § 4 BioStoffV müssen Sie sich bei der Gefährdungsbeurteilung fachkundig beraten lassen, sofern Sie nicht selbst über die erforderlichen Kenntnisse verfügen. Die Fachkunde im Arbeitsschutz erwerben Sie durch die Teilnahme an Schulungen zur alternativen Betreuung (DGUV Vorschrift 2). Nutzen Sie die Dokumentationshilfe
„Gefährdungsbeurteilung für nicht gezielte Tätigkeiten nach §§4, 5, 7 BioStoffV“. Achten Sie insbesondere auf Arbeiten, bei denen Ihre Beschäftigten mit Blut und/oder anderen Körperflüssigkeiten in Kontakt
kommen. Die Schutzmaßnahmen dienen gleichzeitig dem Schutz Ihrer Patientinnen und Patienten.

Um Infektionen zu vermeiden, müssen Sie Maßnahmen festlegen, die vorrangig technischbaulicher, dann organisatorischer und/oder, falls nicht anders möglich, personenbezogener Art sind. Welche Maßnahmen im Einzelnen ergriffen werden müssen, hängt vom Tätigkeitsspektrum Ihrer Praxis ab. Daher sind in der Tabelle beispielhaft nur einige Mindestanforderungen aufgeführt.

BereichBeispiele Anforderungen
Praxisräume
  • Fußböden und Arbeitsflächen müssen leicht zu reinigen und beständig gegen die
    verwendeten Reinigungs- und Desinfektionsmittel sein.
  • Handwaschplätze sollten leicht erreichbar sein, siehe Sichere Seiten „Arbeitsplatz“.
  • Armaturen sollten ohne Handberührung zu bedienen sein, zum Beispiel Einhebelmischbatterien mit verlängertem Hebel.
  • Händedesinfektionsmittel sollten in allen Funktionsräumen bereitstehen. Vielfach
    sind Wandspender sinnvoll. Achten Sie beim Anbringen auf die richtige Höhe.
Arbeitsmittel
  • An allen Arbeitsplätzen, an denen mit Kanülen oder anderen spitzen, scharfen
    Gegenständen gearbeitet wird, müssen stich- und bruchfeste sowie flüssigkeitsdichte „Kanülensammler“ in geeigneter Größe zur Verfügung stehen.
  • „Sichere Instrumente“ sind für alle Punktionen und Injektionen zu verwenden, soweit
    geeignete Systeme technisch verfügbar sind.
  • Das Recapping von Injektionsnadeln ist verboten!
Toiletten
  • Richten Sie getrennte Toiletten für Beschäftigte und für Patientinnen und Patienten
    ein. Ab Tätigkeiten der Schutzstufe 2 ist dies gemäß TRBA 250 verpflichtend, siehe
    auch Sichere Seiten „Arbeitsplatz“
Organisation
  • Personal
    Setzen Sie nur qualifiziertes, unterwiesenes Personal ein.
  • Beschäftigte dürfen Tätigkeiten ab Schutzstufe 3 nur ausüben, wenn sie fachkundig
    und anhand von Arbeitsanweisungen eingewiesen und geschult wurden.
  • Bei Tätigkeiten, die eine hygienische Händedesinfektion erforderlich machen, dürfen
    an Händen und Unterarmen keine Schmuckstücke einschließlich Ringe und Uhren und
    keine künstlichen Fingernägel getragen werden.
  • Führen Sie regelmäßig Schulungen und mündliche Unterweisungen durch und
    dokumentieren Sie diese.
  • Achten Sie darauf, dass für Jugendliche sowie schwangere oder stillende Frauen
    Beschäftigungsbeschränkungen für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen
    (Infektionserregern) gelten. Weitere Informationen finden Sie unter Sichere Seiten
    „Jugendarbeitsschutz“, „Praktikantinnen und Praktikanten“ und „Mutterschutz“.
  • Stellen Sie Ihrem Personal geeignete Pausenräume und Umkleidemöglichkeiten zur
    Verfügung.

Hygienemaßnahmen

  • Stellen Sie einen Kühlschrank zur Verfügung, der nur für Lebensmittel genutzt wird.
  • Sorgen Sie dafür, dass getragene Schutzkleidung separat aufbewahrt wird und nicht
    mit anderer Kleidung in Kontakt kommt.
  • Erstellen Sie ein betriebsbezogenes Konzept, um Ihre Beschäftigten vor luftübertragbaren Infektionen zu schützen, insbesondere wenn in Ihrer Praxis Menschen mit
    Verdacht auf entsprechende Erkrankungen behandelt werden.

Reinigungs- und Desinfektionsplan

  • Erstellen Sie einen Reinigungs- und Desinfektionsplan, in dem Sie die in Ihrer Praxis
    verwendeten Produkte, deren Konzentrationen und Einwirkzeiten auflisten. Nutzen
    Sie dazu den „Reinigungs- und Desinfektionsplan“. Der Reinigungs- und Desinfektionsplan muss einsehbar sein (aushängen).
    Hautschutz- und Händehygieneplan
  • Erstellen Sie einen „Hautschutz- und Händehygieneplan“ und passen Sie ihn individuell
    an die Gegebenheiten in Ihrer Praxis an.
    Notfallvorsorge
  • Erstellen Sie einen Plan, was nach Nadelstichverletzungen (mit potenziell
    kontaminiertem Material) zu tun ist. Der Plan muss aktuelle Telefonnummern,
    beispielsweise der D-Ärztin oder des D-Arztes und/oder einer HIV-Anlaufstelle
    enthalten. Empfehlungen dazu finden Sie im Nachsorgeschema nach Nadelstichverletzungen, das Sie unter www.bgw-online.de/nadelstich herunterladen können.

Hautschutz- und Händehygieneplan

  • Erstellen Sie einen „Hautschutz- und Händehygieneplan“ und passen Sie ihn individuell
    an die Gegebenheiten in Ihrer Praxis an.

Notfallvorsorge

  • Erstellen Sie einen Plan, was nach Nadelstichverletzungen (mit potenziell
    kontaminiertem Material) zu tun ist. Der Plan muss aktuelle Telefonnummern,
    beispielsweise der D-Ärztin oder des D-Arztes und/oder einer HIV-Anlaufstelle
    enthalten. Empfehlungen dazu finden Sie im Nachsorgeschema nach Nadelstichverletzungen, das Sie unter www.bgw-online.de/nadelstich herunterladen können.

Lagerung und Entsorgung

  • Beachten Sie die Regelungen, die für die Entsorgung und Lagerung steriler und
    infektiöser Materialien gelten, wie zum Beispiel:
    • Sterilgut
    • Instrumente
    • Handhabung benutzter Instrumente
    • spezieller und allgemeiner Abfall
  • Denken Sie daran: Durchstichsichere Sammelsysteme werden auch für „sichere
    Instrumente/Arbeitssysteme“ benötigt.
  • Die Entsorgung der Sammelbehälter hängt von den örtlichen Abfallvorschriften ab
    und ist in bestimmten Fällen über den Hausmüll möglich.
  • Stellen Sie für angezüchtete infektiöse Materialien sogenannte Krankenhaustonnen
    zur Verfügung.

Mikrobiologische Kontrollen und Diagnostik

  • Führen Sie regelmäßig mikrobiologische Kontrollen durch, zum Beispiel von Waschmaschinen, Sterilisationsgeräten und Desinfektionsanlagen.
  • Kontrollieren Sie auch Entnahme, Verpackung und Transport von Probematerialien.
Betriebsanweisungen
  • Betriebsanweisungen müssen für die Beschäftigten einsehbar sein, können aber
    auch in den Hygieneplan oder die QM-Verfahrensanweisungen integriert werden.
Arbeitskleidung
  • Arbeitskleidung wird bei der Arbeit getragen und sollte bei 60 °C waschbar sein.
    Arbeitskleidung hat keine spezifische Schutzfunktion. Sie schützt lediglich die
    Privatkleidung.
  • Wird Arbeitskleidung kontaminiert, ist sie zu wechseln und wie Schutzkleidung
    zu desinfizieren und zu reinigen. Die Kosten trägt der Arbeitgeber oder die
    Arbeitgeberin.
Schutzkleidung
  • Schutzkleidung (zum Beispiel Schürze, OP-Kleidung) schützt die Beschäftigten und
    deren Arbeits- oder Privatkleidung vor schädigenden Einflüssen oder
    Kontaminationen durch biologische Arbeitsstoffe. Gleichzeitig dient die
    Schutzkleidung auch dem Schutz der Patientinnen und Patienten.
  • Schutzkleidung wird von der Praxis gestellt und – falls keine Einmalkleidung – auch
    gereinigt.
Persönliche Schutzausrüstung

Je nach Tätigkeit und Gefährdungsbeurteilung müssen Sie Ihren Beschäftigten die entsprechende Schutzkleidung (zum Beispiel Schutzhandschuhe, Schürzen, Visiere,
Brillen, OP-Kleidung) stellen.

  • Handschuhe, die beim Desinfizieren und Reinigen benutzter Instrumente, Geräte und
    Flächen getragen werden, müssen ausreichend fest, flüssigkeitsdicht, desinfektionsmittelbeständig und allergenarm sein. Empfehlenswert sind Handschuhe mit verlängertem Schaft.
  • Bei Tätigkeiten mit möglichem Blutkontakt, zum Beispiel bei Blutentnahmen, sind
    grundsätzlich Schutzhandschuhe zu tragen.