Welche Anforderungen müssen Sie erfüllen?

Für die Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung ist Fachkunde nach DGUV Grundsatz 313-003 erforderlich. Daher sollte die Fachkraft für Arbeitssicherheit,
die Betriebsärztin oder der Betriebsarzt hinzugezogen werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Sie prüfen, welche Gefährdungen von den in Ihrer Praxis eingesetzten Produkten ausgehen.

Prüfen Sie, an welchem Arbeitsplatz, bei welcher Tätigkeit und in welchem Umfang Gefahrstoffe verwendet werden.
 
Wenn Sie feststellen, dass in Ihrer Praxis bei bestimmten Tätigkeiten eine geringe Gefährdung durch Gefahrstoffe besteht, dokumentieren Sie dies nachvollziehbar. Dann können Sie auf eine detaillierte Dokumentation verzichten und die Einhaltung allgemeiner Schutzmaßnahmen reicht aus.
 

Kriterien für eine geringe Gefährdung:

  • Allgemein:
    • geringe Mengen (Milliliter- oder Grammbereich) werden verwendet
    • kurze Dauer der Tätigkeit (z.B. 10–15 Minuten pro Tag)
  • Haut:
    • kurze Kontaktzeit mit hautreizenden Stoffen
    • kleine Hautflächen sind betroffen
    • keine zusätzliche Belastung durch Feuchtarbeit
    • keine Vorschädigung der Haut
  • Atemwege:
    • keine Freisetzung von Stäuben, Aerosolen oder Dämpfen
    • kurzzeitiges Freisetzen von Stäuben, Aerosolen oder Dämpfen in geringer Menge

Wenn eine darüber hinausgehende Gefährdung der Gesundheit nicht ausgeschlossen werden kann, müssen Sie weitere Schutzmaßnahmen treffen. Dabei sind die von den Gefahrstoffen ausgehenden dermalen, inhalativen und physikalisch-chemischen Gefährdungen zu berücksichtigen. So sind zum Beispiel alkoholische Desinfektionsmittel leicht entzündbar und bergen somit Brand- und Explosionsgefahren.

Beurteilen Sie die Gefährdung für Ihre Beschäftigten. Berücksichtigen Sie dabei Intensität, Dauer und Häufigkeit der Exposition.

  • Beschaffen Sie sich Informationen über die Gefahrstoffe sowie Arzneimittel, mit denen Ihre Beschäftigten arbeiten oder arbeiten sollen. Sicherheitsdatenblätter und Produktinformationen erhalten Sie bei den Herstellerfirmen.
  • Prüfen Sie, ob die in Ihrem Betrieb eingesetzten Arbeitsstoffe und Verfahren durch weniger gefährdende ersetzt werden können (Substitutionsgebot).
  • Halten Sie die verwendeten Mengen so gering wie möglich (Minimierungsgebot).
  • Lassen Sie sich von Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit, Ihrer Betriebsärztin oder Ihrem Betriebsarzt bei der Beurteilung der Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder bei der Unterweisung unterstützen. Oder lassen Sie sich von Ihrer Hygienebeauftragten oder Ihrem Hygienebeauftragten beraten, falls vorhanden.
  • Prüfen Sie regelmäßig die Effektivität der Schutzmaßnahmen und deren Einhaltung.