Formaldehyd: Neue Einstufung als krebserzeugend BGW mitteilungen, Ausgabe 3/2015

Seit über 100 Jahren wird Formaldehyd im Gesundheitsdienst eingesetzt. Nach einer Neubewertung gilt es nun offiziell als krebserzeugend. Was bedeutet das für die Einrichtungen?

Früher oder später haben die meisten Beschäftigten im Gesundheitsdienst mit Formaldehyd zu tun. Es kommt bei diversen Tätigkeiten zum Einsatz, bei denen Keime abgetötet werden müssen, zum Beispiel als

  • Wirkstoff in Desinfektionsmitteln,
  • Sterilisationsgas,
  • Begasungsmittel bei der Raumdesinfektion,
  • Konservierungsmittel für biologische Proben in der Human- und Veterinärmedizin sowie
  • Konservierungsmittel in technischen Produkten wie Farben, Lacken oder Klebstoffen.

Was ist Formaldehyd?

Formaldehyd ist ein kleines, leichtes Molekül und als reine Substanz bei Raumtemperatur und Umgebungsdruck in gasförmigem Zustand. Es ist in Wasser löslich, muss allerdings oft durch Zugabe einer geringen Menge Methanol stabilisiert werden. Besonders bekannt ist die 37-prozentige wässerige Lösung von Formaldehyd unter dem Namen Formalin. Formaldehyd ist giftig für die meisten Lebensformen – daher eignet es sich sehr gut als Konservierungs- und Desinfektionsmittel.

Zu diesen nützlichen kommen allerdings einige negative Eigenschaften, insbesondere eine ausgeprägte Toxizität – das heißt giftige Wirkung – für Menschen sowie reizende, ätzende oder hautsensibilisierende Eigenschaften. Schon nach Tierversuchen an Ratten in den 1970er-Jahren wurde Formaldehyd als krebsverdächtige Substanz eingestuft.

Angesichts aktueller Daten hat die Europäische Union nun eine neue Einstufung vorgenommen: Formaldehyd gilt demnach als "krebserzeugend" (Kategorie 1B) sowie "keimzellmutagen" (Kategorie 2: verdächtig). Formal gesehen läuft noch eine Übergangsfrist bis zum 1. Januar 2016, doch die Betriebe müssen sich bereits jetzt mit den Auswirkungen der veränderten Rechtslage befassen.

Was muss jetzt getan werden?

Die Neueinstufung führt dazu, dass alle Tätigkeiten mit Produkten, die Formaldehyd enthalten, einer erneuten Gefährdungsbeurteilung unterzogen werden müssen. Dabei sind neben den gemäß Gefahrstoffverordnung bereits bisher notwendigen Schutzmaßnahmen ab sofort zusätzlich die in Paragraf 10 geregelten "besonderen Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit CMR-Stoffen" zu berücksichtigen – also Stoffen, die krebserzeugende, erbgutverändernde oder fortpflanzungsgefährdende Eigenschaften aufweisen.

Ausschlaggebend ist, ob der Schwellenwert eingehalten wird, unterhalb dessen ein sicherer Umgang mit dem Stoff möglich ist: Der Arbeitsplatzgrenzwert (AGW) für Formaldehyd beträgt 0,3 ml/m³ beziehungsweise 0,37 mg/m³. Der Kurzzeitwert für die kurzfristige Spitzenbelastung liegt bei 0,74 mg/m³. Diese Werte wurden im März 2015 in der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 900 veröffentlicht.

Wird der AGW am jeweiligen Arbeitsplatz nachweislich eingehalten, müssen die Betriebe keine zusätzlichen Schutzmaßnahmen ergreifen. Welche Bereiche hier in der Regel unproblematisch sind, zeigt der Infokasten weiter unten auf der Seite. In allen anderen Fällen sollte zunächst geprüft werden, ob formaldehydhaltige Produkte durch andere Produkte ohne diese Substanz ersetzt werden könnten. Hier helfen beispielsweise bekannte Desinfektionsmittellisten wie die VAH-Liste oder die RKI-Liste weiter.

Schutzmaßnahmen bei Nichteinhaltung des AGW

Wenn die Einhaltung des AGW nicht nachgewiesen werden kann, sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich:

  • Expositionsermittlung durchführen und dokumentieren
  • Gefahrenbereiche abgrenzen und kennzeichnen; Zutrittsverbote für Unbefugte erlassen
  • alle technischen Schutzmaßnahmen ausschöpfen (zum Beispiel geschlossene Systeme, Automaten, lokale Abluftsysteme, raumlufttechnische Anlagen)
  • Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen (zum Beispiel Atemschutzgeräte, Schutzkleidung, Schutzhandschuhe)
  • Rückführung abgesaugter Luft in Arbeitsbereiche ausschließen (Ausnahme: anerkannte Luftreinigungsverfahren)
  • betroffenen Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten
  • zsätzliche Dokumentations- und Unterrichtungspflichten

Für Tätigkeiten mit CMR-Stoffen, zu denen nun auch Formaldehyd gehört, gelten darüber hinaus zusätzliche Dokumentations- und Unterrichtungspflichten:

  • sicherstellen, dass alle Beschäftigten nachprüfen können, ob tatsächlich alle möglichen Schutzmaßnahmen ausgeschöpft wurden
  • alle Beschäftigten unverzüglich über die gefährdende Exposition, die Ursachen und die Gegenmaßnahmen informieren
  • ein Expositionsverzeichnis führen, regelmäßig aktualisieren und 40 Jahre lang aufbewahren, das betroffene Beschäftigte, deren Tätigkeiten sowie die Höhe und Dauer der Exposition auflistet (seit März 2015 online möglich: http://zed.dguv.de)
  • Der Schutz der Beschäftigten vor der krebserzeugenden Wirkung von Formaldehyd hat eine herausragende Bedeutung, das macht die gesetzliche Neuregelung deutlich. Dadurch kann jedoch in nächster Zeit Aufwand für viele Einrichtungen im Gesundheitsdienst entstehen. Wo immer möglich, sollte deshalb eine Alternative zum Einsatz formaldehydhaltiger Produkte geprüft werden.

Bei welchen Bereichen besteht besonderer Handlungsbedarf?

Die BGW untersucht seit vielen Jahren, an welchen Arbeitsplätzen Beschäftigte in welchem Maß mit Formaldehyd in Kontakt kommen.


Tab-Menü

Bei Arbeiten in folgenden Bereichen kann in der Regel von einer Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwerts ausgegangen werden:

Beachten Sie unsere weiteren Informationen und Links zum Thema: Formaldehyd.


Formaldehyd: GHS-Einstufung nach EG-VO 1272/2008:

Karzinogenität, Kat. 1B; H350
Keimzellmutagenität, Kat. 2; H341
Akute Toxizität, Kat. 3, Verschlucken; H301
Akute Toxizität, Kat. 3, Hautkontakt; H311
Akute Toxizität, Kat. 3, Einatmen; H331
Ätzwirkung auf die Haut, Kat. 1; H314
Sensibilisierung der Haut, Kat. 1; H317

H350: kann Krebs erzeugen
H341: kann vermutlich genetische Defekte verursachen
H301: giftig bei Verschlucken
H311: giftig bei Hautkontakt
H331: giftig bei Einatmen
H314: verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden
H317: kann allergische Hautreaktionen verursachen