Gut gewappnet für Wartungsarbeiten BGW magazin 4/2024
Von kleinen Reparaturen bis hin zu größeren Installations- oder Wartungsarbeiten ist in Unternehmen immer etwas zu tun. Bei Haustechnik & Co. kommt oft Neues hinzu, anderes ist nur gelegentlich zu erledigen. Um Unfallrisiken zu vermeiden, müssen Mitarbeitende stets auf die jeweils konkrete Tätigkeit vorbereitet sein.
Schreckmoment in einer Rehaklinik: Als zwei Haustechniker die Dichtheitsprüfung von frisch verlegten Sprinkler-Wasserleitungen durchführen, kommt es zu einem Unfall. Ein sogenannter Flansch – ein Verbindungsteil zwischen Rohren – zerbirst und verletzt einen der Mitarbeiter im Gesicht. Glück im Unglück: Die verletzte Person wird direkt vom Notfallteam der Klinik und anschließend in einer Uni-Klinik behandelt. Zurück bleibt eine Narbe unterhalb des Auges. Sein Kollege erhält über die BGW psychotherapeutische Unterstützung, auch ihm geht es inzwischen wieder gut.
Für die Rehaklinik ist der Unfall allerdings ein Weckruf. Sie richtet danach die Sicherheitsorganisation von Wartungs-, Instandhaltungs- und Installationsarbeiten neu aus.
Sicher verschrauben und auf Druck achten
Bei Dichtheitsprüfungen von Sprinkler-Wasserleitungen geht die Gefährdung in erster Linie von der vorübergehenden Verschraubung der Rohrleitungen mit dem Flansch und dem Prüfdruck aus. Die Leitungen werden segmentweise mit einem Flansch verschlossen und mit einem gewissen Überdruck beaufschlagt. Dabei ist das Prüfverfahren auf die Art der Leitungen abzustimmen und speziell auf feste Verbindungen zu achten – andernfalls können Teile unkontrolliert weggeschleudert werden.
Das Personal muss das Prüfverfahren gut kennen und sicher praktizieren. Der Druck darf beispielsweise nicht über den empfohlenen Werten liegen. Für die Inbetriebnahmeprüfung von Sprinkleranlagen werden meist Flansche oder Stopfen verwendet, die mit Metall verstärkt sind. Die Person, die sie montiert, steht üblicherweise in ausreichendem Abstand seitlich von der Prüfstelle.
Wie kam es zu dem Unfall?
Die beiden Haustechniker wollten die ihnen übertragenen Aufgaben ausführen – auf der Basis ihrer bisherigen Erfahrungen und mit den zur Verfügung stehenden Arbeitsmitteln. Doch einige Faktoren führten zum Unfall:
- Das Arbeitsverfahren wurde zuvor von externen Firmen ausgeführt. Die beiden internen Haustechniker übernahmen die Aufgabe zum ersten Mal selbst.
- Die Dichtheitsprüfung sollte in möglichst kurzer Zeit erfolgen, obwohl dafür ein Druck über 24 Stunden gehalten werden muss.
- Der Prüfdruck wurde zu schnell aufgebaut und war zu hoch.
- Der eingesetzte Flansch war nicht mit Metall verstärkt und wurde möglicherweise zu fest angezogen und dadurch beschädigt.
- Die ausführende Person stand auf einer Leiter direkt vor der zu prüfenden Wasserleitung.
Unverzichtbar: Mitarbeitende qualifizieren und unterweisen
Gerade bei neuen Arbeitsverfahren sind die bisherigen Qualifikationen und die Ausstattung mit Arbeitsmitteln mitunter nicht ausreichend. Vor allem müssen alle beteiligten Mitarbeitenden für die konkrete Tätigkeit befähigt sein und regelmäßig tätigkeitsspezifisch unterwiesen werden – unabhängig davon, ob sie häufig oder nur ab und zu Wartungs-, Instandhaltungs- und Installationsarbeiten ausführen. Diese Verpflichtung ergibt sich unter anderem aus §§ 4 und 7 DGUV Vorschrift 1. Hier wurde im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nicht betrachtet, wie das Arbeitsverfahren auszuführen ist, welche Qualifikationen und Ausstattungen die Beschäftigten benötigen und dass gegebenenfalls weitere Maßnahmen notwendig sein können.
Die Rehaklinik hat nach dem Unfall einige Veränderungen vorgenommen:
- Die Zuständigkeit wurde geklärt: Die Teamleitungen sind für die Organisation der sicheren Ausführung von Wartungs-, Instandhaltungs- und Installationsarbeiten verantwortlich. Wenn das eigene Personal nicht qualifiziert ist, werden für solche Tätigkeiten spezialisierte Fremdfirmen eingesetzt.
- Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung werden nun mit den Teamleitungen Verfahrensanweisungen, Baustellenordnungen und Betriebsanweisungen erstellt, jeweils bezogen auf die spezifischen Arbeitsverfahren. Sie bilden die Grundlage für die Unterweisung aller betreffenden Mitarbeitenden.
- Befähigung für Tätigkeiten: Mitarbeitende müssen befähigt sein, die Bestimmungen und Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz einzuhalten. Wer erkennbar nicht in der Lage ist, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, darf nicht damit beschäftigt werden.
- Aufsicht bei gefährlichen Arbeiten: Wird eine gefährliche Arbeit von mehreren Personen gemeinschaftlich ausgeführt, muss eine zuverlässige, mit der Arbeit vertraute Person die Aufsicht führen.
- Schriftliche Pflichtenübertragung: Zuverlässige und fachkundige Personen können schriftlich damit beauftragt werden, Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die gemäß Unfallverhütungsvorschriften eigentlich dem Unternehmer oder der Unternehmerin obliegen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und die Befugnisse festlegen.
- Kenntnis von Risiken und Schutzmaßnahmen: Eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung für die Haustechnik genügt nicht. Auch spezifische Tätigkeiten und Arbeitsverfahren wie bei der Dichtheitsprüfung von Sprinkler-Wasserleitungen sind zu betrachten.
- Konkrete Information und praktische Unterweisung: Allgemeine Betriebsanweisungen für Arbeitsmittel wie den Kompressor oder für den Umgang mit Druckluft reichen mitunter nicht aus. Es muss gegebenenfalls auch weiterführende Dokumente wie Verfahrensanweisungen und Baustellenordnungen geben. Eine Unterweisung darf nicht nur anhand von Theorie und Selbststudium erfolgen. Sie ist praktisch und bezogen auf spezifische Tätigkeiten und Arbeitsverfahren durchzuführen.
Von: David Gnauck