Gewusst wann: Pflichtenübertragung BGW magazin - 1/2023
Für die Prävention am Arbeitsplatz ist grundsätzlich der Unternehmer oder die Unternehmerin zuständig. Doch es ist möglich, Pflichten auf Führungskräfte zu übertragen. Dabei sind allerdings einige Punkte zu beachten.
Das steht in DGUV Vorschrift 1 – „Grundsätze der Prävention“:
§ 13 Pflichtenübertragung
Der Unternehmer kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm nach Unfallverhütungsvorschriften obliegende Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen. Die Beauftragung muss den Verantwortungsbereich und Befugnisse festlegen und ist vom Beauftragten zu unterzeichnen. Eine Ausfertigung der Beauftragung ist ihm auszuhändigen.
Fragen und Antworten
Nein, die unternehmerische Verantwortung kann nie vollkommen abgegeben werden. Insbesondere die Kontroll- und Aufsichtspflicht bleibt immer erhalten. Unternehmerinnen und Unternehmer haben dafür zu sorgen, dass die übertragenen Pflichten auch tatsächlich umgesetzt werden.
In kleineren Unternehmen sind Unternehmerinnen und Unternehmer in der Regel nah am betrieblichen Alltag und können selbst die erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen ergreifen. In größeren Unternehmen mit mehreren Abteilungen, Betriebsstätten oder Filialen ist es sinnvoll, unternehmerische Aufgaben an Führungskräfte zu delegieren.
Eine Pflichtenübertragung ist auch sinnvoll, wenn bei einem Unternehmen in Form einer juristischen Person mehrere vertretungsberechtigte natürliche Personen existieren, zum Beispiel Vorstandsmitglieder, Geschäftsführerinnen oder vertretungsberechtigte Gesellschafter.
Die Beauftragung muss schriftlich erfolgen. Dazu kann das Muster der DGUV-Regel 100-001 oder der GDA (siehe Info) zur Pflichtenübertragung genutzt werden. Die Aufgaben der beauftragten Person müssen dabei konkret nachvollziehbar sein, sich mit den aus dem Arbeitsvertrag resultierenden Pflichten vereinbaren lassen und diese sinnvoll ergänzen. Neben den Handlungskompetenzen müssen die erforderlichen Entscheidungskompetenzen – insbesondere organisatorischer, personeller und finanzieller Art – klar geregelt sein und Weisungsbefugnisse eingeräumt werden, damit die beauftragte Person selbstständig handeln kann.
Erforderlich sind Zuverlässigkeit und Fachkunde. Das heißt insbesondere, dass die beauftragte Person über die fachliche Qualifikation verfügt, um Gefährdungen im Betrieb erkennen und Schutzmaßnahmen festlegen zu können. Die DGUV-Regel 100-001 stellt klar, dass dazu neben Fachwissen praktische Erfahrung nötig ist. Die beauftragte Person sollte aufgrund der Betriebsgröße und Organisationsstruktur noch unmittelbar in das Betriebsgeschehen eingebunden sein und die notwendigen Arbeitsschutzmaßnahmen entweder selbst durchführen oder unmittelbar anordnen.
Unter anderem darum,
- Gefährdungen zu beurteilen und erforderliche Maßnahmen zu ergreifen,
- Anweisungen zu geben und sonstige Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz zu treffen,
- notwendige persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass diese von den Beschäftigten genutzt wird,
- eine wirksame Notfallorganisation wie Erste Hilfe, Brandschutz und Evakuierung sicherzustellen,
- mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit beziehungsweise der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt zusammenzuarbeiten,
- die arbeitsmedizinische Vorsorge oder sonstige arbeitsmedizinische Maßnahmen zu veranlassen,
- die Beschäftigten ausreichend und angemessen zu unterweisen.
Das ist möglich. Wird der Rahmen des Arbeitsvertrags überschritten, ist eine weitere Beauftragung und Zustimmung der jeweiligen Person erforderlich.
Von: Renate Korte und Christian Reinke