Wir beabsichtigen in unserer Einrichtung Praktikumsplätze anzubieten. Was müssen wir dabei in Bezug auf den Gesundheitsschutz berücksichtigen?

Es muss dazu in erster Linie geklärt werden, um welche Form eines Praktikums es sich handelt und welche Tätigkeiten für den Praktikanten oder die Praktikantin erlaubt sind. Anschließend ist ein angemessener Arbeits- und Gesundheitsschutz auf der Grundlage der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch Einweisung, Vorsorge und Begleitung/Aufsicht sicherzustellen.

Schülerpraktikanten und -praktikantinnen jünger als 18 Jahre, geringfügige Beschäftigung/Praktikumsdauer kürzer als zwei Monate

Tabelle: Übersicht mit Unterweisungs-, Beratungs- und Untersuchungsanlässen sowie deren Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlagen

Tätigkeiten

Arbeitsmedizinische Vorsorge, Untersuchungen nach JArbSchG, allgemeine Unterweisungspflichten, Bescheinigungen
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)

leichte Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind. Kein direkter Umgang mit infektiösem Material, kein schwere körperliche Arbeit

Erlaubnis der Eltern, Beschäftigung unter Beaufsichtigung. Untersuchung nach JArbSchG § 32 Abs. 1 (erst ab einer Praktikumsdauer von mehr als zwei Monaten)
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Anhang Teil 1/2/3

keine gefährdenden Tätigkeiten erlaubt

arbeitsmedizinische Vorsorge unüblich bei kurzen Schülerpraktika, da nur Tätigkeiten ohne gesundheitliche Gefährdung erlaubt sind

Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung (BiostoffV))
Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250)

wie Schutzstufe 1

Unterweisung nach TRBA 250 anhand Betriebsanweisungen, allgemeine Unterweisung in Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygieneplan vor Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb


Praktikanten und Praktikantinnen jünger als 18 Jahre, in Berufsausbildung oder ähnlichem Status

Tabelle: Übersicht mit Unterweisungs-, Beratungs- und Untersuchungsanlässen sowie deren Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlage

Tätigkeiten

Arbeitsmedizinische Vorsorge, Untersuchungen nach JArbSchG, allgemeine Unterweisungspflichten, Bescheinigungen
JArbSchG
§ 22 Abs. 2
Auch Tätigkeiten nach JArbSchG § 22 ( 1) Nr. 3 bis 7, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist, unter Aufsicht eines FachkundigenErlaubnis der Eltern, Beschäftigung unter Beaufsichtigung
Untersuchung und Erstbescheinigung erst ab einer Praktikumsdauer von >zwei Monate nach JArbSchG § 32 Abs. 1 notwendig
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)/ ArbMedVV Anhang Teil 1/2/3
  1. Feuchtarbeit
  2. regelmäßiger Umgang mit Körperausscheidungen (z.B. Pflege von inkontinenten Menschen)
  3. schweres Heben und Tragen

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV

  1. Anhang Teil 1 Anlässe für Pflicht- /Angebotsvorsorge
  2. Anhang Teil 2 Anlässe für Pflicht- /Angebotsvorsorge
  3. Anhang Teil 3 Anlässe für Angebotsvorsorge
Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 401

Gefährdung durch Hautkontakt

Umsetzung der Technische Regeln für Gefahrstoffe Gefährdung durch Hautkontakt

BiostoffV
TRBA 250

wie Schutzstufe 1 und Schutzstufe 2

Arbeitsorganisation und Zeitdruck berücksichtigen

gilt entsprechend wie oben: Unterweisung nach TRBA 250 anhand Betriebsanweisungen, allgemeine Unterweisung in Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygieneplan vor Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb. Fachkundenachweis nach §11 BiostoffV
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV)

Lastenhandhabung

Umsetzung der LasthandhabV

Gefährdungsbeurteilung nach Leitmerkmalmethode


Praktikanten und Praktikantinnen älter als 18 Jahre unabhängig von der Praktikumsdauer

Tabelle: Übersicht mit Unterweisungs-, Beratungs- und Untersuchungsanlässen sowie deren Rechtsgrundlagen

Rechtliche Grundlage

Tätigkeiten

Arbeitsmedizinische Vorsorge, Untersuchungen nach JArbSchG, allgemeine Unterweisungspflichten, Bescheinigungen
ArbSchG/ ArbMedVV Anhang Teil 1/2/3


  1. Feuchtarbeit
  2. Regelmäßiger Umgang mit Körperausscheidungen (z.B. Pflege von inkontinenten Menschen)
  3. Schweres Heben und Tragen

Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV

  1. Anhang Teil 1 Anlässe für Pflicht- / Angebotsvorsorge
  2. Anhang Teil 2 Anlässe für Pflicht-/ Angebotsvorsorge
  3. Anhang Teil 3 Anlässe für Angebotsvorsorge
GefstoffV
TRGS 401

Gefährdung durch Hautkontakt

Umsetzung der TRGS 401

BiostoffV

TRBA 250

wie Schutzstufe 1 und Schutzstufe 2

Arbeitsorganisation und Zeitdruck berücksichtigen

gilt entsprechend wie oben Unterweisung nach TRBA 250, anhand Betriebsanweisungen, allgemeine Unterweisung in Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygieneplan vor Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb
LasthandhabV

Lastenhandhabung

Umsetzung der LasthandhabV
Gefährdungsbeurteilung nach Leitmerkmalmethode