Wir beabsichtigen in unserer Einrichtung Praktikumsplätze anzubieten. Was müssen wir dabei in Bezug auf den Gesundheitsschutz berücksichtigen?
Es muss dazu in erster Linie geklärt werden, um welche Form eines Praktikums es sich handelt und welche Tätigkeiten für den Praktikanten oder die Praktikantin erlaubt sind. Anschließend ist ein angemessener Arbeits- und Gesundheitsschutz auf der Grundlage der tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung durch Einweisung, Vorsorge und Begleitung/Aufsicht sicherzustellen.
Schülerpraktikanten und -praktikantinnen jünger als 18 Jahre, geringfügige Beschäftigung/Praktikumsdauer kürzer als zwei Monate
Rechtliche Grundlagen | Tätigkeiten | Arbeitsmedizinische Vorsorge, Untersuchungen nach JArbSchG, allgemeine Unterweisungspflichten, Bescheinigungen |
Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) | leichte Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile zu befürchten sind. Kein direkter Umgang mit infektiösem Material, kein schwere körperliche Arbeit | Erlaubnis der Eltern, Beschäftigung unter Beaufsichtigung. Untersuchung nach JArbSchG § 32 Abs. 1 (erst ab einer Praktikumsdauer von mehr als zwei Monaten) |
Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) Anhang Teil 1/2/3 | keine gefährdenden Tätigkeiten erlaubt | arbeitsmedizinische Vorsorge unüblich bei kurzen Schülerpraktika, da nur Tätigkeiten ohne gesundheitliche Gefährdung erlaubt sind |
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen (Biostoffverordnung (BiostoffV)) Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250) | wie Schutzstufe 1 | Unterweisung nach TRBA 250 anhand Betriebsanweisungen, allgemeine Unterweisung in Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygieneplan vor Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb |
Praktikanten und Praktikantinnen jünger als 18 Jahre, in Berufsausbildung oder ähnlichem Status
Rechtliche Grundlage | Tätigkeiten | Arbeitsmedizinische Vorsorge, Untersuchungen nach JArbSchG, allgemeine Unterweisungspflichten, Bescheinigungen |
JArbSchG § 22 Abs. 2 | Auch Tätigkeiten nach JArbSchG § 22 ( 1) Nr. 3 bis 7, wenn dies zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich ist, unter Aufsicht eines Fachkundigen | Erlaubnis der Eltern, Beschäftigung unter Beaufsichtigung Untersuchung und Erstbescheinigung erst ab einer Praktikumsdauer von >zwei Monate nach JArbSchG § 32 Abs. 1 notwendig |
Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)/ ArbMedVV Anhang Teil 1/2/3 |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
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Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 401 | Gefährdung durch Hautkontakt | Umsetzung der Technische Regeln für Gefahrstoffe Gefährdung durch Hautkontakt |
BiostoffV TRBA 250 | wie Schutzstufe 1 und Schutzstufe 2 Arbeitsorganisation und Zeitdruck berücksichtigen | gilt entsprechend wie oben: Unterweisung nach TRBA 250 anhand Betriebsanweisungen, allgemeine Unterweisung in Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygieneplan vor Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb. Fachkundenachweis nach §11 BiostoffV |
Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV) | Lastenhandhabung | Umsetzung der LasthandhabV Gefährdungsbeurteilung nach Leitmerkmalmethode |
Praktikanten und Praktikantinnen älter als 18 Jahre unabhängig von der Praktikumsdauer
Rechtliche Grundlage | Tätigkeiten | Arbeitsmedizinische Vorsorge, Untersuchungen nach JArbSchG, allgemeine Unterweisungspflichten, Bescheinigungen |
ArbSchG/ ArbMedVV Anhang Teil 1/2/3 |
| Arbeitsmedizinische Vorsorge nach ArbMedVV
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GefstoffV TRGS 401 | Gefährdung durch Hautkontakt | Umsetzung der TRGS 401 |
BiostoffV TRBA 250 | wie Schutzstufe 1 und Schutzstufe 2 Arbeitsorganisation und Zeitdruck berücksichtigen | gilt entsprechend wie oben Unterweisung nach TRBA 250, anhand Betriebsanweisungen, allgemeine Unterweisung in Sicherheit, Gesundheitsschutz und Hygieneplan vor Aufnahme der Tätigkeit im Betrieb |
LasthandhabV | Lastenhandhabung | Umsetzung der LasthandhabV Gefährdungsbeurteilung nach Leitmerkmalmethode |
Leitfaden Praktikum-Freiwilligendienst