Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Thema: „Regelbetreuung ab zehn Beschäftigte“
Bisher waren Teilzeitbeschäftigte in Unternehmen, die bei der BGW versichert sind, grundsätzlich mit dem Faktor 1 zu zählen. Bei einigen anderen Unfallversicherungsträgern und Unfallversicherungsträgerinnen sind auch Berechnungen möglich, die zu kleineren Faktoren als 1 kommen. Um mit diesen einheitlich zu verfahren und bis gegebenenfalls die DGUV Vorschrift 2 entsprechend angepasst ist, ist im März 2017 vorübergehend Nachstehendes entschieden worden: Bei der Berechnung der Grundeinsatzzeit können Teilzeitkräfte anteilig zu einer vollen wöchentlichen Arbeitszeit eingerechnet werden. Bei dieser gewählten Berechnungsweise kann es zu höheren bedarfsorientierten Betreuungszeiten kommen.
Hinweis: Wird jetzt bei der Berechnung von Teilzeitkräften vom Faktor 1 abgewichen und somit auf niedrigere Grundeinsatzzeiten umgestellt, hat mit Inkrafttreten einer erwarteten geänderten DGUV Vorschrift 2 gegebenenfalls eine Anpassung der Grundeinsatzzeit zu erfolgen.
Alle in der Vorschrift genannten Aufgabenfelder sind zu betrachten. Eine vertiefende Ermittlung und Aufteilung der Leistungen zu den Aufgabenfeldern ist nur erforderlich, wenn in einem Aufgabenfeld mindestens ein Auslösekriterium mit "ja" zu beantworten ist.
Der Unternehmer unter Wahrung der Rechte der betrieblichen Interessenvertretung.
Die Ermittlung des Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung und deren Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt unter Berücksichtigung der in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder und der hierzu genannten Auslöse- und Aufwandskriterien. Alle in der Vorschrift aufgeführten Aufgabenfelder sind hinsichtlich ihrer betrieblichen Relevanz zu prüfen. Inhalt und Dauer der betriebsspezifischen Leistungen sind zu ermitteln und mit Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich zu vereinbaren.
Der Umfang der Gesamtbetreuung und deren Aufteilung muss regelmäßig überprüft werden. Bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen, z. B. hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten oder bei neuen Gefährdungen, muss die Betreuung den betrieblichen Gegebenheiten angepasst werden.
Die Einsatzzeitenberechnung der Grundbetreuung und deren Aufteilung sind bei wesentlichen betrieblichen Veränderungen, z.B. hinsichtlich der Zahl der Beschäftigten oder bei neuen Gefährdungen, zu überprüfen.
Für die Grundbetreuung wird die Gesamteinsatzzeit entsprechend der Betreuungsgruppe nach Anlage 2 festgelegt und unter Berücksichtigung der Mindestzeitanteile auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit aufgeteilt. Die Ermittlung des zusätzlichen Bedarfs an betriebsspezifischer Betreuung und deren Aufteilung auf Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erfolgt unter Berücksichtigung der in der Anlage 4 der DGUV Vorschrift 2 aufgeführten Aufgabenfelder sowie der Auslöse- und Aufwandskriterien.
Zunächst ist die Summe der Einsatzzeiten zu ermitteln. Die Aufteilung erfolgt anhand einer Betrachtung der Aufgaben der Grundbetreuung und deren Bewertung hinsichtlich der betrieblichen Betreuungserfordernisse. Dabei ist die Einhaltung der Mindestzeitanteile (20%, mindestens 0,2 Std. pro Beschäftigtem) zu beachten.
Entweder Betriebsarzt, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Unternehmer bzw. ein mit dieser Aufgabe betrauter Mitarbeiter stimmen sich zusammen hinsichtlich der wahrzunehmenden Aufgaben ab, oder Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit stimmen sich zuerst untereinander ab und beraten den Unternehmer bzw. einen verantwortlichen Mitarbeiter danach entsprechend. In jedem Fall betrachten sie hierzu alle Aufgabenfelder der Grundbetreuung und der relevanten Aufgaben der betriebsspezifischen Betreuung. Verantwortlich bleibt immer der Unternehmer.
Für die Grundbetreuung sind die Aufgaben sowie feste Einsatzzeiten pro Jahr und Beschäftigtem in der Vorschrift vorgegeben. Ergänzend ermitteln Sie die Art und den Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung selbst unter Mitwirkung Ihrer Arbeitsschutzexperten (Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit) nach dem im Anhang 4 der DGUV Vorschrift 2 geschilderten Verfahren auf Basis des dort abgebildeten Aufgabenkatalogs.
Regelbetreuung ab zehn Beschäftigte Grundbetreuung Betriebsspezifische Betreuung
Entsprechend dem Aufgabenkatalogen nach §§ 3 und 6 ASiG sind mehrere Aufgaben von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gleichlautend. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gehen diese Aufgaben jeweils mit ihrer spezifischen Fachkompetenz an.
Die vom Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) spezifisch entweder der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder dem Betriebsarzt zugeordneten Aufgaben können nur von diesen ausgeübt werden. In jedem Fall gilt, dass Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ihre Beratungen und Betreuungsleistungen soweit wie möglich gemeinsam bzw. abgestimmt wahrnehmen sollten.
Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG), die unabhängig von Art und Größe des Betriebs anfallen. Die betriebsspezifische Betreuung baut darauf auf und ergänzt die Grundbetreuung auf der Basis der betrieblichen Gefährdungssituation und sonstigen Gegebenheiten um die individuellen Betreuungserfordernisse des einzelnen Betriebs.
Regelbetreuung ab zehn Beschäftigte Grundbetreuung Betriebsspezifische Betreuung
Bei der Regelbetreuung wird vor allem auf die Hilfe von externen Profis wie einer Fachkraft für Arbeitssicherheit oder einem Betriebsarzt beziehungsweise einer Betriebsärztin gesetzt. Somit ist man fachlich abgesichert. Zudem hilft der Blick von außen häufig dabei Schwachstellen zu erkennen und innovative Lösungswege zu finden.
In die Ermittlung des erforderlichen Betreuungsumfangs der betriebsspezifischen Betreuung sind alle Aufgabenfelder unter Berücksichtigung der Auslösekriterien und der Aufwandskriterien einzubeziehen. Wenn diese Anforderungen durch ein vorhandenes Dokumentationssystem erfüllt werden, kann dieses verwendet werden.
Da es sich bei der DGUV Vorschrift 2 um eine Rahmenvorgabe handelt, die entsprechend den betrieblichen Gegebenheiten zu konkretisieren ist, verfügen Betriebs- und Personalräte etc. über entsprechende Mitbestimmungsrechte bei der Ermittlung und Aufteilung der erforderlichen Betreuungsmaßnahmen.
Der Umfang an erforderlicher betriebsspezifischer Betreuung kann schwanken, z.B. im Zuge der Erledigung temporär vorliegender Aufgaben. Ein kompletter Wegfall ist im Regelfall nicht zu erwarten.
Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG ist Sache des Arbeitgebers und der Führungskräfte. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit haben die Aufgabe, den Arbeitgeber bzw. die Leitung des Betriebs bei der Einführung eines Konzeptes zur Gefährdungsbeurteilung, bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Auswertung zu unterstützen.
Umfang und Relevanz der betriebsspezifischen Betreuung sind regelmäßig zu Prüfen, z.B. jährlich, darüber hinaus bei wesentlichen Änderungen im Betrieb.