Arbeitsmedizinische Vorsorge organisieren

Symbolbild Arbeitsschutzmanagement: Kompass, dessen Zeiger auf die Abkürzung "BGW AMS" zeigt

Arbeitsmedizinische Vorsorge (Beratung und Untersuchung) dient dazu, arbeitsbedingte Erkrankungen frühzeitig zu erkennen beziehungsweise zu verhindern. Darüber hinaus zielt sie darauf ab, die Beschäftigungsfähigkeit und den betrieblichen Gesundheitsschutz zu fördern. Eignungsuntersuchungen sind kein Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die gesetzlichen Grundlagen für Eignungsuntersuchungen sind gesondert zu berücksichtigen.

Die allgemeine arbeitsmedizinische Vorsorge ist Teil der Einweisung und Unterweisung der Beschäftigten. Es wird dabei über Gefährdungen am Arbeitsplatz, Schutzmaßnahmen, Pflicht-, Angebots- und Wunschvorsorge (spezielle Vorsorge) sowie konkrete betriebsärztliche Beratungs- und Untersuchungsangebote informiert.

Spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge richtet sich an Beschäftigte, die besonderen Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz ausgesetzt sind. Sie resultieren aus der Gefährdungsbeurteilung in Verbindung mit den Anforderungen aus Vorschriften und Regeln. Pflichtuntersuchungen, zum Beispiel bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, muss das Unternehmen veranlassen – als Erstuntersuchung vor der Beschäftigungsaufnahme und in festgelegten Abständen als Nachuntersuchung. Geschieht das nicht, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen für den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin führen. Nehmen Beschäftigte nicht an der Pflichtvorsorge teil, dürfen sie im gefährdenden Tätigkeitsfeld nicht weiter beschäftigt werden.

Impfungen sind Teil der Vorsorge, wenn am Arbeitsplatz eine gegenüber der Allgemeinbevölkerung erhöhte Infektionsgefährdung vorliegt. Angebotsuntersuchungen muss das Unternehmen bei bestimmten Gefährdungen (zum Beispiel Bildschirmarbeit) regelmäßig anbieten. Es besteht keine Teilnahmepflicht.

Wunschuntersuchungen müssen nach § 11 ArbSchG Beschäftigten auf ihren Wunsch hin ermöglicht werden. Es sei denn, die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei ihren Tätigkeiten nicht mit Gesundheitsschäden zu rechnen ist. Die Pflichten für Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie für betriebsärztliche Beratung und konkrete Untersuchungsanlässe regelt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Hier wird auch darauf verwiesen, dass Beschäftigte nur selbst darüber bestimmen dürfen, wer ihre persönlichen (Gesundheits-)Daten erfährt und wofür sie verwendet werden. Richtlinien zu Vorsorgeanlässen, zum Umfang, zu Fristen und Beurteilungskriterien für Untersuchungen werden in arbeitsmedizinischen Regeln (AMR) veröffentlicht.