Impfungen und Impfzentren: Was jetzt wichtig ist
Seit dem 27. Dezember 2020 wird in Deutschland gegen Corona geimpft. Die BGW begrüßt Impfangebote für alle, die im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege in Kontakt mit SARS-CoV-2 kommen können. Nach ersten systematischen Analysen ist die berufliche SARS-CoV-2-Infektionsgefahr im Klinik- und Pflegebereich besonders hoch. Die Impfung bietet einen erheblichen Schutz vor einer COVID-19-Erkrankung, besonders vor schweren Verlaufsformen.
Im Folgenden finden Sie Informationen zu diesen Aspekten der Impfungen gegen COVID-19:
- Versicherungsschutz bei berufsbedingten Impfungen
- Versicherungsschutz in Impfzentren
- Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Durchführung von Impfungen
Infos zu weiteren Fragen rund um die Impfungen:
- Bundesministerium für Gesundheit: Zusammen gegen Corona - Informationen zum Impfen
- Robert Koch Institut: COVID-19 und Impfen - Antworten auf häufige Fragen
- Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA): Corona-Schutzimpfung gegen COVID-19
- Deutsche Gesellschaft für Internistische Intensivmedizin und Notfallmedizin (DGIIN): Impftalk mit Frau Professor Wicker, UK Frankfurt, Stellvertretende Vorsitzende der STIKO
- Deutsche Gesellschaft für Pflegewissenschaft: Pressemitteilung "Gesundheitsberufe stark von COVID-19-Infektionen betroffen. Nutzen- und Risiken-Abwägung zwischen Erkrankung und Impfung fällt eindeutig zu Gunsten der Impfung aus."
- IfADo Leibniz-Institut für Arbeitsforschung an der TU Dortmund: Coronavirus - Wie schützt uns das Immunsystem vor Infektionen
Bundesweite Aktion zur COVID-19-Impfung
Unter dem Motto #ImpfenSchützt setzen sich die BG Kliniken, die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen und ihr Verband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), gemeinsam für die Wahrnehmung der COVID-19-Impfangebote ein. In der Startphase werden Menschen in Pflege- und Gesundheitsberufen angesprochen. Weitere Informationen zu der Aktion finden Sie auf der Seite der DGUV. |
Versicherungsschutz bei berufsbedingten Impfungen
Hinweise zum Versicherungsschutz bei Immunisierungsmaßnahmen gegen COVID-19
Versicherungsschutz in Impfzentren
Bundesweit haben bereits viele Impfzentren ihre Tätigkeit aufgenommen, andere werden demnächst starten.
- Wer ist für die Unfallversicherung der Impfzentren zuständig?
Der Betrieb von Impfzentren ist bundesweit nicht einheitlich geregelt oder organisiert. Soweit die Länder, Kreise oder Kommunen unmittelbar oder mittelbar als Betreiber von Impfzentren auftreten, sind diese Unternehmen Mitglieder der kommunalen Unfallversicherungsträger (UV-Träger) der öffentlichen Hand (Unfallkassen bzw. Gemeindeunfallversicherungsverbände). Diese UV-Träger der öffentlichen Hand sind dann für die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten aller Beschäftigten oder ehrenamtlich Tätigen in den Impfzentren zuständig.
Als Betreiber oder Mitbetreiber von Impfzentren kommen unter Umständen auch große Hilfeleistungsorganisationen wie "Deutsches Rotes Kreuz (DRK)", "Bayerisches Rotes Kreuz (BRK)", "Arbeiter-Samariter-Bund (ASB)", "Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH)", "Malteser Hilfsdienst (MHD)" oder vergleichbare Organisationen in Betracht. Für diese Unternehmen besteht grundsätzlich eine geteilte Zuständigkeit zwischen den UV-Trägern der öffentlichen Hand und der BGW. Der Betrieb eines Corona-Impfzentrums fällt unter die Begriffe "Hilfeleistung in Unglücksfällen" / "Katastrophenschutz" und gehört damit in die sachliche Zuständigkeit der UV-Träger der öffentlichen Hand. Dies gilt auch für Hilfspersonal, das nicht originär bei der Impfung tätig wird, sondern z. B. in der begleitenden Organisation.
Soweit andere Mitgliedsbetriebe der BGW als Betreiber von Impfzentren auftreten, fällt der Betriebsteil Impfzentrum ausnahmsweise in die Zuständigkeit der UV-Träger der öffentlichen Hand und kann nicht durch die BGW versichert werden. Betreibt ein Mitgliedsbetrieb der BGW ein Impfzentrum, sind für alle hierfür eingestellten Beschäftigten, ehrenamtlich Tätigen und auf Honorarbasis tätigen Ärztinnen und Ärzte des Impfzentrums die UV-Träger der öffentlichen Hand zuständig. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind an diese Unfallversicherungsträger zu melden.
Aktualisiert: 17.03.2021
- Wohin wende ich mich im Falle eines Arbeitsunfalls?
Unfallmeldungen aus Impfzentren sind grundsätzlich den UV-Trägern der öffentlichen Hand zuzuleiten. Dies betrifft insbesondere Unfälle versicherter Personen aus den Bereichen
- Verwaltungspersonal
- Sicherheitspersonal
- medizinisches Personal
- ehrenamtlich Tätige
Aktualisiert: 17.03.2021
- Gibt es abweichende Zuständigkeiten für bestimmte Berufsgruppen?
Rückwirkend zum 15.12.2020 wurde der Versicherungsschutz für ärztliche Tätigkeiten in Impfzentren im Rahmen einer neuen gesetzlichen Regelung sichergestellt. Für Ärztinnen und Ärzte, die in einem Impfzentrum beschäftigt oder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit tätig werden, besteht gemäß § 218g Abs. 3 SGB VII gesetzlicher Versicherungsschutz. Die Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist an die örtlich zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-Träger) der öffentlichen Hand (z. B. Unfallkassen) zu richten. Falls für diese Tätigkeit ein Arbeitsentgelt vereinbart wurde, ist dieses nicht meldepflichtig.
Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuerung bestand für freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte, die auf Honorarbasis für ein Impfzentrum tätig wurden, die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung bei der BGW abzuschließen. Der gesetzliche Versicherungsschutz ist jedoch vorrangig und lässt keinen Raum mehr für eine freiwillige Versicherung. Die bestehenden freiwilligen Versicherungen von Ärztinnen und Ärzten, die ausschließlich für ein Impfzentrum tätig werden, sind seitens der BGW zu beenden.
Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber an ein Impfzentrum abgeordnet bzw. dorthin überlassen werden und deren Entgelt vom "Stammbetrieb" fortgezahlt wird, sind weiterhin über ihren "Stammarbeitgeber" unfallversichert. Erfolgt eine Freistellung von der Beschäftigung, wird in der Regel der Versicherungsschutz über den Unternehmer des Impfzentrums erfolgen.
Dies gilt auch für neu rekrutiertes Personal von Hilfeleistungsorganisationen wie Deutschem Roten Kreuz (DRK), Bayerischem Roten Kreuz (BRK), Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), Malteser Hilfsdienst (MHD) oder vergleichbaren Organisationen, das ausschließlich und befristet für den Betrieb der Impfzentren angestellt wird. Das Personal fällt in diesem Zusammenhang ebenfalls unter die Begriffe "Hilfeleistung in Unglücksfällen" / "Katastrophenschutz" und gehört damit in die sachliche Zuständigkeit der UV-Träger der öffentlichen Hand.
Aktualisiert: 12.04.2021
- Als selbstständiger Arzt bzw. selbstständige Ärztin habe ich bereits eine freiwillige Versicherung bei der BGW abgeschlossen. Besteht über diese Versicherung auch Versicherungsschutz, wenn ich in einem Impfzentrum auf Honorarbasis tätig werde?
Ihre freiwillige Versicherung umfasst sowohl Ihre selbstständige Praxistätigkeit als auch die weiteren von Ihnen im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit erbrachten ärztlichen Leistungen. Ärztliche Tätigkeiten für Impfzentren sind nicht mehr über Ihre freiwillige Versicherung bei der BGW abgedeckt. Für Ärztinnen und Ärzte, die für ein Impfzentrum tätig werden, besteht gemäß § 218g Abs. 3 SGB VII gesetzlicher Versicherungsschutz. Zuständig sind hier die örtlich zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-Träger) der öffentlichen Hand (z. B. Unfallkassen).
Bis zum Inkrafttreten des gesetzlichen Versicherungsschutzes war die ärztliche Tätigkeit über Ihre bestehende freiwillige Versicherung abgesichert. Da der Versicherungsschutz kraft Gesetzes vorrangig besteht, ist eine freiwillige Versicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für diese Tätigkeiten danach nicht (mehr) möglich.
Aktualisiert: 17.03.2021
- Ich bin Praxisinhaberin oder Praxisinhaber und werde in diesem Rahmen COVID-19-Schutzimpfungen vornehmen. Wie kann ich mich versichern?
Alle Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Praxis (auch COVID-19-Schutzimpfungen) können nur über eine freiwillige Versicherung bei der BGW abgesichert werden. Zur Tätigkeit in einem Impfzentrum lesen Sie bitte unsere weiteren FAQs.
18.03.2021
Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Durchführung von Impfungen
Damit sich rund um die Impfungen niemand mit SARS-CoV-2 oder anderen Erregern infiziert, gibt es Hinweise zum Arbeitsschutz in der "Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 in Impfzentren".
Grundsätzliche Maßnahmen sind vor allem:
- Hygieneplan für die Einrichtung erstellen
- kein Zugang für Personen mit ungeklärten respiratorischen oder anderen Symptomen, die auf eine Infektion hindeuten
- Alle Beschäftigten tragen im Impfzentrum medizinischen Mund-Nasen-Schutz, bei Abstand unter 1,5 Metern FFP2-Masken ohne Ausatemventil.
- Händehygiene beachten: Desinfektionsmittel mindestens „begrenzt viruzid“ oder Hände waschen
- Zu impfende Personen setzen ebenfalls medizinischen Mund-Nasen-Schutz auf, den das Impfzentrum stellt.
Wichtig bei der Impfung für das impfende Personal – persönliche Schutzausrüstung tragen:
- FFP2-Atemschutzmaske ohne Ausatemventil
- Visier oder Schutzbrille
- an der Vorderseite durchgehend geschlossener Schutzkittel
- medizinische Einmalhandschuhe
Bei Beratung/Impfaufklärung, falls nicht dieselbe Person impft und aufklärt:
- Abstand von 1,5 Metern einhalten
- infektionsschutzgerecht lüften
- transparente Trennbarrieren zwischen den Gesprächsbeteiligten, falls Mindestabstand unmöglich
Impfen darf nur fachkundiges medizinisches Personal, das vorher unterwiesen wurde.
Weitere Informationen bzw. Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Impfzentren finden Sie bei der DGUV. |