Covid-19-Impfungen (aktualisiert: 28.09.2022) Was jetzt wichtig ist
Die Gefährdung durch das Corona-Virus (SARS-CoV-2) ist weiterhin hoch und betrifft auch die gesamte Arbeitswelt. Die BGW empfiehlt daher, Angebote zur Covid-19-Schutzimpfung sowie zur Auffrischungs-Impfung wahrzunehmen.
Die Schutzimpfung stellt einen wesentlichen Baustein zur Bekämpfung von SARS-CoV-2-Infektionen dar und ist somit auch ein wichtiger Beitrag zum betrieblichen Infektionsschutz.
Nutzen Sie unsere telefonische Krisenberatung und unser Krisencoaching – auch zum Thema Impfungen!
Corona-Impfungen, Impfpflicht im Gesundheitswesen: Das Thema kann Einrichtungsleitungen, Führungskräfte und Beschäftigte belasten. Die BGW unterstützt mit telefonisch-psychologischer Beratung und mit dem Krisencoaching.
Zusätzliches Informationsmaterial rund um das Thema „Impfen“ findet sich auf der DGUV-Seite - infektionsschutz.de: Corona-Schutzimpfung gegen Covid-19
- www.zusammengegencorona.de
- Robert Koch Institut: Covid-19 und Impfen - Antworten auf häufige Fragen
Versicherungsschutz bei berufsbedingten Impfungen
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#ImpfenSchützt sowie auf folgenden Seiten:
Versicherungsschutz bei berufsbedingten Impfungen
Versicherungsschutz bei berufsbedingten Impfungen
#ImpfenSchützt sowie auf folgenden Seiten:
Versicherungsschutz bei berufsbedingten ImpfungenArbeitsschutzmaßnahmen und Versicherungsschutz in Impfzentren
Informationen zum Arbeitsschutz speziell in Impfzentren gibt es in der "Empfehlung des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 in Impfzentren".
Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in Impfzentren finden Sie bei der DGUV.
Versicherungsschutz in Impfzentren
Häufig gestellte Fragen
Der Betrieb von Impfzentren ist bundesweit nicht einheitlich geregelt oder organisiert. Soweit die Länder, Kreise oder Kommunen unmittelbar oder mittelbar als Betreiber von Impfzentren auftreten, sind diese Unternehmen Mitglieder der kommunalen Unfallversicherungsträger (UV-Träger) der öffentlichen Hand (Unfallkassen bzw. Gemeindeunfallversicherungsverbände). Diese UV-Träger der öffentlichen Hand sind dann für die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten aller Beschäftigten oder ehrenamtlich Tätigen in den Impfzentren zuständig.
Als Betreiber oder Mitbetreiber von Impfzentren kommen unter Umständen auch große Hilfeleistungsorganisationen wie "Deutsches Rotes Kreuz (DRK)", "Bayerisches Rotes Kreuz (BRK)", "Arbeiter-Samariter-Bund (ASB)", "Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH)", "Malteser Hilfsdienst (MHD)" oder vergleichbare Organisationen in Betracht. Für diese Unternehmen besteht grundsätzlich eine geteilte Zuständigkeit zwischen den UV-Trägern der öffentlichen Hand und der BGW. Der Betrieb eines Corona-Impfzentrums fällt unter die Begriffe "Hilfeleistung in Unglücksfällen" / "Katastrophenschutz" und gehört damit in die sachliche Zuständigkeit der UV-Träger der öffentlichen Hand. Dies gilt auch für Hilfspersonal, das nicht originär bei der Impfung tätig wird, sondern z. B. in der begleitenden Organisation.
Soweit andere Mitgliedsbetriebe der BGW als Betreiber von Impfzentren auftreten, fällt der Betriebsteil Impfzentrum ausnahmsweise in die Zuständigkeit der UV-Träger der öffentlichen Hand und kann nicht durch die BGW versichert werden. Betreibt ein Mitgliedsbetrieb der BGW ein Impfzentrum, sind für alle hierfür eingestellten Beschäftigten, ehrenamtlich Tätigen und auf Honorarbasis tätigen Ärztinnen und Ärzte des Impfzentrums die UV-Träger der öffentlichen Hand zuständig. Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten sind an diese Unfallversicherungsträger zu melden.
Aktualisiert: 17.03.2021
Unfallmeldungen aus Impfzentren sind grundsätzlich den UV-Trägern der öffentlichen Hand zuzuleiten. Dies betrifft insbesondere Unfälle versicherter Personen aus den Bereichen
Verwaltungspersonal
Sicherheitspersonal
medizinisches Personal
ehrenamtlich Tätige
Aktualisiert: 17.03.2021
Rückwirkend zum 15.12.2020 wurde der Versicherungsschutz für ärztliche Tätigkeiten in Impfzentren im Rahmen einer neuen gesetzlichen Regelung sichergestellt. Für Ärztinnen und Ärzte, die in einem Impfzentrum beschäftigt oder im Rahmen einer selbstständigen Tätigkeit tätig werden, besteht gemäß § 218g Abs. 3 SGB VII gesetzlicher Versicherungsschutz. Die Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten ist an die örtlich zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-Träger) der öffentlichen Hand (z. B. Unfallkassen) zu richten. Falls für diese Tätigkeit ein Arbeitsentgelt vereinbart wurde, ist dieses nicht meldepflichtig.
Bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuerung bestand für freiberuflich tätige Ärztinnen und Ärzte, die auf Honorarbasis für ein Impfzentrum tätig wurden, die Möglichkeit, eine freiwillige Versicherung bei der BGW abzuschließen. Der gesetzliche Versicherungsschutz ist jedoch vorrangig und lässt keinen Raum mehr für eine freiwillige Versicherung. Die bestehenden freiwilligen Versicherungen von Ärztinnen und Ärzten, die ausschließlich für ein Impfzentrum tätig werden, sind seitens der BGW zu beenden.
Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber an ein Impfzentrum abgeordnet bzw. dorthin überlassen werden und deren Entgelt vom "Stammbetrieb" fortgezahlt wird, sind weiterhin über ihren "Stammarbeitgeber" unfallversichert; das Entgelt für diese Person ist meldepflichtig. Erfolgt eine Freistellung von der Beschäftigung, wird in der Regel der Versicherungsschutz über den Unternehmer des Impfzentrums erfolgen.
Dies gilt auch für neu rekrutiertes Personal von Hilfeleistungsorganisationen wie Deutschem Roten Kreuz (DRK), Bayerischem Roten Kreuz (BRK), Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), Malteser Hilfsdienst (MHD) oder vergleichbaren Organisationen, das ausschließlich und befristet für den Betrieb der Impfzentren angestellt wird. Das Personal fällt in diesem Zusammenhang ebenfalls unter die Begriffe "Hilfeleistung in Unglücksfällen" / "Katastrophenschutz" und gehört damit in die sachliche Zuständigkeit der UV-Träger der öffentlichen Hand.
Aktualisiert: 09.11.2021
Ihre freiwillige Versicherung umfasst sowohl Ihre selbstständige Praxistätigkeit als auch die weiteren von Ihnen im Rahmen der selbstständigen Tätigkeit erbrachten ärztlichen Leistungen. Ärztliche Tätigkeiten für Impfzentren sind nicht mehr über Ihre freiwillige Versicherung bei der BGW abgedeckt. Für Ärztinnen und Ärzte, die für ein Impfzentrum tätig werden, besteht gemäß § 218g Abs. 3 SGB VII gesetzlicher Versicherungsschutz. Zuständig sind hier die örtlich zuständigen Unfallversicherungsträger (UV-Träger) der öffentlichen Hand (z. B. Unfallkassen).
Bis zum Inkrafttreten des gesetzlichen Versicherungsschutzes war die ärztliche Tätigkeit über Ihre bestehende freiwillige Versicherung abgesichert. Da der Versicherungsschutz kraft Gesetzes vorrangig besteht, ist eine freiwillige Versicherung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII für diese Tätigkeiten danach nicht (mehr) möglich.
Nähere Informationen zum abweichenden gesetzlichen Versicherungsschutz von ärztlichen Tätigkeiten in Impfzentren finden Sie in diesem Artikel.
Aktualisiert: 03.06.2021
Alle Tätigkeiten im Rahmen der eigenen Praxis (auch Covid-19-Schutzimpfungen) können nur über eine freiwillige Versicherung bei der BGW abgesichert werden. Zur Tätigkeit in einem Impfzentrum lesen Sie bitte unsere weiteren FAQs.
18.03.2021