Der Rechtsrahmen für den Hitzeschutz Was das Arbeitsschutzrecht zum Thema vorgibt
Arbeitsstätten müssen laut §3a Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) so eingerichtet und betrieben werden, dass Gefährdungen für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten möglichst vermieden und verbleibende Gefährdungen möglichst gering gehalten werden. Hierbei sind unterschiedliche Vorgaben zu beachten.
Wie Unternehmen konkret vorgehen
Wichtiges Werkzeug beim Einsatz für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten ist die Gefährdungsbeurteilung. Arbeitgebende haben sie laut § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) zu erstellen, die betriebliche Interessenvertretung hat dabei Mitbestimmungsrechte. Gefährdungen sind zu minimieren und an ihrer Quelle zu bekämpfen.
Wenn es um die konkreten Maßnahmen geht, sind personenbezogene Schutzmaßnahmen im Vergleich zu technischen oder organisatorischen als nachrangig zu betrachten (TOP-Prinzip).
Für Arbeitsräume ist eine gesundheitlich zuträgliche Raumtemperatur gefordert, ebenso der Schutz gegen übermäßige Sonneneinstrahlung (ArbStättV, Anhang 3.5). Dabei ist der Stand der Technik zu berücksichtigen.
Die zugehörige technische Regel ASR A3.5 „Raumtemperatur“ hat Vermutungswirkung. Das heißt, bei Einhaltung der Empfehlungen der technischen Regel gilt die zugehörige Verordnung als erfüllt. So haben Arbeitgebende „bereits beim Einrichten der Arbeitsstätte darauf zu achten, dass die baulichen Voraussetzungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach den anerkannten Regeln der Technik (nach geltendem Baurecht) gegeben sind" (ASR 3.5 Pkt 1).
Die ASR A3.5 beschreibt den Begriff der gesundheitlich zuträglichen Raumtemperatur über eine ausgeglichene Wärmebilanz des menschlichen Körpers und gibt im Wesentlichen ein Temperaturstufenmodell (+26°C/ +30°C/ +35°C) mit jeweils abzuleitenden Maßnahmen in Bezug auf Hitzebelastung vor.
Temperaturen über +26°C
Bei einer Lufttemperatur von +26°C und mehr sollten allgemeine Maßnahmen und bei schwerer körperlicher Arbeit (insbesondere mit persönlicher Schutzausrüstung) zusätzliche Maßnahmen im Rahmen einer angepassten Gefährdungsbeurteilung ergriffen werden (ASR A3.5, Abschnitt 4.4).
Sofern die Gefährdungsbeurteilung eine psychische Belastung der Beschäftigten durch erhöhte Innenraumtemperaturen aufzeigt, obwohl die kritische Temperaturmarke von +26°C gemäß ASR A3.5 nicht überschritten wurde, sind dennoch entlastende Maßnahmen gemäß § 5 ArbSchG abzuleiten.
Temperaturen über +30°C
Ab einer Raumtemperatur von +30°C und mehr müssen wirksame Maßnahmen, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren, gemäß Gefährdungsbeurteilung abgeleitet und umgesetzt werden.
Temperaturen über +35°C
Zeigt das Thermometer mindestens +35°C, ist ein Raum ohne zusätzliche Maßnahmen als Arbeitsraum ungeeignet.