• Bei Telearbeit wird die Tätigkeit für eine bestimmte wöchentliche Arbeitszeit im Privatbereich der Beschäftigten an einem fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz erbracht. Grundlage ist eine entsprechende Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Dieser ist für die Einrichtung des Bildschirmarbeitsplatzes verantwortlich und stellt die Ausstattung zur Verfügung. Für einen Telearbeitsplatz gelten die Regelungen der Arbeitsstättenverordnung. Er ist idealerweise so ausgestattet wie ein entsprechender Arbeitsplatz im Unternehmen.