
Korruptionsprävention BGW-Meldestelle
Korruption erscheint in der täglichen Arbeit auf den ersten Blick kaum relevant. Dabei verläuft sie in der Regel unbemerkt, hat viele Facetten und bedeutet schwerwiegende Konsequenzen für alle Beteiligten. Im Bereich der öffentlichen Verwaltung führt Korruption zu hohen materiellen Schäden, weniger Effizienz des Verwaltungshandelns und auch zu immateriellen Auswirkungen wie Vertrauensverlust der Bürgerinnen und Bürger in die Verwaltung. Die BGW hat daher ein Hinweisgebersystem zur Korruptionsprävention eingerichtet.
Richtlinie Dienstanweisung zur Korruptionsprävention
Die BGW als Körperschaft des öffentlichen Rechts setzt – wie alle Bundesbehörden – die Richtlinie der Bundesregierung zur Korruptionsprävention in der Bundesverwaltung um. Konkretisiert werden diese Vorgaben bei der BGW durch eine eigene Richtlinie sowie eine Dienstanweisung zur Korruptionsprävention. Darin sind vorbeugende Maßnahmen festgelegt, um dem Vertrauen der Allgemeinheit in die Gewissenhaftigkeit und das ordnungsgemäße Arbeiten der öffentlichen Verwaltung gerecht zu werden.
Eine wesentliche organisatorische Präventionsmaßnahme ist hierbei die Bestellung eines Hinweisgebersystems zur Korruptionsprävention.
Das Hinweisgebersystem zur Korruptionsprävention
Die BGW-Meldestelle zur Korruptionsprävention ist Rechtsanwältin Dr. Stefanie Lejeune, eine unabhängige und weisungsfreie Rechtsanwältin. Sie ...
- erhält Informationen von Hinweisgebenden zum Verdacht auf korrupte Handlungen
- führt vertrauliche Gespräche mit den Hinweisgebenden
- kommt der eventuellen Bitte von Hinweisgebenden nach Anonymität nach, soweit dies im weiteren Verlauf des Vorgangs im Rahmen von straf- und zivilprozessrechtlichen Vorschriften möglich ist.
- führt im weiteren Verlauf des Vorgangs den Dialog mit den Hinweisgebenden
Für vertrauliche Hinweise
Sie haben die Möglichkeit, uns über die interne Meldestelle vertrauliche Hinweise auf korruptionsverdächtige Sachverhalte mit Bezug auf die BGW zukommen zu lassen. Diese ist montags bis freitags in der Zeit von 9:00 bis 18:00 direkt telefonisch erreichbar.
Sie können auch per E-Mail oder per Post mit Rechtsanwältin Lejeune in Kontakt treten. Persönliche Gesprächstermine, zum Beispiel in ihrer Kanzlei, sind nicht vorgesehen.
Dr. Stefanie Lejeune ist als Rechtsanwältin kraft Amtes, zusätzlich durch vertragliche Regelung, zur Verschwiegenheit verpflichtet, so dass zwar der von Ihnen geschilderte Sachverhalt weitergeleitet wird, aber nicht – soweit dies von Ihnen wegen befürchteter Nachteile gewünscht wird – Ihre Identität.
Hinweise zur Vertraulichkeit
- Eingehende Hinweise werden vertraulich behandelt. Auf Wunsch können Sie diese auch anonym abgeben.
- Bei telefonischer Kontaktaufnahme werden Sie bei dem Stichwort „Ombudssache“ durch die Beschäftigten der Kanzlei weder nach Ihrem Namen noch nach dem näheren Grund Ihres Anrufes befragt.
- Bei postalischer Kontaktaufnahme sollten Sie Ihr Schreiben mit dem Zusatz „persönlich/vertraulich“ kenntlich machen.
- Das exklusiv für Ombudsmandate eingerichtete E-Mail-Postfach wird ausschließlich von Frau Dr. Lejeune bzw. im Vertretungsfall von Herrn Dr. von Negenborn geöffnet und gelesen.
Zur Person
Dr. Stefanie Lejeune ist Rechtsanwältin in der überörtlichen Sozietät GÖHMANN Rechtsanwälte und Notare sowie Lehrbeauftragte der Humboldt-Universität zu Berlin und der Hochschule Hof (Bayern). Ihre Beratungsschwerpunkte sind u.a. Corporate Governance, Compliance und Korruptionsprävention. Vor ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin, die sie seit 2010 ausübt, war sie Richterin am Sozialgericht, Staatssekretärin im Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz und Landtagsabgeordnete.
Wichtige zusätzliche Hinweise
Die Meldestelle nimmt nur Hinweise zu korruptionsverdächtigen Sachverhalten sowie sonstige Hinweise auf Verstöße gegen das EU-Recht entgegen. Für Widersprüche, Beschwerden etc. nutzen Sie bitte wie bisher die hierfür eingerichteten Wege: Hier finden Sie Kontaktmöglichkeiten.
Ebenso, wie wir an einem korruptionsfreien, integren Verwaltungshandeln interessiert sind, ist es auf der anderen Seite eine Selbstverständlichkeit der Fürsorge gegenüber unseren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, dass wir im Falle von Denunziation Maßnahmen zu deren Schutz ergreifen werden. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 des Strafgesetzbuches strafbar ist.