Eine Frau hebt abwehrend die Hand, während ein Mann ihr einen Umschlag reicht.

Interne Meldestelle

Für Hinweise bei einem Verdacht auf Compliance-Verstöße bei der BGW gibt es die Interne Meldestelle.

Die Interne Meldestelle ist Ansprechperson für Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße in Bezug auf die BGW oder zu Vorkommnissen, die dem Ansehen der BGW schaden können. Relevante Rechtsverstöße können z.B. sein

  • Verstöße, die strafbewehrt sind, beispielsweise
    • Korruptionsdelikte, insbesondere Vorteilsannahme (§ 331 StGB) oder Bestechlichkeit (§ 332 StGB)
  • Datenschutzverstöße
  • Verstöße gegen Vorschriften, die dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit dienen
  • Verstöße gegen Umweltschutzvorschriften
  • Verstöße gegen Buchführungs-/Steuervorschriften
  • Vergaberechtsverstöße

Die Interne Meldestelle ist mit Rechtsanwältin Dr. Stefanie Lejeune besetzt. Sie ist  eine unabhängige und weisungsfreie Rechtsanwältin. Sie ...

  • nimmt Hinweise auf mögliche Rechtsverstöße in Bezug auf die BGW entgegen,
  • bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang eines Hinweises spätestens nach sieben Tagen,
  • prüft, ob der gemeldete Verstoß in den bgw-spezifischen Anwendungsbereich für die Interne Meldestelle fällt,
  • hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,
  • prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung, 
  • ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen, 
  • stellt dem Hauptgeschäftsführer eine Stellungnahme mit empfehlenden, angemessenen Folgemaßnahmen zur Verfügung, 
  • informiert die hinweisgebende Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung über geplante sowie bereits ergriffene Folgemaßnahmen, soweit dadurch interne Nachforschungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand der Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Für vertrauliche Hinweise

Zur Person

Dr. Stefanie Lejeune ist Rechtsanwältin in der überörtlichen Sozietät GÖHMANN Rechtsanwälte und Notare sowie Lehrbeauftragte der Humboldt-Universität zu Berlin und der Hochschule Hof (Bayern). Ihre Beratungsschwerpunkte sind u.a. Corporate Governance, Compliance und Korruptionsprävention. Vor ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin, die sie seit 2010 ausübt, war sie Richterin am Sozialgericht, Staatssekretärin im Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz und Landtagsabgeordnete.

Hinweise zur Erreichbarkeit

Die Interne Meldestelle ist montags bis freitags in der Zeit von 9:00 bis 18:00 direkt telefonisch erreichbar.

Sie können auch per E-Mail oder per Post mit der Internen Meldestelle in Kontakt treten. Persönliche Gesprächstermine, zum Beispiel in ihrer Kanzlei, sind nur im Ausnahmefall und nach vorheriger Absprache mit der Internen Meldestelle möglich.


Hinweise zur Vertraulichkeit

  • Eingehende Hinweise werden vertraulich behandelt. Auf Wunsch können Sie diese auch anonym abgeben.
  • Bei telefonischer Kontaktaufnahme werden Sie bei dem Stichwort „Ombudssache“ durch die Beschäftigten der Kanzlei weder nach Ihrem Namen noch nach dem näheren Grund Ihres Anrufes befragt.
  • Bei postalischer Kontaktaufnahme sollten Sie Ihr Schreiben mit dem Zusatz „persönlich/vertraulich“ kenntlich machen.
  • Das exklusiv für Ombudsmandate eingerichtete E-Mail-Postfach wird ausschließlich von Frau Dr. Lejeune bzw. im Vertretungsfall von Herrn Dr. von Negenborn geöffnet und gelesen.

Dr. Stefanie Lejeune ist als Rechtsanwältin kraft Amtes, zusätzlich durch vertragliche Regelung, zur Verschwiegenheit verpflichtet, so dass zwar der von Ihnen geschilderte Sachverhalt weitergeleitet wird, aber nicht – soweit dies von Ihnen wegen befürchteter Nachteile gewünscht wird – Ihre Identität.

Wichtige zusätzliche Hinweise

Die Interne Meldestelle nimmt nur Hinweise entgegen zu möglichen Rechtsverstößen in Bezug auf die BGW oder zu Vorkommnissen, die dem Ansehen der BGW schaden. Für Widersprüche oder Beschwerden in Beitrags- und Rehabilitationsangelegenheiten o.Ä. nutzen Sie bitte wie bisher die hierfür eingerichteten Wege: Hier finden Sie Kontaktmöglichkeiten.

Ebenso, wie wir an einem integren Verwaltungshandeln interessiert sind, ist es auf der anderen Seite eine Selbstverständlichkeit der Fürsorge gegenüber unseren Beschäftigten, dass wir im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Meldung unrichtiger Informationen Maßnahmen zu deren Schutz ergreifen werden. Wir weisen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 des Strafgesetzbuches strafbar ist.

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