Stichtag 16. Februar
Wichtig für Unternehmen: Bis zum 16. Februar 2026 sind jährliche Meldepflichten rund um die gesetzliche Unfallversicherung zu erfüllen.
- Digitalen Lohnnachweis für das vergangene Jahr 2025 einreichen
- UV-Jahresmeldung vornehmen
- Unternehmen der Wohlfahrtspflege: Zahl der ehrenamtlich Tätigen an die BGW melden
Welche Meldungen einzureichen sind
Mit dem digitalen Lohnnachweis übermitteln Unternehmen Informationen, die die BGW zur Beitragsberechnung für das zurückliegende Jahr benötigt. Vorgelagert ist ein Stammdatenabruf, sofern dieser noch nicht erfolgt ist.
Wer gleich zu Jahresbeginn gut gewappnet sein will, führt womöglich auch schon den Stammdatenabruf für das neue gestartete Jahr durch.
Darüber hinaus ist die UV-Jahresmeldung an die Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nötig.
Die übermittelten Betriebsdaten dienen als Grundlage für Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung.
Diese beiden Meldungen erfolgen ausschließlich über die gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder einer systemgeprüften Ausfüllhilfe (zum Beispiel SV-Meldeportal).
BGW-Mitgliedsbetriebe aus der Wohlfahrtspflege müssen ebenfalls bis zum 16. Februar die Zahl der Personen melden, die bei ihnen im vergangenen Jahr unentgeltlich oder ehrenamtlich tätig waren.
Die Meldung erfolgt über das Portal "Mein Unternehmen" – erreichbar unter "Meine BGW".
Links zu den drei wichtigen Meldungen