Verwendung von Flüssiggas

Artikelnummer: DGUV Vorschrift 79

Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken, Flüssiggasanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden, sowie Flüssiggasverbrauchsanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckbehältern versorgt werden. Flüssiggasanlagen bestehen aus Versorgungsanlagen und Verbrauchsanlagen.

Diese UVV gilt nicht für die folgenden Anlagen und die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken in diesen Anlagen:

  • Verfahrenstechnische Anlagen und Anlagen der öffentlichen Gasversorgung,
  • Anlagen zum Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstücke sowie für zugehörige Einrichtungen,
  • Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen sowie Anlagen auf Seeschiffen,
  • Anlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschiffahrt,
  • Schutzgaserzeugungs- und -verbrauchsanlagen.