Brand- und Explosionsschutz

Die Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) verpflichtet den Arbeitgeber, die Gefährdung seiner Beschäftigten durch Brände und Explosionen zu beurteilen und die notwendigen Schutzmaßnahmen abzuleiten. Dies gilt insbesondere für Tätigkeiten mit brandfördernden, extrem entzündbaren, leicht entzündbaren und explosionsgefährlichen Stoffen und Gemischen.

Die Gefahrstoffverordnung enthält weitere Anforderungen mit dem Ziel der Vermeidung von Bränden und Explosionen. Die entsprechenden Textpassagen finden Sie hier (Abschnitt 1).

In den Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) werden die Anforderungen aus der GefStoffV weiter konkretisiert. So beschreibt die TRGS 400 die Vorgehensweise zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung nach § 6 GefStoffV.

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe unterscheiden zwischen Tätigkeiten, die zu einer Brandgefährdung (Technische Regeln der Reihe 800) und solchen, die zu einer Explosionsgefährdung (Technische Regeln der Reihe 700) führen können:

  • Zu einem Brand kommt es in der Regel dann, wenn ein brennbarer Stoff in einer Umgebung mit ausreichend Sauerstoff (Luft) mit einer Zündquelle (z.B. offene Flamme) mit ausreichend Zündenergie in Kontakt kommt. Die TRGS 800 hilft bei der Beurteilung von Brandgefahren und führt zu notwendigen Brandschutzmaßnahmen. Sie enthält u.a. Hinweise zur Ermittlung relevanter Kenngrößen bzw. Eigenschaften und zur Ermittlung von Zündquellen. Erläuterungen zentraler Aussagen der TRGS 800 finden sich u.a. hier. Ergibt die Gefährdungsbeurteilung, dass eine normale Brandgefährdung vorliegt, sind die in der TRGS 800 konkret beschriebenen Maßnahmen ausreichend. Wird eine erhöhte oder hohe Brandgefährdung festgestellt, nennt die TRGS 800 Beispiele für Schutzmaßnahmen (z.B. die Aufteilung der brandgefährlichen Stoffe auf feuerbeständig, abgetrennte Bereiche oder Sicherheitsschränke). Die Begriffe „Normale Brandgefährdung“ und „Erhöhte Brandgefährdung“ werden zusätzlich in den ASR A2.2 erläutert.

  • Zu einer Explosion, die immer durch einen erheblichen Temperatur- und Druckanstieg in kurzer Zeit gekennzeichnet ist, kommt es dann, wenn ein explosionsfähiger Stoff, ein explosionsfähiges Gemisch bzw. eine explosionsfähige Atmosphäre (d.h. ein Gemisch aus entzündbaren Gasen, Flüssigkeiten oder Dämpfen und Sauerstoff in bestimmten Konzentrationsbereichen) durch eine Zündquelle gezündet wird. Die TRGS 721 enthält eine Anleitung zur Beurteilung von Explosionsgefährdungen und die TRGS 722 zum Vermeiden bzw. Einschränken der Bildung gefährlicher, explosionsfähiger Atmosphären. Die TRGS 727 beschreibt Maßnahmen zur Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen. Leitfragen zur Klärung, ob im konkreten Einzelfall die Entstehung einer explosionsfähigen Atmosphäre möglich ist finden Sie hier (Abschnitt 2). Bei Gefährdungen durch explosionsfähige Atmosphäre ist die Gefährdungsbeurteilung die Basis für das sog. Explosionsschutzdokument. Werden bei der Gefährdungsbeurteilung Explosionsrisiken festgestellt, so sind im Explosionsschutzdokument die explosionsgefährdeten Bereiche in Zonen einzuteilen und entsprechende Betriebsmittel auszuwählen. Weitere Informationen zum Inhalt des Explosionsschutzdokuments finden Sie hier (Abschnitt 3).

Beispiele für Brand- und Explosionsgefahren in Betrieben des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege finden Sie hier (Abschnitt 4).

Weitere Links zum Brand- und Explosionsschutz finden Sie hier (Abschnitt 5). Alle Informationen und Links finden Sie zusammengefasst im Download.

Ihre Ansprechperson:

Dr. André Heinemann
Gefahrstoffe@bgw-online.de