Neue Gefahrstoffverordnung BGW magazin 2/2025

Am 5. Dezember 2024 trat die neue Gefahrstoffverordnung in Kraft. Sie brachte einige Änderungen mit sich.

Gelb-schwarze Girlande

Schwerpunkte der Überarbeitung der Gefahrstoffverordnung waren die Verankerung des Risikokonzepts aus der Technischen Regel für Gefahrstoffe (TRGS) 910, Änderungen beim Expositionsverzeichnis sowie die Einführung neuer Asbestregeln. Basierend auf dem Risikokonzept zum Schutz vor krebserzeugenden Stoffen wurden zwei Konzentrationswerte eingeführt: die Akzeptanz- und die Toleranzkonzentra­tion, bekannt aus der TRGS 910. Diese sorgen für eine Unterteilung in drei Risikobereiche (niedrig, mittel, hoch) und sind mit Maßnahmenpaketen verknüpft.

Basierend auf dem Risikokonzept zum Schutz vor krebserzeugenden Stoffen wurden zwei Konzentrationswerte eingeführt: die Akzeptanz- und die Toleranzkonzentra­tion, bekannt aus der TRGS 910. Diese sorgen für eine Unterteilung in drei Risikobereiche (niedrig, mittel, hoch) und sind mit Maßnahmenpaketen verknüpft.

Weiterhin wurde der europäische Arbeitsplatzgrenzwert BOELV (Binding Occupational Exposure Limit Value) in die Verordnung aufgenommen. Er ist nun zum Beispiel für Blei verbindlich.

Das Expositionsverzeichnis bekommt künftig mehr Gewicht. Werden krebserzeugende und mutagene (= KM) Stoffe eingesetzt und erfolgt kein Eintrag, muss eine nachvollzieh­bare Gefährdungsbeurteilung dies erläutern. Neben Tätigkeiten mit KM-Stoffen wird auch für Ar­beiten mit reproduktionstoxischen Sub­stanzen der Kategorien 1A und 1B ein Expositionsverzeichnis verpflichtend. Nach Expositionsende ist eine Archivierungszeit von fünf Jahren für diese Stoffe festgelegt.

Die Regelungen zu Asbest wurden ebenfalls aktualisiert. Vor Bau- beziehungsweise Umbaumaßnahmen müssen alle relevanten Informationen über Gefahrstoffe an das ausführende Unternehmen übermittelt werden – und insbesondere auch das Baujahr des Objekts, an dem die Tätigkeiten verrichtet werden sollen. Seit 31.10.1993 besteht ein nationales Asbestverbot. Vor diesem Stichtag konnte gegebenenfalls Asbest in Materialien wie Dach- und Fassadenplatten, Bodenbelägen, Putz, Spachtelmasse oder Fliesenklebern verbaut werden. Bei Bauten zwischen 1993 und 1996 ist der Baubeginn anzugeben.

Seit 1986 nimmt die Gefahrstoffverordnung alle Betriebe in die Pflicht, sich mit Gefahrstoffen als Arbeitsschutzthema auseinanderzusetzen. Zuvor galt das als vorwiegend in Chemie und Industrie relevant.

Videotipp

Ein rund 20-minütiges Video der BG RCI erläutert die Änderungen der Gefahrstoffverordnung.

Von: Dr. Marianne Sonnenberg und Dr. Gabriele Halsen