Empfehlung von Hilfsmitteln durch Pflegefachkräfte möglich BGW magazin - 4/2022

Um Pflegebedürftige zügig mit Hilfsmitteln zu versorgen, wurden zum 1. Januar 2022 neue Richtlinien des Spitzenverbands der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Kraft gesetzt. Sie ermöglichen Pflegefachkräften in der häuslichen Pflege, Hilfsmittel zu empfehlen. Eine zusätzliche ärztliche Verordnung braucht es nicht.

Eine junge Frau unterstützt einen älteren Mann dabei, sich mit dem Rollator fortzubewegen.

Ambulante Pflegekräfte kennen den Bedarf und können Hilfsmittel empfehlen – so geht es schneller.

Für Menschen mit Einschränkungen bedeuten Hilfsmittel oftmals mehr Eigenständigkeit. Hilfsmittel spielen aber auch eine entscheidende Rolle für die Pflegetätigkeit: Mit ihnen lassen sich körperliche Belastungen für die Pflegenden wesentlich reduzieren. Umso bedeutsamer sind die seit 1. Januar 2022 geltenden "Richtlinien zur Empfehlung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln durch Pflegefachkräfte". Sie betreffen die ambulante Pflege.

Was sollten Einrichtungen und Beschäftigte beachten?

  • Das empfohlene Hilfsmittel muss zur Erleichterung der Pflege der oder des Pflege­bedürftigen beitragen oder
  • zur Linderung ihrer beziehungsweise seiner Beschwerden bei­tragen oder
  • der pflegebedürftigen Person eine selbstständigere Lebens­führung ermöglichen.

Das empfohlene Hilfsmittel muss in der Hilfsmittelliste des GKV-Spitzenverbands aufgelistet sein. Dort finden sich verschiedene Produktgruppen mit weiteren Unterteilungen. Zu den "Mobilitätshilfen" zählen beispielsweise die "Umlager-/Wendehilfen" mit so unterschiedlichen Hilfsmitteln wie Gleitmatten, Anti-Rutsch-Matten und Aufrichthilfen. Bei der Abgabe der Empfehlung ist der konkrete Verwendungszweck zu beschreiben. Dies ist Voraussetzung für die Versorgung mit dem benötigten Hilfsmittel.

Mehr wissen:

Wer darf Empfehlungen geben?

Qualifizierte Pflegefachkräfte können im Zusammenhang mit der Erbringung von häuslicher Pflegehilfe, häuslicher Krankenpflege, außerklinischer Intensivpflege und § 37-Beratungen Hilfsmittel empfehlen. Es ist keine weitere Zusatzqualifikation notwendig.

Das im Anhang zur Richtlinie veröffentlichte Formular wird ausgefüllt und der pflegebedürftigen Person ausgehändigt. Innerhalb von zwei Wochen muss das Formular über einen Leistungserbringer bei der Kranken- oder Pflegekasse eingehen. Der Kostenträger entscheidet "zügig", das heißt innerhalb von drei Wochen. Dann kann die Versorgung durch den Leistungserbringer stattfinden.

Von: Susanne Hoser