Fünf Bullaugen von Waschmaschinen in einer Reihe

Umgang mit verunreinigter Arbeitskleidung BGW magazin - 4/2021

Bei Pflegetätigkeiten lässt sich oft kaum vermeiden, dass die Kleidung der Beschäftigten mit Körperflüssigkeiten und Ähnlichem in Kontakt kommt. Was müssen Unternehmen beachten, insbe­sondere bei der Wäsche der Arbeitskleidung? Diese Frage war schon mehrfach Gegenstand juristischer Auseinandersetzungen. 

Die Fälle ähneln sich: Eine Kontrollinstanz wie Gewerbeaufsicht oder Heimaufsicht ordnet gegenüber der Heimleitung einer Pflegeeinrichtung an, dass die Arbeitskleidung nach einem wirksamen Verfahren im eigenen Betrieb oder durch einen zertifizierten Reinigungsdienstleister zu waschen ist. Den Einrichtungen wird die bisherige Praxis un­tersagt, die Arbeitskleidung von den Beschäftigten mit nach Hause nehmen und in deren privaten Waschmaschinen waschen zu lassen.

Wie wird das juristisch bewertet? Richtungsweisend ist insbesondere ein Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg von 2020 (siehe unten: Urteile), das die Anordnung der Kontrollinstanz bestätigte.

Wie ist die Rechtslage?

Blick in die laufende Trommel einer Waschmaschine mit Wasser.

Wer reinigt Arbeits- und Schutzkleidung? Immer wieder ein Streitpunkt, der vor Gericht landet.

Wesentliche Regelungen finden sich im Arbeitsschutzgesetz und in der Biostoffverordnung. So darf die Tätigkeit mit Biostoffen erst nach einer Gefährdungsbeurteilung aufgenommen werden. Auf deren Basis sind Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen.

Konkretisierungen erfolgen insbesondere in der TRBA 250 "Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege". Auch der Ver­waltungsgerichtshof Baden-Württem­berg bezieht sich explizit auf diese technische Regel, die als generelles Sachverständigengutachten anzusehen sei.

Zentral sind unter anderem folgende Passagen der Regelungswerke: Der Arbeitgeber hat (…) vor Aufnahme der Tätigkeiten der Schutzstufe 2, 3 oder 4 in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes in Abhängig­keit von der Gefährdungsbeurteilung wirksame Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren festzulegen. (§ 11 BioStoffV)

Schutzkleidung oder kontaminierte Arbeitskleidung darf von den Beschäftigten nicht zur Reinigung nach Hause mitgenommen werden. (…) Pausen- und Bereitschaftsräume dürfen nicht mit Schutzkleidung oder kontaminierter Arbeitskleidung betreten werden. (Ziff. 4.2.7 TRBA 250)

Kosten für Maßnahmen (…) darf der Arbeitgeber nicht den Beschäftigten auferlegen. (§ 3 ArbSchG)

Thema nicht auf Nutzung von Schutzkleidung beschränken

Dreh- und Angelpunkt ist die Frage, ob eine Kontamination der Kleidung erfolgen kann. Nach TRBA 250 geht es dabei nicht etwa nur um Situationen, in denen ein Nachweis von Krankheitserregern vorliegt oder sichtbare Verunreinigungen auftreten. Verwiesen wird stattdessen auf einen Kontakt mit Körperflüssigkeiten, -ausscheidungen oder -gewebe, die als potenziell infektiös anzusehen sind. Dabei ist eine Kontamination nicht immer bereits mit bloßem Auge erkennbar.

Arbeitskleidung kann in die Rolle von Schutzkleidung treten

Bereits 2017 kam das Verwaltungsgericht Stuttgart (siehe unten: Urteile) zum Schluss, dass die in der betreffenden Einrichtung getragene Schutzkleidung in Form von Einwegschutzschürzen die Arbeitskleidung nicht vollständig überdecke, sondern die Ärmel vollständig und die Hosen im unteren Bereich freilasse. Infolgedessen könne der Kontakt mit kontaminiertem Material in den beschriebenen Bereichen der Arbeitskleidung selbst bei Anlegen der Einwegschutzschürzen nicht vermieden werden. Das führe dazu, dass die Arbeitskleidung wie Schutzkleidung zu behandeln, mithin durch den Kläger oder eine von ihm beauftragte zertifizierte Wäscherei zu reinigen sei.

Für das Gericht ist eine Kleidung, die einen Schutz der Privatkleidung vor Kontamination bietet, eine "Schutzkleidung" im Sinne der TRBA 250. Das Urteil wurde 2020 vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt.

Anforderungen an die Reinigung

Ein erheblicher Teil der Tätigkeiten in der Pflege ist eindeutig der Schutzstufe 2 zuzuordnen, zum Beispiel die Pflege von inkontinenten Personen. Damit wird die Forderung der Biostoffverordnung nach wirksamen Desinfektions- und Inaktivierungsverfahren verpflichtend. Das macht eine professionelle Aufbereitung der Arbeitskleidung durch den Arbeitgeber unumgänglich.

Bei einer Aufbereitung der Kleidung in handelsüblichen Haushaltswaschmaschinen ist kein Nachweis der geforderten wirksamen Verfahren möglich. Das gilt unabhängig davon, ob diese Geräte bei den Beschäftigten zu Hause oder im Betrieb zum Einsatz kommen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart verweist auf die notwendige Temperatur, Temperaturhaltezeit und das "Flottenverhältnis" also das Verhältnis von Gewichtsmenge des Reinigungsguts und Flüssigkeits­mengen. Das Gericht bezieht sich dabei auf die Liste der vom Robert Koch-Institut geprüften und anerkannten Desinfektionsmittel und -verfahren.

Rechtsprechung bestätigt bisherige Regelungen

Die Notwendigkeit der professionellen Reinigung von Wäsche in der Pflege ist nicht erst jetzt durch eine geänderte Rechtslage oder Rechtsprechung entstanden. Tatsächlich besteht sie bereits durch die Biostoffverordnung und die TRBA 250. Insbesondere die Biostoffverordnung hat neben dem Schutz der Pflegekräfte auch den der Pflege­bedürftigen im Blick. Die Urteile und Gerichtsbeschlüsse zeigen auf, dass der Interpretationsspielraum für die Ableitung wirksamer Schutzmaßnahmen eng umrissen ist. Leitlinie in der Pflege: Die potenziell kontaminierte Arbeitskleidung ist professionell zu reinigen – und nicht durch die Beschäftigten zu Hause.

Urteile und Gerichtsbeschlüsse:

  • Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 24. Januar 2017 – RO 5 S 16.1833
  • Verwaltungsgericht Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 7. Februar 2017 – 7 B 6714/16
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 9. November 2017 – 4 K 4634/15
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juli 2020 – 6 S 1589/18

Von: Michael Kowatzky