Welche Anforderungen bestehen an die arbeitsmedizinische Vorsorge?
Für Tätigkeiten in Gemeinschaftsunterkünften für Flüchtlinge, Asylsuchende, Spätaussiedler und Spätaussiedlerinnen sowie Menschen die Obdach suchen ist nach Anhang Teil 2 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) in der Regel keine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge zu veranlassen. Für Beschäftigte in speziellen Teilbereichen der Gemeinschaftsunterkunft (zum Beispiel ein zur Unterkunft gehörender Kindergarten, eine medizinische Einrichtung zur Behandlung und Pflege oder eine Einrichtung zum Gartenbau oder Pflege der zur Unterkunft gehörenden Grünanlagen) kann die Indikation für eine Pflichtvorsorge gegeben sein.
Sollten Bewohnerinnen und Bewohner der Unterkunft für Arbeiten dort herangezogen werden, so gelten für sie die Arbeitsschutzregeln ebenfalls in vollem Umfang, wenn sie Versicherte im Sinne des § 2 SGB VII sind (siehe Grundsätze der Prävention (DGUV-Regel100-001)). Die Wahrnehmung der Pflichtvorsorge ist verpflichtend für den Beschäftigten bzw. die Beschäftigte.
Die Notwendigkeit einer Angebotsvorsorge ergibt sich aus dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung. Ist keine Pflichtvorsorge zu veranlassen und besteht trotz getroffener Schutzmaßnahmen bei bestimmten Tätigkeiten durch Kontakt zu Körperflüssigkeiten oder Körperausscheidungen eine Infektionsgefährdung, ist den Beschäftigten eine Vorsorge anzubieten. Die Beschäftigten entscheiden, ob sie das Angebot wahrnehmen.