Muss der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin bei einer latenten tuberkulösen Infektion den Verdacht auf eine Berufskrankheit an die Unfallkasse/Berufsgenossenschaft melden?
Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin muss schon beim auffälligen THT/ IGRA gemeinsam mit dem Beschäftigten prüfen, ob eine Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit nach Berufskrankheitenverordnung an den zuständigen Träger der Unfallversicherung gestellt werden sollte, da es sich auch bei der latenten Tuberkulose-Infektion um einen "regelwidrigen Gesundheitszustand" handelt.
Wenn der begründete Verdacht besteht, dass es sich um eine frische, beruflich erworbene Infektion handelt und beim Beschäftigten die Indikation besteht, eine präventive Chemotherapie durchzuführen, sollte eine Verdachtsanzeige auf eine Berufskrankheit in Abstimmung mit dem Betroffenen gestellt werden. Die Träger der Unfallversicherung übernehmen im Rahmen des weiteren Verfahrens die Kosten für die medizinische Abklärung und evtl. präventive Behandlung.