Ist eine Berufskrankheitenanzeige zu erstatten?
Vermuten Versicherte, dass sie sich durch die Arbeit infiziert haben, sollten sie das Gespräch mit ihrem Arzt/ihrer Ärztin oder Arbeitgeber/Arbeitgeberin suchen. Diese sind dann zur Anzeige verpflichtet, wenn Versicherte erkrankt sind und Verdacht besteht, dass die Infektion während der Arbeit erfolgt ist.
Haben Ärzte/Ärztinnen oder Zahnärzte/-ärztinnen den begründeten Verdacht, dass bei Versicherten eine Berufskrankheit (BK) besteht, sind sie gesetzlich verpflichtet, gegenüber dem Unfallversicherungsträger unverzüglich eine Berufskrankheiten-Anzeige zu erstatten (§ 202 SGB VII). Die Versicherten sind über die Anzeige zu informieren. Die ärztliche Anzeigepflicht besteht selbst dann, wenn die versicherte Person der Anzeige widerspricht.
Sofern Unternehmer und Unternehmerinnen Anhaltspunkte für eine Berufskrankheit bei Beschäftigten haben, sind auch sie zur Meldung verpflichtet (§ 193 Abs. 2 SGB VII). Die Meldung erfolgt über das entsprechende Formular.
Geprüft: 14.11.2022