Gilt die DGUV Vorschrift 2 auch für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen im Betrieb?

Ja. Für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen gilt, dass sowohl die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 für den Verleihbetrieb (WZ-Kodes 78.2 und 78.3 ) als auch die für den Entleihbetrieb geltenden Regelungen zu berücksichtigen sind. Im Entleihbetrieb sind Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs wie Beschäftigte des Betriebs zu berücksichtigen.

Der Einsatz von Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitern im Entleihbetrieb ist in der betriebsspezifischen Betreuung zu berücksichtigen.