Gilt die DGUV Vorschrift 2 auch für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen im Betrieb?

Ja. Für Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen gilt, dass sowohl die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 für den Verleihbetrieb (WZ-Kodes 78.2 und 78.3 ) als auch die für den Entleihbetrieb geltenden Regelungen zu berücksichtigen sind. Im Entleihbetrieb sind Leiharbeitnehmer und Leiharbeitnehmerinnen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs wie Beschäftigte des Betriebs zu berücksichtigen.