Es bestand ungeschützter Kontakt zu einem Patienten bzw. einer Patientin mit erst später bekannter offener Lungen-Tuberkulose. Wer berät die Kontaktpersonen und führt entsprechende Teste zur Früherkennung einer Tuberkulose durch?

Die BGW empfiehlt den Betrieben, nach zufälligen beruflichen Kontakten der Beschäftigten mit einem infektiösen Patienten bzw. einer Patientin immer den Betriebsarzt oder die Betriebsärztin anzusprechen und diese mit einer sogenannten anlassbezogene Angebotsvorsorge zu beauftragen. Die gesetzliche Grundlage dafür stellt die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge dar (ArbMedVV Anhang Teil 2 (2), Angebotsvorsorge) dar. Die Kosten für die anlassbezogene Beratungen und Untersuchungen bei Infektionsgefährdung übernimmt der Betrieb.

Das Gesundheitsamt ist auf der Basis des Infektionsschutzgesetzes für die Beschäftigten nur unterstützend zuständig, d.h. wenn die betriebsärztliche Versorgung nicht ausreichend ist, oder die Beschäftigten die Angebotsvorsorge nach Tuberkulosekontakt nicht wahrnehmen. Dann muss das Gesundheitsamt die Beschäftigten zu einer Umgebungsuntersuchung vorladen (siehe auch Umgebungsuntersuchung).