Besteht Versicherungsschutz, wenn in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes (z.B. Kliniken) Personal aus dem Ruhestand und Studierende eingesetzt werden?
Der Bundesgesundheitsminister hat an die Kliniken in Deutschland appelliert, auf Studierende und Personal aus dem Ruhestand zurückzugreifen. Der Einsatz dieser Gruppen solle demnach möglichst unverzüglich geplant und die Personen unmittelbar ausgebildet werden. Ähnliche Bestrebungen gibt es in anderen Einrichtungen.
In Bezug auf den Versicherungsschutz durch die gesetzliche Unfallversicherung gilt:
Niedergelassene Ärzte oder Ärzte, die in der Virusbekämpfung auf Honorarbasis tätig werden (z.B. aus dem Ruhestand reaktiviert):
Für niedergelassene Ärzte besteht Versicherungsschutz auch im Rahmen zusätzlicher übernommener Aufgaben dann, wenn sie eine freiwillige Versicherung bei der BGW abgeschlossen haben. Sofern eine solche Versicherung nicht abgeschlossen wurde, besteht in aller Regel kein Versicherungsschutz. Unter "Freiwillige Versicherung - Merkblatt und Antrag" finden sich Informationen zu Umfang und Kosten.
Dasselbe gilt für Ärzte, die ohne Niederlassung auf Honorarbasis tätig werden. Dieser Personenkreis steht nur bei entsprechendem vorherigem Abschluss einer freiwilligen Versicherung bei der BGW unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung (§ 6 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 SGB VII).
Angestellte Ärzte oder anderes medizinisches/pflegerisches Personal
Hier kommt es darauf an, ob die Personen unter Weitergewährung ihres Arbeitsentgelts von ihrem Arbeitgeber oder Arbeitgeberin in einer vergleichbaren Form der Versorgung eingesetzt werden. Dann bleiben sie als Beschäftigte unfallversichert.Wird das Arbeitsentgelt zwar weitergezahlt, aber eine vollkommen andere Tätigkeit für ein anderes Unternehmen, für eine Gemeinde oder eine andere Organisation übernommen, so kommt Unfallversicherungsschutz über jene Institution in Betracht. Siehe: Unentgeltliche/ ehrenamtliche Tätigkeit in Unternehmen des Gesundheitsdienstes.
Unentgeltliche/ ehrenamtliche Tätigkeiten in Unternehmen des Gesundheitsdienstes
Für solche Tätigkeiten im Rahmen der Corona-Krise wird in aller Regel Versicherungsschutz kraft Gesetzes (also automatisch und ohne vorherige Anmeldung) bestehen.
Es empfiehlt sich allerdings in solchen Fällen, dass das Unternehmen beim Unfallversicherungsträger, bei dem es Mitglied ist (Unfallkasse zum Beispiel bei staatlichen Krankenhäusern und den meisten Universitätskliniken; BGW bei Kassenärztlichen Vereinigungen, Ärztekammern und privaten Unternehmen des Gesundheitsdienstes und der Wohlfahrtspflege) nachfragt und sich den Versicherungsschutz bestätigen lässt. Bei einer Tätigkeit im Auftrag eines Gesundheitsamtes ist immer die regionale Unfallkasse zuständig. Siehe: Unentgeltliche/ ehrenamtliche Tätigkeit in Unternehmen des Gesundheitsdienstes.
Einsatz von Studierenden der Medizin
Der unentgeltliche Einsatz von Studierenden der Medizin bei Tests oder Krankenbehandlungen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie steht unter Versicherungsschutz.
Ob die regionalen Unfallkassen oder gegebenenfalls die BGW für den Versicherungsschutz zuständig sind, richtet sich danach, ob die Tätigkeit als Bestandteil des Studiums ausgeübt wird bzw. in diesen Rahmen eingebettet ist und bei welchem Unfallversicherungsträger die Einrichtung (etwa das Universitätsklinikum, das An-Institut) Mitglied ist. Auch dies wird in den meisten Fällen die regionale Unfallkasse sein. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine Nachfrage bei der Unfallkasse oder bei der BGW, falls das Unternehmen Mitglied der BGW ist. Erfolgt der unentgeltliche Einsatz in einer Arztpraxis, besteht der Versicherungsschutz über die BGW.
Problematisch ist an dieser Stelle in unfallversicherungsrechtlicher Hinsicht die Gewährung von Honoraren. Eine Tätigkeit auf Honorarbasis ist, sofern die Höhe ein geringes Taschengeld in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung überschreitet, keine unentgeltliche Tätigkeit, sondern eine selbstständige/ freiberufliche Tätigkeit. Wenn eine selbstständige Tätigkeit vorliegt, fallen für jeden angefangenen Monat der Tätigkeit Beiträge auf Basis der Mindestversicherungssumme zur BGW an, die auch bei einer nur vorübergehenden Tätigkeit unter Umständen das Honorar entwerten.
Aktualisiert: 31.03.2020